Urteil des BVerwG vom 19.07.2002

Nichtigkeit, Gemeinde, Mangel, Form

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 42.02
VGH 3 S 873/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und G a t z
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragssteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
22. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragssteller tragen - als Gesamtschuld-
ner - die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist - ihre Zulässigkeit im Ü
brigen
angenommen -
nicht begründet. Das Vorbringen ergibt nicht,
dass
die geltend
gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO
im Hinblick auf die erstrebte Feststellung der Nichtigkeit des
angegriffenen Bebauungsplanes erfüllt sind.
I. Das Normenkontrollgericht hat gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4
Halbsatz 2 VwGO in Verbindung mit § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB
die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ausgesprochen und damit
die Möglichkeit der Behebung des festgestellten Rechtsfehlers
in einem ergänzenden Verfahren eröffnet. Das erklärte Ziel der
auf § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerde ist dagegen, in
einem Revisionsverfahren die Abänderung der vorinstanzlichen
Entscheidung dahin zu erreichen,
dass
gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2
VwGO die Nichtigkeit des Bebauungsplanes festgestellt wird.
Das Beschwerdegericht
lässt
dahingestellt, ob dem Begehren der
Antragsteller bereits mangelnde Beschwer oder fehlendes
Rechtsschutzinteresse (Normüberprüfungsinteresse) entgegen-
steht (vgl. BVerwG,
Beschluss
vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN
21.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 148 = NVwZ 2002, 83). Je-
denfalls ist die Beschwerde nicht begründet.
- 3 -
II. Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgen die Antragstel-
ler das spezifische Antragsziel, im Revisionsverfahren die
Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplanes
zu erreichen. Damit kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
1. Der Gesetzgeber hat in § 215 a Abs. 1 BauGB für das Baupla-
nungsrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1998 dem Ungültigkeits-
grund der Nichtigkeit einer städtebaulichen Satzung einen
zweiten Ungültigkeitsgrund, den der Unwirksamkeit wegen eines
in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Mangels, geschaffen.
Ein behebbarer Mangel im Sinne des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB
liegt dann nicht vor, wenn der festgestellte Fehler so schwer
wiegt, dass er den Kern oder das Grundgerüst der Abwägungsent-
scheidung betrifft (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober
1998 - BVerwG 4 CN 7.97 - Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 1
= NVwZ 1999, 414). In diesem Falle führt der Mangel zur Fest-
stellung der Nichtigkeit. Auch wenn man annimmt, eine Unwirk-
samkeitsfeststellung nach § 215 a Abs. 1 BauGB in Verbindung
mit § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO komme nur in Betracht, wenn das
Normenkontrollgericht vom Antragsteller geltend gemachte oder
sonst ohne weiteres erkennbare Nichtigkeitsgründe geprüft und
verneint habe, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
2. Der Vortrag der Beschwerde zu den Gründen, mit denen das
Normenkontrollgericht die Nichtigkeit des angegriffenen Bebau-
ungsplans verneint hat, ergibt keinen Zulassungsgrund gemäß
§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 VwGO. Im Einzelnen:
2.1 Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung, ob die Gemeinde auf die ihr in § 4 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 2 BauGB im Aufstellungsverfahren eröffnete Möglich-
keit der Fristverlängerung hinzuweisen hat.
- 4 -
Diese Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Selbst
wenn die Rechtsauffassung der Beschwerde zuträfe, ist nicht
erkennbar,
dass
die Verletzung der unterstellten Hinweis-
pflicht gerade zur Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungspla-
nes führt. Die Beschwerde trägt dazu nichts vor. Vielmehr ist
hinreichend geklärt,
dass
die Rechtsfehler, die in der Verlet-
zung von Verfahrensvorschriften liegen, grundsätzlich durch
ein ergänzendes Verfahren behoben werden können und damit
nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 25. November 1999 - BVerwG 4 CN 12.98 - BVerwGE
110, 118 = NVwZ 2000, 676).
2.2 Die Beschwerde hält es ferner für eine Frage von grund-
sätzlicher Bedeutung, ob die Gemeinde im Bauleitplanverfahren
eine ihr vorliegende Umweltverträglichkeitsstudie dem Träger
öffentlicher Belange zu übermitteln habe.
Die so gestellte Frage ist unzulässig. Das Normenkontrollge-
richt hat das Vorbringen der Antragsteller zur geltend gemach-
ten Verletzung des § 4 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
als verspätet angesehen. Die Beschwerde kritisiert zwar diese
Auffassung. Ihr Vorbringen
lässt
indes keinen Zulassungsgrund
im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO erkennen. Insbesondere ist dem
Vorbringen keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu ent-
nehmen. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich vielmehr ledig-
lich auf Umstände des Einzelfalles. Im Übrigen ist auch hier
nicht ersichtlich,
dass
die unterstellte Verletzung des § 4
BauGB zur Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplanes führt.
2.3 Die Beschwerde sieht es als eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung an, ob die Gemeinde im Bauleitplanverfahren öffent-
liche Straßen mit überörtlicher Bedeutung planen dürfe. Die
Beschwerde genügt mit ihrem Vorbringen nicht der Darlegungs-
pflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage
ist nicht klärungsbedürftig.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden,
dass
Bundesrecht nicht entgegensteht, wenn die Gemeinde nach Maßga-
be des irrevisiblen Landesrechts auf der Grundlage des § 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine öffentliche Straße von überregionaler
Bedeutung plant (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999
- BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 - Lan-
desstraße;
Beschluss
vom 5. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 21.92 -
Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 55 = NVwZ 1992, 1093). Die Be-
schwerde zeigt auf der Grundlage dieser Rechtsprechung nicht
auf, aus welchen Gründen eine erneute Befassung des Bundesver-
waltungsgerichts mit der aufgeworfenen Frage erforderlich sein
könnte. Das ist jedoch nötig, um die Klärungsbedürftigkeit
darzutun.
2.4 Die Beschwerde meint,
das
Normenkontrollgericht habe im
Hinblick auf §§ 8, 8 a BNatSchG a.F. (1993) in Verbindung mit
§ 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht offen lassen dürfen, ob die Ge-
meinde Festsetzungen durch einen planersetzenden Bebauungsplan
hätte treffen dürfen. Auch den Anforderungen des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sei das vorinstanzli-
che Gericht nicht gerecht geworden.
Das Vorbringen ist unzulässig, da es der Darlegungspflicht des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht. Die Beschwerde
macht - auch sinngemäß - keinen gesetzlichen Zulassungsgrund
geltend. Es ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht hinreichend, die Gründe des vorinstanzlichen Urteils le-
diglich im Sinne einer Revisionsbegründung zu kritisieren.
2.5 Schließlich hält es die Beschwerde für eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung, ob eine nachhaltige Beeinträchti-
gung in Form der Beseitigung eines Biotops gemäß § 24 a des
landesgesetzlichen Naturschutzgesetzes dadurch kompensiert
werden könne,
dass
ein gleichartiges Biotop geschaffen werde.
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Auch dieses Vorbringen genügt der Darlegungspflicht nicht. Es
lässt
nicht erkennen, welche Frage des von der Beschwerde nä-
her zu bezeichnenden revisiblen Rechts im Revisionsverfahren
insoweit geklärt werden soll.
2.6 Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, das Wirtschafts-
ministerium Baden-Württemberg hätte zu dem Sachverhalt gehört
werden sollen, der dem im Zielabweichungsverfahren ergangenen
Bescheid zugrunde gelegen habe. Das Vorbringen ist unzulässig,
weil unschlüssig.
Die Beschwerde trägt nicht vor,
dass
die Antragsteller einen
entsprechenden Beweisantrag gestellt hatten. Ohne Mitteilung
des Inhalts eines abgelehnten Beweisantrags fehlt es zudem an
der für die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Verfahrensrüge
erforderlichen ordnungsgemäßen Darlegung des behaupteten Ver-
fahrensmangels (BVerwG,
Beschluss
vom 24. März 2000 - BVerwG
9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Außerdem
verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachver-
haltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer
sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die eine
durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich
beantragt hat (vgl. z.B. BVerwG,
Beschluss
vom 17. November
1998 - BVerwG 2 B 22.98 - juris). Dazu bringt die Beschwerde
nichts vor. Sie gibt auch nicht an, in welcher Hinsicht die
von ihr
vermisste
Sachverhaltsermittlung für die erstrebte
Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes bedeutsam
sein könnte.
2.7 Als weitere Verfahrensrüge macht die Beschwerde geltend,
das Normenkontrollgericht habe sich mit der bestandsgefährden-
den Wirkung des Bebauungsplanes nicht
auseinandergesetzt
. Auch
dieses Vorbringen ist unzulässig, weil es sich in einer allge-
meinen Kritik an der vorinstanzlichen Begründung erschöpft. Es
wird nicht dargelegt, gegen welche konkrete Verfahrensnorm
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nach Ansicht der Beschwerde das Normenkontrollgericht versto-
ßen hat und aus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung
auf dieser Verfahrensverletzung beruhen kann. Auf eine weitere
Begründung wird verzichtet (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159
Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwer-
tes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Berkemann Gatz