Urteil des BVerwG vom 14.01.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Bekanntmachung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 41.13 (4 CN 1.14)
VGH 3 C 345/12.N
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entschei-
dung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
16. Mai 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist
nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
Mit Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - (ZfBR 2013, 675
= DVBl 2013, 1321 = BauR 2013, 1803 = NVwZ 2013, 1413) hat der Senat ent-
1
2
- 3 -
schieden, dass die Gemeinden im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung
der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ver-
pflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behan-
delten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in
der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Ein pau-
schaler Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht. Von diesem Rechtssatz
weicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ab. Ihm lässt sich ein Rechtssatz
des Inhalts entnehmen, dass nach den Umständen des Einzelfalls ein allgemei-
ner Hinweis auf den Umweltbericht so wie umweltrelevante Stellungnahmen
allgemeiner Art ausreichend sein kann.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 CN 1.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
3