Urteil des BVerwG vom 15.04.2010

Gesellschafter, Grundbuch, Gesellschaftsvermögen, Nutzungsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 41.09
OVG 1 KN 89/07
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwer-
deverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Be-
deutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1. Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
ob ein Gesellschafter einer im Grundbuch eingetragenen
BGB-Gesellschaft, die als solche Allein- oder Miteigentü-
merin eines planbetroffenen Grundstücks ist, im Normen-
kontrollverfahren nach § 47 VwGO selbst und allein an-
tragsbefugt ist.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist, soweit ent-
scheidungserheblich, nicht klärungsbedürftig. Das Oberverwaltungsgericht hat
den Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen (unter anderem) mangels An-
tragsbefugnis als unzulässig abgelehnt. Es hat sich hierbei darauf gestützt,
dass das Eigentum an den planbetroffenen Grundstücken nicht den Antragstel-
lerinnen, sondern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zustehe, deren
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Gesellschafterinnen die Antragstellerinnen seien, und dass die Antragstellerin-
nen ihre Antragsbefugnis auch nicht aus anderen Belangen als dem Grundei-
gentum herleiten könnten.
Dass ein Grundstück, das zum Gesellschaftsvermögen einer GbR gehört, ma-
teriellrechtlich stets Eigentum der Gesellschaft und nicht (gesamthänderisch
gebundenes) Eigentum der Gesellschafter ist, ist in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs mittlerweile geklärt. Mit Urteil vom 29. Januar 2001 (- II ZR
331/00 - BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) hat der II. Zivilsenat des Bundes-
gerichtshofs die (Teil-)Rechtsfähigkeit einer (Außen-)GbR anerkannt. Sie kann
auch im Grundbuch eingetragen werden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember
2008 - V ZB 74/08 - BGHZ 179, 102). In der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs ist ferner geklärt, dass die Eigentümerstellung der GbR für den
Rechtsverkehr unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird, wenn die Gesell-
schafter mit dem Zusatz „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ im Grundbuch
eingetragen sind (BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 - NJW
2006, 3716 Rn. 11). Geringfügige Unterschiede in der Formulierung - wie vor-
liegend „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „in BGB-Gesellschaft“ - sind
insoweit ersichtlich ohne Belang. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Ge-
sellschafter einer GbR, die Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist,
im Normenkontrollverfahren nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend
machen können, durch den Bebauungsplan in eigenen Rechten als Grund-
stückseigentümer verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerde nicht; sie geht bei der Formulie-
rung der Grundsatzfrage selbst davon aus, dass die GbR „Allein- oder Miteigen-
tümerin eines planbetroffenen Grundstücks ist“.
Die Beschwerde ist allerdings der Auffassung, dass ein Gesellschafter einer
GbR im Normenkontrollverfahren aus anderen Gründen selbst und allein an-
tragsbefugt sein kann. Soweit sie die Auffassung vertritt, dass ein Gesellschaf-
ter kraft Gesetzes ein Nutzungsrecht an den im Eigentum der Gesellschaft ste-
henden Grundstücken habe, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisions-
verfahrens, um zu erkennen, dass diese Auffassung nicht zutrifft. Denn ein mit
der Eigentümerposition (§ 903 Satz 1 BGB) verbundenes Nutzungsrecht steht
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ebenso wie das Eigentum an einem zum Gesellschaftsvermögen gehörenden
Grundstück der Gesellschaft und nicht den einzelnen Gesellschaftern zu. Ver-
traglich übertragene Nutzungsrechte haben die Antragstellerinnen nach den
tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 13), an die
der Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden
wäre, nicht geltend gemacht. Die Gesellschafter einer GbR können auch nicht
verlangen, wie Bruchteilseigentümer behandelt zu werden, weil sich die Gesell-
schaft (§§ 705 ff. BGB) von einer Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) gerade darin
unterscheidet, dass das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft und nicht
- wie bei der Gemeinschaft - deren Mitgliedern zusteht.
2. Die Beschwerde möchte außerdem rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob es für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags
gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausreicht, dass ein Ge-
sellschafter einer BGB-Gesellschaft, die im Grundbuch als
Eigentümerin eines planbetroffenen Grundstücks einge-
tragen ist, einen fristgerechten Normenkontrollantrag er-
hebt und die übrigen Gesellschafter diesem Normenkon-
trollantrag außerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO als weitere Antragsteller beitreten, so dass in der
mündlichen Verhandlung über den Normenkontrollantrag
ein Antrag aller Gesellschafter vorliegt.
Diese Frage ist, soweit möglicherweise klärungsbedürftig, nicht entscheidungs-
erheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat den „Beitritt“ der Antragstellerin zu 2
dahin ausgelegt, dass dieser die Gesellschaft nicht habe „komplettieren“ und in
die Lage versetzen sollen, das Normenkontrollverfahren als solche fortzuführen.
Hat die Vorinstanz das Vorliegen einer Sachurteilsvoraussetzung aufgrund ei-
ner fehlerhaften Auslegung einer Prozesshandlung verneint, kann darin ein
Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen, auf dem das
Urteil beruhen kann (Beschluss vom 30. Juni 2009 - BVerwG 4 BN 18.09 - juris
Rn. 4). Ein solcher Verfahrensfehler muss jedoch ebenfalls in einer den Anfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt
werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie macht nicht
einmal geltend, dass mit dem „Beitritt“ der Antragstellerin zu 2 der Normenkon-
trollantrag auf die Gesellschaft habe umgestellt werden sollen. Ebenso wenig
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rügt sie eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO).
Ein Beitritt der Antragstellerin zu 2 allein mit dem Ziel, ebenfalls im eigenen
Namen einen Normenkontrollantrag zu stellen, verhilft weder dem rechtzeitig
gestellten Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 noch dem Antrag der
beitretenden Antragstellerin zu 2 zur Zulässigkeit, weil - wie dargelegt - vorlie-
gend allein die GbR antragsbefugt ist; auf die Frage, ob der Beitritt der Antrag-
stellerin zu 2 außerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgen
konnte, kommt es insoweit nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3,
§ 52 Abs. 1 und 7 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Petz
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