Urteil des BVerwG vom 21.09.2004

Aktenwidrige Feststellung, Bebauungsplan, Aufklärungspflicht, Grundeigentümer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 41.04
OVG 9 KN 561/02
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 20. April 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde
ist unzulässig. Die geltend gemachten Verfahrensmängel werden nicht den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
1. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen und seine
Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem es entgegen dem eindeutigen
Akteninhalt davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller weder im Verfahren zur
Aufstellung des Flächennutzungsplanes noch im Verfahren zur Aufstellung des Be-
bauungsplanes Bauwünsche angemeldet, sich vielmehr gar nicht geäußert habe und
dass deshalb für die Antragsgegnerin keine Veranlassung bestanden habe, sich im
Rahmen der Abwägung detailliert damit auseinander zu setzen, ob auch der An-
tragsteller in die Lage versetzt werden müsse, seine Grundstücke für die Errichtung
von Windenergieanlagen nutzen zu können. In den Verwaltungsvorgängen finde sich
jedoch ein u.a. vom Antragsteller unterzeichnetes Schreiben, in dem dieser unmiss-
verständlich geltend gemacht habe, dass er mit dem Bebauungsplan nicht einver-
standen sei und in seinen Eigentumsrechten in erheblichem Maße beschnitten wer-
de. Zusammen mit den anderen Unterzeichnern habe er die Antragsgegnerin aufge-
fordert, den Bebauungsplan so zu ändern, dass auf der im Flächennutzungsplan
ausgewiesenen Fläche mindestens fünf große Windkraftanlagen mit einer zulässigen
Gesamthöhe von 135 m oder alternativ sieben Windkraftanlagen mit 100 m Ge-
samthöhe errichtet werden dürften.
Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt,
bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen
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Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen
Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer
weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der
Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1;
BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338, 340).
Die Verfahrensrüge der "Aktenwidrigkeit" verlangt eine genaue Darstellung des Ver-
stoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen
Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen
sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Über-
zeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (vgl. BVerwG,
Beschlüsse vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226 und vom
4. Juli 2001 - BVerwG 4 B 51.01 -).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Beschwerde hat zwar das
Schreiben, auf das sie die Rüge der Aktenwidrigkeit stützt, konkret bezeichnet. Ein
eindeutiger Widerspruch zu den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt
sich aus diesem Schreiben jedoch nicht; auch die Beschwerde legt einen solchen
Widerspruch nicht dar. Mit dem Schreiben hat nicht der Antragsteller als Einzelper-
son, sondern eine "Interessengemeinschaft Stöcken-Darigsdorf", der auch der An-
tragsteller angehört, Einwände gegen den Bebauungsplan erhoben. Die Interessen-
gemeinschaft vertritt - wie in dem Schreiben dargelegt wird - die Grundeigentümer
der durch den Flächennutzungsplan als Vorrangstandort für Windenergieanlagen
ausgewiesenen Flächen. Sämtliche Grundeigentümer haben Nutzungsverträge mit
der "Dezentrale Energie Agentur GmbH" geschlossen und vereinbart, am Umsatz der
von dieser Gesellschaft zu errichtenden Windkraftanlagen beteiligt zu werden. Die In-
teressengemeinschaft fordert zwar, den Bebauungsplan so zu ändern, dass nicht nur
- wie vorgesehen - drei Windkraftanlagen, sondern mindestens fünf große oder
alternativ dazu sieben kleine Anlagen zugelassen werden. Dass die Unterzeichner
damit nicht nur als Interessengemeinschaft, sondern auch als Einzelpersonen
Einwände gegen den Bebauungsplan erheben wollten und dass es dem Antragsteller
darauf ankam, gerade auf seinem Grundstück eine der zusätzlichen Anlagen errich-
ten zu können, geht aus dem Schreiben jedoch nicht eindeutig hervor. Auch die
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Beschwerde legt das nicht dar. Mit der Feststellung, der Antragsteller habe sich nicht
geäußert und Bauwünsche nicht angemeldet, hat das Oberverwaltungsgericht mithin
lediglich den Sachverhalt in einem rechtlichen Sinne gewürdigt, der für die vom
Antragsteller in Anspruch genommene Rechtsposition ungünstig ist. Dies stellt keine
aktenwidrige Feststellung dar.
2. Die Beschwerde rügt ferner, dass das Oberverwaltungsgericht nicht sämtliche
Verwaltungsvorgänge zu dem Bebauungsplanaufstellungsverfahren beigezogen ha-
be. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist auch insoweit nicht hinreichend darge-
legt. Die von der Beschwerde vermisste Prüfung der fristgemäß vorgebrachten An-
regungen ist in den vom Oberverwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgän-
gen enthalten. Die Beiziehung welcher weiteren Akten sich dem Oberverwaltungsge-
richt hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Phillip