Urteil des BVerwG vom 17.09.2013

Gemeinde, Bebauungsplan, Anschluss, Ungültigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 40.13
OVG 10 A 1.10
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt,
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die
Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügenden Weise darlegt, dass das angegriffene Urteil von einer Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung be-
ruht.
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Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung liegt nur vor,
wenn das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift
mit einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechts-
satz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (Beschluss vom 22. Februar
2012 - BVerwG 4 B 9.12 - ju-
ris Rn. 5).
Die Beschwerde macht geltend, dass das angegriffene Urteil von den Be-
schlüssen vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 77, vom 18. Februar 2009 - BVerwG 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 und vom
24. April 2013 - BVerwG 4 BN 22.13 - juris abweiche. Hiernach führen Mängel,
die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen
vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder
Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung
im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Ge-
meinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen
im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte
(ebenso Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117,
58 <61>).
Das Oberverwaltungsgericht folgt dieser Rechtsprechung (UA S. 20). Es hat
hierauf gestützt über die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 5 und
Nr. 6 hinaus die Unwirksamkeit von mehreren Festsetzungen eines allgemeinen
Wohngebiets angenommen (UA S. 20 - 23). Unter Hinweis auf die Begründung
des Bebauungsplans (UA S. 23) und das dort in Bezug genommene Ortsent-
wicklungskonzept hat es aber angenommen, dass es dem hypothetischen Wil-
len der Antragsgegnerin am besten entspreche, nur eine teilweise Unwirksam-
keit des Bebauungsplans anzunehmen. Es verbleibe auch in diesem Fall eine
sinnvolle städtebauliche Ordnung, weil die Verwirklichung des vorrangigen
Planziels, einer Entwicklung von Wohngebieten am Wasser, nicht unlösbar mit
der Entwicklung von Wohnbebauung entlang der B. Straße verbunden sei (UA
S. 23). Diese Annahme, auf die die Beschwerde ihre Divergenzrüge stützt, ist
kein Rechtssatz, der dem oben angeführten Rechtssatz des Senats wider-
spricht. Soweit die Beschwerde ausreichende Belege für den angenommenen
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hypothetischen Willen der Gemeinde vermisst, rügt sie allein die Rechtsanwen-
dung im Einzelfall. Dies reicht für die Darlegung einer Divergenz im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14).
Es besteht auch keine Divergenz zur Aussage des Beschlusses vom 24. April
2013 (a.a.O.), die Teilunwirksamkeit sei eine von besonderen Umständen ab-
hängende Ausnahme. Die Aussage ist kein Rechtssatz, sondern beschreibt das
Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit als Folge der Anwendung eines
Rechtssatzes. Es bleibt aber eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob eine ein-
zelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder zur Teilnichtigkeit des Bebau-
ungsplanes führt (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O.).
Der hilfsweise geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet im Sinne von § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermitt-
lungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO muss substantiiert dargelegt werden,
welche Aufklärungsmaßnahmen ein Beschwerdeführer für geeignet und erfor-
derlich hält (Beschluss vom 28. Mai 2013 - BVerwG 7 B 46.12 - juris Rn. 4).
Hieran fehlt es.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst.
a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob ein Verkündungsmangel in Gestalt eines unzulässigen
Verweises auf DIN-Vorschriften regelmäßig zur Gesamt-
unwirksamkeit des Bebauungsplanes führt sowie
ob ein Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan teil-
weise aufrecht erhalten darf, wenn es die von der Ge-
meinde durchgeführten Immissionsuntersuchungen für ei-
nen wesentlichen Teil des Bebauungsplanes für fehlerhaft
und unzureichend hält.
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Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist
rechtsgrundsätzlich geklärt, wann die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen
eines Bebauungsplans zu dessen Gesamtunwirksamkeit führt (s. o.). Diese
Grundsätze gelten - wie sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfah-
rens aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten lässt -
auch für den bezeichneten Verkündungsmangel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 9. Mai 2012 - 2 A 17.10 - juris Rn. 43 m.w.N.) und für materielle
Mängel, die einen räumlichen Teilbereich des Bebauungsplanes betreffen (Ur-
teil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 32 ff.). Revi-
sionsgerichtlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht.
b) Die Beschwerde möchte weiter geklärt wissen,
ob ein Normenkontrollgericht materielle Fehler des Be-
bauungsplanes dahinstehen lassen darf, wenn zu erwar-
ten ist, dass ein beanstandeter Formmangel, insbesonde-
re in Gestalt eines Verkündungsfehlers, von der Gemein-
de durch bloße Neubekanntmachung geheilt wird und im
Anschluss ein Folgerechtsstreit droht.
Die Frage ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Kommt das Oberverwaltungsge-
richt als Normenkontrollgericht zu der Überzeugung, dass der angegriffene Be-
bauungsplan ungültig ist, so erklärt es ihn nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1
VwGO für unwirksam. Das Gesetz unterscheidet weder danach, ob die Ungül-
tigkeit auf einem formellen oder einem materiellen Mangel beruht, noch danach,
ob der Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB heilbar ist.
Das Normenkontrollgericht ist ungeachtet der Mahnung des Bundesverwal-
tungsgerichts, bei der Fehlersuche im Normenkontrollverfahren das eigentliche
Rechtschutzbegehren des Antragstellers nicht aus den Augen zu verlieren (Ur-
teil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <197> =
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 155) nicht verpflichtet, jedem möglichen Rechts-
fehler nachzugehen. Denn das Normenkontrollverfahren dient nicht der umfas-
senden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren Gesichtspunkt (Be-
schluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 148 S. 63).
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c) Die Beschwerde möchte schließlich rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan für
Wohngebiete in einer industriell-gewerblich geprägten
Umgebung teilweise aufrecht erhalten darf, wenn die im-
missionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Planung
nicht zweifelsfrei dargelegt und nachgewiesen ist.
Die Frage führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der
Revision, weil sie von einem anderen Sachverhalt ausgeht als das Oberverwal-
tungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat für den nicht beanstandeten Teil
des Bebauungsplans angenommen, dass die Antragsgegnerin insoweit die
Lärmsituation im Hinblick auf die für ihre Abwägungsentscheidung maßgebli-
chen Orientierungswerte im Ergebnis zutreffend eingeschätzt habe (UA S. 39)
und auch Mängel der Bewertung sich auf diesen Bereich nicht auswirkten (UA
S. 43). Damit fehlen die von der Frage vorausgesetzten Zweifel. Dies ist nach
§ 137 Abs. 2 VwGO für die Revision bindend, so dass sich die aufgeworfene
Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Gegenüber der
Vorinstanz war der Streitwert für das Revisionsverfahren um die Hälfte zu redu-
zieren, da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur erhoben
worden ist, soweit das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag ab-
gewiesen hat.
Prof. Dr. Rubel
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