Urteil des BVerwG vom 15.09.2009

Satzung, Wohnfläche, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 40.09
OVG 10 A 7.08
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es spricht bereits viel dafür, dass die Beschwerde dem Erfordernis des § 133
Abs. 3 VwGO nicht gerecht wird, die grundsätzliche Bedeutung der Sache dar-
zulegen oder eine Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder einen Ver-
fahrensmangel zu bezeichnen. Die Beschwerde muss aber selbst dann der Er-
folg versagt bleiben, wenn zu Gunsten der Antragsgegnerin davon ausgegan-
gen wird, sie wolle in einem Revisionsverfahren grundsätzlich klären lassen, ob
Wochenendhäuser mit einer Wohnfläche von mehr als 40 m² eine Wohnbe-
bauung von einigem Gewicht im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB darstellen (Be-
schwerdebegründung S. 2), und eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 15.90 - (BRS 54 Nr. 65)
behaupten (Beschwerdebegründung S. 9). Dies gilt schon deshalb, weil sich
sowohl die Grundsatz- als auch die Abweichungsrüge auf ein Begründungs-
element des angefochtenen Urteils beziehen, das nicht entscheidungstragend
ist. Das Oberverwaltungsgericht hat sich zur materiell-rechtlichen Rechtmäßig-
keit der Außenbereichssatzung „Ziestsee“ nur in der Art einer vorläufigen Ein-
schätzung geäußert (UA S. 16). Maßgeblich für den Entscheidungsausspruch,
die Satzung sei unwirksam (UA S. 2), sind die markierten formellen Mängel
(UA S. 8 ff.). Diesen Teil der Entscheidungsgründe greift die Antragsgegnerin
nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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