Urteil des BVerwG vom 11.11.2004

Rechtspflicht, Ermessen, Verfahrensmangel, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 40.04
OVG 1 D 39/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 25 564 € festgesetzt.
G r ü n d e
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Divergenzrüge greift nicht durch. Eine die Revision eröffnende Abweichung,
also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Normenkon-
trollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre
(stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch zuein-
ander stehen könnten.
1.1 Die Beschwerde benennt das Urteil des Senats vom 21. März 1996 - BVerwG
4 C 26.94 - (BVerwGE 100, 388 = NVwZ 1997, 169). Sie verweist insbesondere auf
die Ausführungen, wonach, wenn Fachplanung und Bauleitplanung konkurrieren,
grundsätzlich diejenige Planung Rücksicht auf die andere zu nehmen hat, die den
zeitlichen Vorsprung hat. Eine Divergenz scheidet schon deswegen aus, weil es vor-
liegend nicht um das Verhältnis von Fachplanung und Bauleitplanung geht. Im ge-
nannten Urteil hat der Senat Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes ange-
wandt und eine auf dieses Gesetz gestützte Planfeststellung rechtlich gewürdigt.
Vorliegend handelt es sich indessen um die Festsetzung eines Naturschutzgebiets,
die auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des Naturschutzgeset-
zes des Landes Sachsen erfolgt. Im Übrigen folgt die Planung von Bundesfernstra-
ßen, für die häufig Trassenalternativen bestehen, auch anderen Sachgesetzlichkei-
ten als das Unter-Schutz-Stellen eines vorhandenen Gebiets wegen seines hohen
naturschutzfachlichen Werts.
- 3 -
1.2 Auch soweit die Beschwerde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Dezember 1974 (- 2 BvK 1/73 - BVerfGE 38, 258) anführt, wird eine Divergenz
nicht aufgezeigt. In diesem Urteil wiederholt das Bundesverfassungsgericht seine
ständige Rechtsprechung, wonach Beschränkungen der Selbstverwaltung der Ge-
meinden mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar sind, soweit sie deren Kernbereich
unangetastet lassen (a.a.O. S. 278). Von dieser Rechtsprechung weicht das Ober-
verwaltungsgericht nicht ab, im Gegenteil legt es sie seiner rechtlichen Beurteilung
ausdrücklich zu Grunde (Urteilsabdruck S. 22/23). Davon abgesehen kann kein
Zweifel daran bestehen, dass der Kernbereich der gemeindlichen Tätigkeit der An-
tragstellerin durch die angegriffene Naturschutzverordnung nicht angetastet wird.
2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch
ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revi-
siblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr). Die Beschwerde ver-
weist zwar auf die Rechte der Antragstellerin als Eigentümerin betroffener Grundstü-
cke sowie auf ihre Stellung als Gemeinde. Sie wirft jedoch keine Frage auf, die vor
dem Hintergrund der hierzu bereits ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts weiterer Klärung der Reichweite der verfassungsmäßi-
gen Rechte aus Art. 14 GG und Art. 28 Abs. 2 GG bedürfte. Sie beschränkt sich
vielmehr darauf, ihre Argumente aus dem Normenkontrollverfahren zusammenzu-
fassend zu wiederholen. Damit wird indes eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich
der genannten Artikel des Grundgesetzes nicht einmal angedeutet.
3. Auch die Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision.
3.1 Die Beschwerde rügt in mehreren Punkten einen Verstoß gegen die Pflicht zur
Sachaufklärung. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im
Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (ver-
meintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung sub-
stantiiert dargetan wird. Hinsichtlich der von der Beschwerde behaupteten Aufklä-
rungsmängel hätte dementsprechend - unter anderem - substantiiert dargelegt wer-
- 4 -
den müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf be-
standen hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnah-
men hierfür in Betracht gekommen wären und - insbesondere - welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraus-
sichtlich getroffen worden wären (stRspr).
Die Beschwerde bezieht sich auf die in der mündlichen Verhandlung (hilfsweise, vgl.
Urteilsabdruck S. 23) gestellten Beweisanträge. Mit diesen hat sich das Normenkon-
trollgericht in seinem Urteil eingehend auseinander gesetzt (Urteilsabdruck S. 23 -
27). Dabei hat es näher dargelegt, warum es auf der Grundlage seiner materiell-
rechtlichen Rechtsauffassung keiner weiteren Beweisaufnahme durch ein Sachver-
ständigengutachten bedurfte. Von diesem materiellrechtlichen Maßstab des Nor-
menkontrollgerichts ist auch im Beschwerdeverfahren auszugehen, denn ein Gericht
ist nur gehalten, diejenigen Beweise zu erheben, auf die es auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung überhaupt ankommt (stRspr). Dem setzt die Beschwerde nur ihre
eigene Bewertung der Sach- und Rechtslage entgegen. Damit kann einer Aufklä-
rungsrüge jedoch nicht zum Erfolg verholfen werden. Im Übrigen hebt das Normen-
kontrollgericht in der Sache zu Recht hervor, dass es grundsätzlich im Ermessen des
Tatsachengerichts liegt, ob es weitere Sachverständigengutachten einholt oder nicht.
Auch insoweit legt die Beschwerde nicht dar, dass vorliegend ausnahmsweise doch
eine Rechtspflicht bestanden haben könnte, ein weiteres Sachverständigengutach-
ten zu erheben.
3.2 Die Verfahrensrügen unter II. 1., 2. und 4. sind schon deswegen unzulässig,
weil sie sich nicht auf Verfahrenspflichten des Gerichts beziehen, sondern auf
- materiellrechtliche - Fragen des Verfahrens bei der Aufstellung der Naturschutz-
verordnung oder ihre inhaltliche Würdigung. Der Hilfsantrag (II. 5.) ist nicht als unzu-
lässig abgewiesen worden; vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht diese Frage
dahinstehen lassen (Urteilsabdruck S. 23).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 VwGO ab, da
sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
eine Revision zuzulassen ist.
- 5 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Dr. Paetow
Halama
Dr. Jannasch