Urteil des BVerwG vom 14.08.2002

Richteramt, Zustellung, Hochschule, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 40.02 (künftig 4 CN 20.02)
OVG 8 C 10908/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 17. April 2002
wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das
Revisionsverfahren kann zur Klärung der Bindungswirkung von
Aussagen in Plänen der Raumordnung beitragen und dabei insbe-
sondere Gelegenheit zur Aufhellung der Frage bieten, unter
welchen Voraussetzungen Festlegungen, die ein Regel-Ausnahme-
System begründen, Zielcharakter haben können.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 4 CN 20.02 fortgesetzt; der Einlegung ei-
ner Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behör-
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den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähi-
gung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Paetow Halama Gatz