Urteil des BVerwG vom 07.07.2008

Richteramt, Erfüllung, Hochschule, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 4.08
OVG 1 D 147/07
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien
Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 30. Oktober 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 120 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisions-
verfahren gibt Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage, welchen Anforde-
rungen eine raumbedeutsame Änderung eines Flächennutzungsplans in einem
Stadtstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG genügen muss, wenn der Stadtstaat
keinen verbindlichen Raumordnungsplan für das Landesgebiet gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1 ROG aufgestellt hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 CN 3.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischen Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Dr. Paetow
Dr. Philipp
Dr. Bumke
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