Urteil des BVerwG vom 08.05.2006

Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 4.06
OVG 8 C 10964/05
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Rheinland-Pfalz vom 9. November 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrich-
terlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr).
Die Beschwerde lässt bereits die Formulierung einer Rechtsfrage vermissen,
die losgelöst von den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls weiterer
grundsätzlicher Klärung zugänglich wäre. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung
des Senats geklärt, dass eine Gemeinde auch Wünsche einzelner Grund-
stückseigentümer zum Anlass für die Änderung eines Bebauungsplans nehmen
darf. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind lediglich solche
Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und
ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Pla-
nungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon kann auszugehen
sein, wenn eine Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu
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befriedigen (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -
Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = BRS 62 Nr. 19). Einen derartigen Sach-
verhalt hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend entgegen der Ansicht der
Beschwerde jedoch nicht angenommen. Vielmehr hat es das Vorliegen eines
städtebaulichen Konzepts bejaht (UA S. 7 f.). Dass durch die Änderung des
Bebauungsplans zugleich bestehende baurechtswidrige Zustände legalisiert
werden, steht dem nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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