Urteil des BVerwG vom 26.01.2005

Zahl, Wohnung, Beschränkung, Wohngebäude

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 4.05
VGH 26 N 03.425
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde muss erfolglos bleiben. Es kann offen bleiben, ob dem Antragsteller
wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiederein-
setzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren ist. Die allein auf § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg ha-
ben, weil der Rechtssache die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde bei-
misst, nicht zukommt.
Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob es zuläs-
sig ist, in einem Bebauungsplan die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude der-
gestalt festzusetzen, dass "das Baugrundstück, ohne dass auf das Wohngebäude
abgestellt wird, als Maßstab für die Beschränkung der Zahl der Wohnungen heran-
zuziehen (ist)". Diese Fragestellung zeigt keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbe-
darf auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt,
dass die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden nach § 9 Abs. 1
Nr. 6 BauGB nicht nur gebäudebezogen durch eine absolute Zahl, sondern auch
grundstücksbezogen nach der Grundstücksfläche durch eine Verhältniszahl (z.B.: je
angefangene 100 m² Grundstücksfläche höchstens eine Wohnung) festgesetzt wer-
- 3 -
den kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 1.97 - BVerwGE
107, 256 <260 ff.>). Im letzteren Fall ist die Grundstücksfläche lediglich die Bezugs-
und Rechengröße zur Bestimmung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden. Von dieser Rechtsprechung geht auch das Normenkontrollgericht in
seiner Entscheidung aus. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der vorliegende Streit-
fall in einem Revisionsverfahren Gelegenheit gäbe, diese Rechtsprechung in
grundsätzlicher Hinsicht zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
wertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch