Urteil des BVerwG vom 03.03.2003

Grundstück, Bebauungsplan, Gemeinde, Koordination

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 4.03
OVG 1 K 15/00
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 30. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag, den Bebauungsplan
Nr. 17 "Holtkoppel" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklä-
ren, als unzulässig abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wenden
sich die Antragsteller.
Die Beschwerde macht geltend, die Revision sei wegen zweier
Fragen zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO zuzulassen:
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe die Frage, "ob bei der
Prüfung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO eine
einheitliche und zusammenhängende "Gebietsplanung" zweier
Gemeinden für formell definierte "Plangebiete" und außerhalb
der formellen "Plangebiete" liegende definierte Flächen,
koordiniert durch die Aufsichtsbehörden, die jedenfalls durch
detaillierte Vorgaben der Aufsichtsbehörden verknüpft und erst
durch Beachtung dieser Vorgaben und der Koordination der
"Gebietsplanung" ermöglicht wird, bei der Frage der Prüfung
der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO durch das
Oberverwaltungsgericht abweichend von allen planerischen
Aussagen für die Planungen zwar faktisch einbezogenen jedoch
außerhalb der formellen Plangebiete liegenden Flächen isoliert
betrachtet werden darf". Diese Frage hat - ihre Zulässigkeit
unterstellt - keine grundsätzliche, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung; sie umschreibt geradezu exemplarisch
den vorliegenden Fall mit allen Einzelheiten, wie ihn die
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Antragsteller sehen. In welcher Weise er für andere Fälle von
Bedeutung sein könnte, legt die Beschwerde weder dar noch ist
dies erkennbar. Darüber hinaus ist die Frage nicht entschei-
dungserheblich. Denn sie beruht auf tatsächlichen Annahmen,
die das Normenkontrollgericht so nicht festgestellt hat.
Mangels entsprechender Feststellungen könnte der Senat in
einem Revisionsverfahren keineswegs davon ausgehen, dass hier
eine einheitliche und zusammenhängende Gebietsplanung auf der
Grundlage von detaillierten Vorgaben der Aufsichtsbehörden
vorliegt. Von den Feststellungen im angefochtenen Urteil
müsste der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO ausgehen, weil die
Beschwerde keine Verfahrensrügen erhoben hat.
Mit der zweiten Frage berührt die Beschwerde die Frage, ob
sich Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit einem
Normenkontrollantrag dagegen wenden können, dass ihr
Grundstück nicht in den Planbereich aufgenommen worden ist.
Auch wegen dieser Frage kommt hier eine Revisionszulassung
nicht in Betracht. Denn wie das Normenkontrollgericht
zutreffend ausgeführt hat, kann das Grundstück der
Antragsteller nicht in den Bebauungsplan Nr. 17 "Holtkoppel"
der Antragsgegnerin, der Gemeinde Hohwacht, einbezogen werden,
weil es im Gebiet der Gemeinde Blekendorf liegt, für das die
Antragsgegnerin keine Bauleitpläne aufstellen darf. Dabei
kommt es nicht auf die "reale" Lage, sondern auf die Ge-
meindegrenzen an. Ob andere abwägungsbeachtliche Belange der
Antragsteller betroffen sein können, ist eine Frage des
vorliegenden Einzelfalls; insoweit fehlt der Rechtssache
jedenfalls die für die Zulassung erforderliche grundsätzliche
Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert
des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1
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Paetow Lemmel Jan-
nasch