Urteil des BVerwG vom 22.01.2002

Sucht, Angriff

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 4.02
VGH 26 N 97.2390
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w und die
Richter H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
20. Juni 2001 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ge-
stützte Beschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdevorbringen
genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
Die Antragsteller machen geltend, dass das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2001 von einer Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf die-
ser Abweichung beruht. Eine Divergenz im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Normenkontrollge-
richt mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz
in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muss in der Be-
schwerdebegründung durch Darlegung der als solche miteinander
in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden
Rechtssätze bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dar-
an fehlt es hier. Die Beschwerde legt keinen abstrakten
Rechtssatz des Normenkontrollurteils dar, der einem vom Bun-
desverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht.
Der Sache nach wendet die Beschwerde sich nach Art einer Beru-
fungsbegründung gegen die Auffassung des Normenkontrollge-
richts, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil den An-
tragstellern hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehle, das im
Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung
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neben die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO trete.
Darin liegt ein Angriff gegen die normenkontrollgerichtliche
Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall, mit der
eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dar-
gelegt werden kann. Im Übrigen berücksichtigt das Beschwerde-
vorbringen nicht hinreichend, dass das Normenkontrollgericht
das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller, nicht hingegen
ihre Antragsbefugnis verneint hat. Soweit die Beschwerde dar-
zulegen sucht, dass die Antragsteller im Hinblick auf das Ab-
wägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB antragsbefugt seien (§ 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO), gehen ihre Angriffe daher ins Leere.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2
VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Halama Rojahn