Urteil des BVerwG vom 10.10.2013

Revisionsgrund, Erforschung, Rüge, Bestandteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 39.13
OVG 10 A 3.10
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2013
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus
ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil an einem Ver-
fahrensfehler leidet.
1. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Nach dieser
Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Bestimmung verpflichtet das
Gericht, seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt vollständig und richtig
zugrunde zu legen (Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz
1
2
- 3 -
412.3 § 6 BVFG Nr. 68). Der von der Antragstellerin mit der Beschwerde vorge-
legte Schriftsatz vom 25. Januar 2010, mit dem die Antragstellerin gegenüber
der Antragsgegnerin Abwägungsmängel gerügt hat, gehört jedoch nicht zu dem
Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht ermittelt hat; denn er ist nicht in
das Normenkontrollverfahren eingeführt worden. Er ist weder bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gelangt, noch war er Be-
standteil des Verwaltungsvorgangs, den die Antragsgegnerin dem Oberverwal-
tungsgericht vorgelegt hat. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
2. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Erforschung
des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, genügt nicht den Darlegungsan-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Aufklärungsrüge kann nur
Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächli-
chen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und er-
forderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen
wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermiss-
ten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwie-
fern das unterstellte Ergebnis zu einer der Antragstellerin günstigeren Entschei-
dung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im
Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhand-
lung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nun-
mehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hät-
ten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Hieran gemessen muss die Aufklärungsrüge
scheitern, weil die Antragstellerin weder aufzeigt, welche Aufklärungsmaßnah-
men das Oberverwaltungsgericht hätte ergreifen müssen, noch behauptet, dass
sie auf den rechtlichen Hinweis des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen
Verhandlung, dass die geltend gemachten Abwägungsmängel jedenfalls wegen
Ablaufs der Rügefrist unbeachtlich geworden seien, mit dem Vortrag reagiert
hätte, sie habe die Mängel mit Schreiben vom 25. Januar 2010 (und damit frist-
gemäß) gegenüber der Antragsgegnerin gerügt.
3
- 4 -
3. Den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108
Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Oberverwaltungsgericht nicht über-
gangen. Das Urteil ist deshalb nicht mit dem absoluten Revisionsgrund des
§ 138 Nr. 3 VwGO behaftet. Die Antragstellerin ist in der mündlichen Verhand-
lung mit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts konfrontiert wor-
den, etwaige Abwägungsmängel nicht fristgerecht gerügt zu haben. Dazu hätte
sie sich erklären können, hat dies aber nicht getan. Ihr Einwand, das Oberver-
waltungsgericht hätte sie zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes bereits im
Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf die Versäumung der Rügefrist auf-
merksam machen müssen, ist unzutreffend. Tatsächlich und rechtlich zu er-
örtern ist die Streitsache in der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 1, § 103
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
4
5