Urteil des BVerwG vom 13.10.2009

Rechtsgrundsatz, Verfahrensmangel, Veröffentlichung, Gewässer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 39.09
OVG 8 C 10769/08
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die
Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2009 wird zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr).
1.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf, wann ein - ggf. festzusetzendes - Über-
schwemmungsgebiet vorliegt, d.h. ob ein Überschwemmungsgebiet dann nicht
gegeben ist, wenn eine wassertechnische Untersuchung zu dem Ergebnis ge-
kommen ist, dass bei Beachtung fünfjähriger Regenereignisse eine Über-
schwemmung nicht stattfindet. Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn das Oberverwaltungsgericht
ist nach Würdigung der Stellungnahmen nicht nur des Ingenieurbüros G., son-
dern auch der beteiligten Fachbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die An-
tragsgegnerin nicht gehalten gewesen sei, bei ihrer Abwägung von einem fakti-
schen Hochwassergebiet auszugehen (UA S. 15). Eine rechtliche Aussage des
Inhalts, für die Frage, ob ein (faktisches) Überschwemmungsgebiet vorliege, sei
von einem fünfjährigen Regenereignis auszugehen, lässt sich dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts dagegen nicht entnehmen. Davon abgesehen, lassen
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sich weder dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts noch der Beschwerde Hin-
weise darauf entnehmen, dass bei dem hier betroffenen Gewässer bzw. Ge-
wässerabschnitt die in § 31b Abs. 2 Satz 1 WHG umschriebene weitere Vor-
aussetzung vorliegt, dass durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden
entstanden oder zu erwarten sind.
1.2 Die Frage, ob die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB voraussetzt,
dass die betroffenen Eigentümer mit einer solchen Festsetzung einverstanden
sind, ist durch die Urteile des Senats vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN
5.08 - (www.bverwg.de; zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) und
- BVerwG 4 CN 1.08 - dahin geklärt, dass sie zu verneinen ist. Davon abgese-
hen, kommt es vorliegend auf die aufgeworfene Frage nicht an, da die Antrags-
gegnerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts von der Zu-
stimmung der Grundstückseigentümer ausgehen durfte (UA S. 13).
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende
Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor,
wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit ei-
nem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der
genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten eben-
solchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar,
welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten.
Sie bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni
2006 - BVerwG 9 A 28.05 - (BVerwGE 126, 166; Ortsumgehung Stralsund).
Dieses legt das Oberverwaltungsgericht jedoch selbst seiner Würdigung
zugrunde (UA S. 11). Im Übrigen gelangt es zu dem Ergebnis, Anhaltspunkte
für mehrjährige Lebensstätten im Plangebiet gebe es nicht (vgl. hierzu Urteil
vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 33).
3. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel
darstellt, das Oberverwaltungsgericht hätte richtigerweise weitere Untersuchun-
gen (über die künftige Nutzbarkeit eines Brutreviers) anstellen müssen, belegt
sie nicht, dass das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechts-
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auffassung Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung gehabt hätte. Dafür hätte
es der Darlegung bedurft, dass die vom Gericht zugrunde gelegten Untersu-
chungen keine hinreichende Grundlage zur Beurteilung der artenschutzrechtli-
chen Fragen darstellten. Sofern der Vortrag als Vertiefung der Divergenzrüge
zu verstehen sein sollte, legt die Beschwerde keinen von der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsgrundsatz dar, sondern
kritisiert nur die Anwendung der Rechtsgrundsätze im Einzelfall. Dies kann ei-
ner Divergenzrüge jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
Dr. Bumke
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