Urteil des BVerwG vom 05.10.2005

Rechtliches Gehör, Bebauungsplan, Rüge, Verzicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 39.05
OVG 1 KN 58/03
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1, 7, 10, 11, 18, 19, 22
und 27 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April
2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller zu 1, 7, 18, 19, 22 und 27 sowie die Antrag-
steller zu 10 und 11 als Gesamtschuldner tragen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu je einem Siebtel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 70 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerde beimisst, noch ist die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzu-
lassen.
1. Der Senat entnimmt den Ausführungen der Beschwerde zu II. des
Schriftsatzes vom 15. August 2005, die nach Art einer Klagebegründung verfasst
sind, die als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob bei der Berück-
sichtigung der Belange planbetroffener Nachbarn im Rahmen der Abwägung nach
§ 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB) auf das Empfinden eines Durch-
schnittsmenschen oder die Umstände der individuell Betroffenen abzustellen ist.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich auf der
Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres im Sin-
ne der ersten Alternative beantworten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie-
derholt entschieden, dass das Bebauungsrecht die Nutzbarkeit der Grundstücke in
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öffentlich-rechtlicher Beziehung mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebau-
lichen Ordnung und Entwicklung regelt und wegen der wandelbaren Zusammenset-
zung der Gruppe der von einer städtebaulichen Maßnahme Betroffenen keine per-
sonen-, sondern eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise geboten ist. Diese
verlangt zwar zu beachten, dass der Grad der Schutzwürdigkeit des betroffenen
Grundstücks von der Art seiner zulässigen Nutzung abhängt - so müssen Woche-
nend- und Ferienhäuser in einem hierfür nach § 10 Abs. 1 BauNVO ausgewiesenen
Sondergebiet weniger Störungen hinnehmen als beispielsweise Wohngebäude in
einem Mischgebiet -, schließt aber die Berücksichtigung besonderer Umstände in der
Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus. Welche Lärm- oder sonstigen
Einwirkungen subjektiv als Störung empfunden werden, ist nicht ausschlaggebend.
Besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen oder andere persönli-
che Eigenheiten haben außer Betracht zu bleiben. Was der Nachbarschaft an Beein-
trächtigungen zugemutet werden kann, ist vielmehr anhand eines typisierenden und
generalisierenden Maßstabes zu bestimmen, der an das Empfinden eines Durch-
schnittsmenschen anknüpfen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984
- BVerwG 4 B 20.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 99; Beschluss vom 15. Juli
1987 - BVerwG 4 B 151.87 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 121 -; Beschluss vom
14. Februar 1994 - BVerwG 4 B 152.93 - BRS 56 Nr. 165 -; Urteil vom
23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>; vgl. ferner
BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62 <67>
und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <386>). Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass Anlass bestünde, im Rahmen eines
Revisionsverfahrens über eine Korrektur der gefestigten Rechtsprechung nachzu-
denken.
2. Die Verfahrensrügen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revisi-
on.
a) Soweit die Beschwerde mit der Gehörsrüge geltend macht, die Vorin-
stanz habe den Antragstellern nur das Verkehrsgutachten vom 28. August 2003, das
die Antragsgegnerin anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 158 "Ahoi-
Bad" eingeholt hat, zur Verfügung gestellt und nicht auch den Bebauungsplan
Nr. 158 selbst und das dazu ergangene Normenkontrollurteil vom 17. Februar 2005,
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scheitert sie schon daran, dass sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht auf-
zeigt, die angeblich unzureichende Information der Antragsteller bereits in der Vorin-
stanz moniert zu haben. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nämlich die (erfolg-
lose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der
Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO
Nr. 21 m.w.N.; stRspr). Darüber hinaus erfordert die Gehörsrüge regelmäßig die
substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörs-
gewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung
des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Dem genügt die Beschwerde gleichfalls nicht. Es wäre ihre Sache gewesen,
sich innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit dem Inhalt
des Bebauungsplans und des Urteils zum Bebauungsplan Nr. 158 der Antragsgeg-
nerin vertraut zu machen und dann im einzelnen darzulegen, was sie zu den darin
enthaltenen Festsetzungen und Aussagen ausgeführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 13. Januar 1999 - BVerwG 9 B 90.98 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 36). Mit der bloßen Spekulation, "namentlich die Urteilsgründe hätte den Klägern
vielleicht die Möglichkeit geboten, im vorliegenden Verfahren ergänzend vorzutragen,
eventuell auch auf Grund eigener Orts- und Problemkenntnis etwa angetroffene
Fehleinschätzungen des Gerichts zu korrigieren und damit auf ein anderes Urteilser-
gebnis im vorliegenden Verfahren hinzuwirken", ist es nicht getan.
b) Soweit die Beschwerde beanstandet, das Normenkontrollgericht habe
sich zu Unrecht mit dem Lärmschutzgutachten Dr. Hoppmann vom 20. Februar 2004
begnügt und durch den Verzicht auf ein weiteres Gutachten gegen § 86 Abs. 1
VwGO verstoßen, ist ihr als Versäumnis entgegenzuhalten, nicht dargelegt zu haben,
dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung,
deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem
Gericht die vermissten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus
hätten aufdrängen müssen. Diese Darlegung ist erforderlich, weil die Aufklärungsrü-
ge kein Mittel darstellt, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsachen-
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instanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensie-
ren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998 - BVerwG 6 B 67.98 - juris; stRspr).
Die Aufklärungsrügen, die auf die Straßenbreite des Kampweges und
dessen - vom Normenkontrollgericht bejahten (UA S. 24) - Verkehrssicherheit bezo-
gen sind, genügen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil die
Beschwerde nicht substanziiert aufzeigt, welche für geeignet und erforderlich gehal-
tenen Aufklärungsmaßnahmen das Normenkontrollgericht hätte ergreifen müssen
und welche tatsächlichen Feststellungen es voraussichtlich getroffen hätte (vgl. zu
diesem Darlegungserfordernis BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - a.a.O.).
c) Der Rüge, dem Normenkontrollgericht sei auf Seite 22 f. seines Urteils
ein Verstoß gegen Denkgesetze unterlaufen, braucht der Senat nicht nachzugehen,
weil eine Verletzung von Denkgesetzen in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung
regelmäßig (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266) und auch hier kein Verfahrensfehler im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist, sondern ein Fehler, der die inhaltliche Richtigkeit
der Entscheidung betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp