Urteil des BVerwG vom 08.11.2004

Gewerbe, Ausschluss, Gemeinde, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 39.04
VGH 3 N 1239/03
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
ist unbegründet.
1. Die Divergenzrügen greifen nicht durch.
a) Das Normenkontrollgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch
zu der vom Senat in den Entscheidungen vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -
(DVBl 1985, 110) und vom 13. Januar 1989 - BVerwG 4 NB 33.88 - (NVwZ 1989,
661) vertretenen Auffassung steht, dass das Plangebiet im Rahmen der Öffentlich-
keitsbeteiligung hinreichend verlässlich gekennzeichnet werden muss. Es hat die
Umschreibung anhand von Straßenzügen und Flurstücksbezeichnungen als ausrei-
chende Identifikation angesehen. Selbst wenn es mit dieser Auffassung hinter den
vom Senat formulierten Anforderungen zurückgeblieben sein sollte, läge hierin ledig-
lich eine fehlerhafte Anwendung der in den zitierten Entscheidungen aufgestellten
Rechtssätze, aber keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
b) Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern sich das Normenkontrollgericht mit seiner
Rechtsmeinung, dass auch ein Bebauungsplan, in dem Gewerbebetriebe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen oder nur ausnahmsweise zugelassen
werden, dem Typus eines Gewerbegebiets gerecht werden können, in Widerspruch
zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat. Er macht selbst
nicht geltend, dass sich der Senat in den von ihm zitierten Beschlüssen vom 15. April
1987 - BVerwG 4 B 71.87 - (NVwZ 1987, 970) und vom 30. März 1990 - BVerwG 4 B
16.90 - (WUR 1990, 36) zu dem Festsetzungsmodell, das dem angegriffenen Be-
bauungsplan zugrunde liegt, ausdrücklich oder auch nur mittelbar geäußert habe.
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c) Die Beschlüsse vom 31. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 48.93 - (BRS 57 Nr. 23),
vom 27. Januar 1999 - BVerwG 4 B 129.98 - (BRS 62 Nr. 29) und vom 17. Juli 2001
- BVerwG 4 B 55.01 - (BRS 64 Nr. 29), in denen die Frage der Erforderlichkeit im
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB thematisiert wird, befassen sich ebenfalls nicht mit
Festsetzungen der vom Antragsteller bekämpften Art.
d) Die Frage, ob es sich bei einem Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche bis zu
400 m
2
um einen festsetzungsfähigen Anlagentyp handelt, hat der Senat in den Be-
schlüssen vom 31. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 48.93 - (a.a.O.) und vom 27. Januar
1999 - BVerwG 4 B 129.98 - (a.a.O.) nicht angesprochen und im Beschluss vom
17. Juli 2001 - BVerwG 4 B 55.01 - (a.a.O.) nicht abschließend beantwortet.
e) Das Normenkontrollgericht ist der vom Antragsteller erörterten Bedarfsfrage nach-
gegangen (UA S. 13). Das Beschwerdevorbringen bietet keine Anhaltspunkte dafür,
dass es sich hierbei über den Senatsbeschuss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 NB
15.99 - (BRS 62 Nr. 19) hinweggesetzt haben könnte. Denn nach dieser Entschei-
dung hängt die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht vom Nachweis eines
"unabweisbaren" Bedürfnisses ab.
f) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 1995
- BVerwG 4 NB 48.93 -, vom 27. Januar 1999 - BVerwG 4 B 129.98 - und vom
17. Juli 2001 - BVerwG 4 B 55.01 -) ist ein Bebauungsplan, der sich in einer unzu-
lässigen Negativplanung erschöpft, nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3
BauGB. Dies hat das Normenkontrollgericht nicht verkannt (UA S. 13). Dass der An-
tragsteller den angegriffenen Bebauungsplan in diesem Punkt anders beurteilt, lässt
sich nicht als Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO werten.
g) Die Senatsentscheidungen vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (BVerwGE
77, 317) und - BVerwG 4 C 19.85 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 9) enthalten
ebenso wenig wie die Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31.98 -
(Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25) und vom 17. Juli 2001 - BVerwG 4 B 55.01 -
(a.a.O.) eine Aussage dazu, ob der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit einer
Nutzfläche von mehr als 400 m
2
nach § 1 Abs. 3 BauGB die Nichtigkeit des betref-
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fenden Bebauungsplans zur Folge hat. Schon deshalb scheiden sie als Anknüp-
fungspunkt für eine Divergenzrüge in der vom Antragsteller bezeichneten Richtung
aus.
h) Zum Nachweis dafür, dass § 1 Abs. 9 BauNVO es zulässt, zwischen "Nachbar-
schaftsläden" mit maximal 400 m
2
Nutzfläche und sonstigen Einzelhandelsbetrieben
zu differenzieren, beruft sich das Normenkontrollgericht u.a. auf das Senatsurteil vom
22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (a.a.O.) und den Senatsbeschluss vom 17. Juli
2001 - BVerwG 4 B 55.01 - (a.a.O.). Dass es aus diesen Entscheidungen für den
vorliegenden Fall nicht die rechtlichen Schussfolgerungen gezogen hat, die nach
Ansicht des Antragstellers geboten gewesen wären, ist nicht gleichbedeutend mit
einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
i) Der Senat hat im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (a.a.O.) dargelegt,
dass jeder Ausschluss auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 oder 9 BauNVO einer städ-
tebaulichen Rechtfertigung bedarf. Im Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 -
(BVerwGE 116, 155) hat er ausgeführt, dass zwischen der spezifischen Zweckbe-
stimmung des jeweiligen Baugebietstypus und dem jeweils zugeordneten Ausnah-
mekatalog ein gewollter funktionaler Zusammenhang besteht. Der Antragsteller
macht selbst nicht geltend, dass die Vorinstanz dieser Rechtsprechung die Gefolg-
schaft verweigert habe. Es hält dem Normenkontrollgericht lediglich vor, die Bedeu-
tung dieser Entscheidungen "verkannt" zu haben.
j) Der Senat hat weder in den Urteilen vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -
(a.a.O.) und - BVerwG 4 C 19.85 - (a.a.O.) noch im Beschluss vom 17. Juli 2001
- BVerwG 4 B 55.01 - (a.a.O.) dazu Stellung genommen, ob eine Nutzfläche von
400 m
2
sich als brauchbares Kriterium für die Unterscheidung zwischen "Nahversor-
gern" und "Vollversorgern" eignet. Soweit das Normenkontrollgericht einen Rechts-
satz dieses Inhalts aufgestellt haben sollte, kann es sich nicht in Widerspruch zu
diesen Entscheidungen gesetzt haben.
k) Ob das Normenkontrollgericht aus den besonderen örtlichen Gegebenheiten hat
folgern dürfen, dass Einzelhandelsbetriebe mit einer Nutzfläche von höchstens
400 m
2
einem bestimmten Betriebstyp entsprechen, ist eine Frage der Würdigung
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der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nicht anhand der Ausführungen des Senats
in den Urteilen vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (a.a.O.) und - BVerwG 4 C
19.85 - (a.a.O.) und in den Beschlüssen vom 27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31.98 -
(a.a.O.) und vom 17. Juli 2001 - BVerwG 4 B 55.01 - (a.a.O.) beantworten lässt.
l) Dass der objektive Wille des Plangebers im Normtext seinen Niederschlag gefun-
den haben muss, gehört zu den allgemeinen Auslegungsregeln, deren Geltung nicht
davon abhängt, dass der Senat sie im Beschluss vom 14. Dezember 1995 - BVerwG
4 N 2.95 - (BRS 57 Nr. 57) ausdrücklich bekräftigt hat. Sollte das Normenkontrollge-
richt mit der Gleichsetzung der Begriffe des "Einzelhandelsbetriebs des täglichen
Bedarfs", des "Nahversorgers" und des "Nachbarschaftsladens" diesen Grundsatz
missachtet haben, ließe sich hieraus keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO herleiten.
m) Der Antragsteller legt nicht dar, durch welche Aussage das Normenkontrollgericht
den vom Senat im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (a.a.O.) formulier-
ten Rechtssatz, wonach es für die im Vergleich mit § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere
Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungsart in § 1 Abs. 9 BauNVO spezielle
Gründe geben muss, in Frage gestellt haben könnte. Selbst wenn die Vorinstanz aus
dem Grad der Verkehrsbelastung zu Unrecht auf "besondere" städtebauliche Gründe
geschlossen haben sollte, wäre ihr lediglich vorzuhalten, den insoweit von ihr als
maßgeblich erkannten und herangezogenen Rechtssatz fehlerhaft angewendet zu
haben.
n) Wie der Antragsteller selbst einräumt und durch die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils (UA S. 17 ff.) belegt wird, hebt das Normenkontrollgericht in
Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom
12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 und vom 16. April
1971 - BVerwG 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746; Beschluss vom 16. Januar 1996
- BVerwG 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223) hervor, dass die privaten Eigentumsinteres-
sen im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung als Abwägungs-
posten zu berücksichtigen sind. Es stellt nicht in Abrede, dass die Privatnützigkeit
soweit wie möglich zu erhalten ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002
- 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6). Dass die Vorinstanz nach der Einschätzung des
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Antragstellers den von ihr selbst abstrakt formulierten rechtlichen Vorgaben bei der
Anwendung auf den konkreten Fall nicht gerecht geworden ist, gibt nichts für die An-
nahme her, dass eine Divergenz vorliegt.
o) Der Antragsteller legt nicht dar, mit welchem Rechtssatz sich das Normenkontroll-
gericht in Bezug auf die Verbreiterung der W.straße von der Auffassung des Bun-
desverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -
a.a.O.) abgewendet haben könnte, dass der Privatnützigkeit des Eigentums soweit
wie möglich Rechnung zu tragen ist. Er zeigt allenfalls eine fehlerhafte Anwendung
der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und von der Vorinstanz nicht ange-
zweifelten Grundsätze auf.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller
beimisst.
a) Der Antragsteller hält für klärungsbedürftig, ob die allgemeine Zweckbestimmung
eines Gewerbegebiets noch gewahrt ist, wenn in dem Plangebiet lediglich Geschäfts-
, Büro- und Verwaltungsgebäude im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sowie
Anlagen für sportliche Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und
ausnahmsweise u.a. auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheit-
liche Zwecke zulässig sind, "Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze
und öffentliche Betriebe" im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dagegen ausge-
schlossen bzw. nur ausnahmsweise zugelassen werden. Diese Frage nötigt nicht zur
Zulassung der Revision. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtspre-
chung des Senats beantworten, ohne dass es eigens der Durchführung eines Revi-
sionsverfahrens bedarf.
Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO können die in Gewerbe- und in Industriegebieten
zulässigen Anlagen auf verschiedene räumliche Bereiche der Gemeinde in der Wei-
se verteilt werden, dass in bestimmten Gewerbe- oder Industriegebieten einzelne der
in § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Arten von Nutzungen für unzuläs-
sig oder nur für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Wie aus § 1 Abs. 4 Satz 3
BauNVO zu ersehen ist, lässt sich in einem solchen System der räumlichen Gliede-
rung insbesondere § 1 Abs. 5 BauNVO als Steuerungsmittel nutzbar machen. Da-
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nach kann u.a. festgesetzt werden, dass einzelne Arten von Nutzungen, die nach § 8
BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder
nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Allerdings muss hierbei die allge-
meine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO deutet auf eine vom Grundsatz her sehr offene Gebiets-
struktur hin. Nach dieser Vorschrift sind in einem Gewerbegebiet "Gewerbebetriebe
aller Art" zulässig. Diese Kategorie umfasst ihrem Wortlaut nach sämtliche gewerbli-
chen Nutzungen, die mit Rücksicht auf das Wohnen wegen ihres Störgrades nicht
mehr ohne weiteres mischgebietsverträglich sind, ohne andererseits so erheblich zu
belästigen, dass sie nur in einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO verwirk-
lich werden können. Nutzungen, die spezifisch gewerbliche Merkmale aufweisen,
sind indes nicht bloß in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO angesprochen. Der Kreis der "Ge-
werbebetriebe aller Art" wird insbesondere in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ergänzt. Da-
nach sind in einem Gewerbegebiet regelhaft auch "Geschäfts-, Büro- und Verwal-
tungsgebäude" zulässig. Diese Systematik macht deutlich, dass zu den prägenden
Elementen eines Gewerbegebiets nicht bloß das produzierende und das verarbei-
tende Gewerbe unter Einschluss des Handwerks gehört. Der Begriff des Gewerbe-
betriebs erstreckt sich vielmehr auch auf die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als beson-
dere Kategorie geregelten Dienstleistungsbetriebe. Die Vielgestaltigkeit, durch die
Gewerbegebiete gekennzeichnet sind, äußert sich gerade in der typischen Funktion,
neben Betrieben des produzierenden und des verarbeitenden Gewerbes auch Be-
trieben des Dienstleistungsgewerbes sowie weiteren nicht erheblich belästigenden
gewerblichen Nutzungen wie Lagerhäusern und Lagerplätzen (Abs. 2 Nr. 1) sowie
Tankstellen (Abs. 2 Nr. 3) als Standort zu dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.
Juli 1988 - BVerwG 4 B 119.88 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8).
Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets wird nicht dadurch angetastet, dass
auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2
BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten aus-
geschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschuss vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB
13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16: Ausschluss von Einzelhandelsbetrie-
ben; Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - a.a.O.: Ausschluss von
Schank- und Speisewirtschaften und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstät-
- 8 -
ten). Auch die Beschränkung der zulässigen gewerblichen oder handwerklichen Nut-
zung auf Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, begegnet keinen rechtli-
chen Bedenken. Ein solches "eingeschränktes Gewerbegebiet" entspricht seiner all-
gemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebiets
(BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - BVerwG 4 B 71.87 - a.a.O.). Durch das Er-
fordernis der Wahrung der Zweckbestimmung soll sichergestellt werden, dass die
Systematik, die den §§ 2 bis 10 BauNVO im Interesse geordneter städtebaulicher
Verhältnisse zugrunde liegt, auch im Falle der Modifikation des jeweiligen Zulässig-
keitsregimes unangetastet bleibt. Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO dürfen
nach dem Grundsatz der "Typenreinheit" nicht dazu führen, dass ein Baugebiet ge-
schaffen wird, das einen anderen als den normativ vorgegebenen Charakter auf-
weist. Der Normgeber lässt es nicht zu, durch den Ausschluss an sich zulässiger
Nutzungsarten ein Baugebiet in seinem Erscheinungsbild so nachhaltig zu verän-
dern, dass es keiner der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebietstypen
mehr entspricht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB
32.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 8, vom 6. Mai 1996 - BVerwG 4 NB 16.96 -
Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 22 und vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 -
Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22).
Ebenso wenig wie durch die Beschränkung auf Gewerbe- bzw. Handwerksbetriebe,
die das Wohnen nicht wesentlich stören, verliert ein Baugebiet durch die Beschrän-
kung auf Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude den Charakter eines Gewer-
begebiets. Trotz des Ausschlusses von Betrieben des produzierenden und des ver-
arbeitenden Gewerbes behält es sein Gepräge als ein Gebiet, das frei von allgemei-
ner Wohnnutzung als Standort für Dienstleistungsbetriebe einem wesentlichen Seg-
ment der gewerblichen Nutzung vorbehalten ist. Wegen des typischerweise geringe-
ren Störpotenzials von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden stellt es in ähn-
licher Weise wie ein "eingeschränktes Gewerbegebiet", das die im Senatsbeschluss
vom 15. April 1987 - BVerwG 4 B 71.87 - (a.a.O.) genannten Merkmale aufweist, ein
typenkonformes Gliederungs- bzw. Festsetzungsmittel dar, das ein störungsarmes
Nebeneinander von Gewerbe- und von Wohnnutzung ermöglicht.
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Was für den völligen Ausschluss von "Gewerbebetrieben aller Art" im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gilt, beansprucht Geltung erst recht, wenn dieses Nutzungs-
segment unter einen Ausnahmevorbehalt gestellt wird.
b) Mit der Frage, ob die Festsetzung eines im Wesentlichen auf Geschäfts-, Büro-
und Verwaltungsgebäude beschränkten Gewerbegebiets erforderlich im Sinne des
§ 1 Abs. 3 BauGB ist, wenn für diese Nutzung kein Bedarf besteht, zeigt der An-
tragsteller keinen Bedeutungsgehalt auf, der eine Zulassung der Revision auf der
Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt. Das Normenkontrollgericht hat
die Bedarfsfrage angesprochen (UA S. 13). Dass es sie anders beurteilt als der An-
tragsteller, verleiht der Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung,
weil der Senat zum Problemkreis des Bedarfs bereits Stellung genommen hat. Wie
aus dem Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 NB 15.99 - (a.a.O.) erhellt, hängt
die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht von dem Nachweis ab, dass
hierfür ein durch spürbaren Nachfragedruck ausgelöstes unabweisbares Bedürfnis
vorhanden ist. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn
sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu
lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen
schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die
Zukunft abzeichnet. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob auch
eine Planung, für die keinerlei Bedarf besteht, den Anforderungen des § 1 Abs. 3
BauGB genügt, würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren so nicht stellen.
Denn das Normenkontrollgericht ist dem Antragsteller in dieser Einschätzung der
Situation "nicht gefolgt" (UA S. 13).
c) Die Frage, ob es sich städtebaulich begründen lässt, in einem Gewerbegebiet in
Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO Gewerbe- und Handwerksbetriebe im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auszuschließen, ließe sich in einem Revisionsverfahren
nicht mit Anspruch auf Allgemeingültigkeit klären. Von dem Festsetzungsinstrument
des § 1 Abs. 5 BauNVO darf die Gemeinde nur dann Gebrauch machen, wenn sie
sich von dem in § 1 Abs. 1 und 3 BauGB vorgezeichneten Ziel bestimmen lässt, die
bauliche und die sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet aus
Gründen der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung zu leiten und eine sozialge-
rechte Bodenordnung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987
- 10 -
- BVerwG 4 C 77.84 - a.a.O.; Beschluss vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 -
BVerwGE 77, 308). Ob ein mit einem Bebauungsplan verfolgtes Ausschlusskonzept
im Städtebaurecht wurzelt oder auf Erwägungen beruht, die der Regelung der Bo-
dennutzung fremd sind, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls ermitteln.
d) Auch die Frage, ob es sich bei einem Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche
von max. 400 m
2
um einen festsetzungsfähigen Anlagentyp im Sinne des § 1 Abs. 9
BauNVO handelt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtspre-
chung des Senats ist geklärt, dass § 1 Abs. 9 BauNVO es über § 1 Abs. 5 BauNVO
hinaus gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen
zu erfassen. Gegenstand einer solchen Festsetzung können freilich nur bestimmte
Anlagentypen sein. Unproblematisch sind Gattungsbezeichnungen oder ähnliche
typisierende Beschreibungen. Der Gemeinde ist es indes nicht grundsätzlich
verwehrt, die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs-
oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich zu regeln. Den
Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings
nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen
Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder
die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein
deshalb auch "bestimmte Arten" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung
der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines
bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde
darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell
oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse
einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987
- BVerwG 4 C 77.84 - a.a.O. und - BVerwG 4 C 19.85 - a.a.O.; Beschlüsse vom
27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31.98 - a.a.O. und vom 17. Juli 2001 - BVerwG 4 B
55.01 - a.a.O.).
Der Antragsteller legt nicht dar, in welcher Richtung diese Rechtsprechung präzisie-
rungs- oder fortentwicklungsbedürftig sein sollte. Das Normenkontrollgericht macht
sich die rechtlichen Vorgaben des Senats ausdrücklich zu Eigen. Es erläutert im Ein-
zelnen, wieso die Antragsgegnerin mit der vom Antragsteller angegriffenen Festset-
zung nicht bloß darauf abzielt, die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben an die
- 11 -
Voraussetzung einer Höchstnutzungsfläche von 400 m
2
zu knüpfen, sondern mit der
Größenangabe auch den Zweck verfolgt, einen bestimmten Anlagentyp zu um-
schreiben, den es im Anschluss an eine Begriffsdefinition des Instituts für Handels-
forschung an der Universität zu Köln als "Nachbarschaftsladen" oder "Convenience-
Store" bezeichnet (UA S. 15/16). Der Antragsteller tritt dieser Würdigung entgegen.
Er zeigt indes nicht auf, woraus sich ein Klärungsbedarf ableiten lassen könnte, der
über den anhängigen Rechtsstreit hinaus reicht, ohne durch die bisherige Recht-
sprechung des Senats befriedigt zu sein.
e) Die Frage, ob es sich städtebaulich rechtfertigen lässt, Einzelhandelsbetriebe mit
einer Nutzfläche von mehr als 400 m
2
auszuschließen, um das nähere Umfeld vor
Verkehrsbelastungen zu schützen, ließe sich in dem erstrebten Revisionsverfahren
nicht unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls klären. Beeinträchtigun-
gen, die der von einem Einzelhandelsbetrieb ausgelöste Zu- und Abgangsverkehr für
die Nachbarschaft mit sich bringt, lässt sich die städtebauliche Relevanz in aller Re-
gel nicht absprechen. Bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben liegt dies durchweg
auf der Hand (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Aber auch bei kleineren Betrieben
lassen sich nachteilige städtebauliche Wirkungen, je nach den örtlichen Gegeben-
heiten, nicht ausschließen. Zu zusätzlichen Erkenntnissen würde auch ein Revisi-
onsverfahren keine Gelegenheit bieten.
3. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
a) Der Antragsteller macht zwar geltend, durch die Ausführungen, die sich im ange-
griffenen Urteil zur Bezeichnung des Plangebiets finden, überrascht worden zu sein,
er legt aber nicht dar, mit welchen Argumenten er die von ihm angenommene Un-
wirksamkeit des Bebauungsplans zusätzlich untermauert hätte, wenn er schon in der
mündlichen Verhandlung mit der vom Normenkontrollgericht zu diesem Fragenkom-
plex vertretenen Auffassung konfrontiert worden wäre.
b) Die Planunterlagen haben beim Normenkontrollgericht keinen Zweifel daran auf-
kommen lassen, dass auf dem Gebiet der Antragsgegnerin eine Nachfrage nach
Büroflächen besteht. Von daher erübrigte es sich, der gegenteiligen Behauptung
nachzugehen, dass insoweit "keinerlei Bedarf" vorhanden sei.
- 12 -
c) Auch unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB
brauchte die Vorinstanz keine Ermittlungen zum Bedarf an Büroflächen anzustellen,
da sich diese Frage von ihrem rechtlichen Ausgangspunkt aus nicht stellte.
d) Das Normenkontrollgericht hält unter Berücksichtigung der Konzeption der An-
tragsgegnerin, zur Vermeidung "maßstabsfremder Veränderungen im überwiegend
bebauten Plangebiet" die bauliche Entwicklung "im Hinblick auf die vorhandene Bau-
und Landschaftsstruktur zu steuern" (UA S. 12), das Festsetzungsmittel, "Gewerbe-
betriebe aller Art" im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nach § 1 Abs. 5 BauNVO
auszuschließen, für rechtlich zulässig. Vor diesem Hintergrund brauchte es nicht
aufzuklären, wie groß der Bedarf ist, die im Wesentlichen auf den Dienstleistungs-
sektor beschränkten verbleibenden Nutzungen vor einer Verdrängung zu schützen.
e) Der Antragsteller bemängelt, dass die Vorinstanz nicht intensiver untersucht habe,
ob sich der Ausschluss auch nicht störender Gewerbe- und Handwerksbetriebe unter
Einschluss von Einzelhandelsbetrieben mit einer Nutzfläche von mehr als 400 m
2
städtebaulich rechtfertigen lasse. Mit seinen in das Gewand einer Verfahrensrüge
gekleideten Angriffen macht er der Sache nach einen materiellrechtlichen Mangel
geltend. Er hält dem Normenkontrollgericht vor, den gesetzlichen Anforderungen des
§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht gerecht geworden zu sein.
f) Das Normenkontrollgericht hebt darauf ab, dass in dem Plangebiet nach den pla-
nerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin nur "Nachbarschaftsläden" zulässig
sein sollen. Von dieser Begriffsbestimmung her versteht sich von selbst, dass Ein-
zelhandelsbetriebe, die nicht nur der Versorgung der "Nachbarschaft" dienen, son-
dern auf einen größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind, in stärkerem Maße Zu-
und Abgangsverkehr verursachen. Zur Bestätigung dieser Tatsache bedurfte es kei-
ner weiteren Untersuchungen.
II.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Dr. Paetow Halama Dr. Philipp
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BauNVO § 1 Abs. 5; § 1 Abs. 9; § 8
Stichworte:
eingeschränktes Gewerbegebiet; Baugebietstyp; Geschäfts-, Büro- und Verwal-
tungsgebäude; Einzelhandelsbetrieb; Nachbarschaftsladen; Convenience-Store.
Leitsätze:
§ 8 BauNVO lässt die Festsetzung eines Gewerbegebiets zu, in dem nur Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sind.
Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m
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kann als
"Nachbarschaftsladen" oder " Convenience-Store" ein festsetzungsfähiger Anlagen-
typ im Sinne vom § 1 Abs. 9 BauNVO sein.
Beschluss des 4. Senats vom 8. November 2004 - BVerwG 4 BN 39.04
I. VGH Kassel vom 08.06.2004 - Az.: VGH 3 N 1239/03 -