Urteil des BVerwG vom 30.09.2003

Bebauungsplan, Kennzeichnung, Bestimmtheit, Baugrund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 39.03
VGH 5 S 1832/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 4. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 50 000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Mit der Frage, ob "eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (voraussetzt),
dass eine erhebliche Bodenbelastung festgestellt sein muss", zeigt die Antragsgeg-
nerin keinen Klärungsbedarf auf. Die Fragestellung würde dem Senat keinen Anlass
zu Ausführungen geben, deren Bedeutungsgehalt über den anhängigen Rechtsstreit
hinausreicht. Das Normenkontrollgericht ist zugunsten der Antragsgegnerin davon
ausgegangen, dass für die im Bebauungsplan unter II 3.0 als „Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ bezeich-
neten Schutzvorkehrungen § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Ermächtigungsgrundlage in
Betracht kommt, obwohl es sich nicht um Festsetzungen handelt, die der positiven
Bodenpflege dienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich von der Erwägung leiten
lassen, dass den Anknüpfungspunkt für Bodenmaßnahmen nach dieser Vorschrift
auch die Nutzungsfunktion des Bodens als Siedlungsfläche im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 3 b BBodSchG bilden kann. Im Vordergrund dieser Nutzungsvariante steht zwar
der Boden als Fläche; denn die Nutzung für Siedlungszwecke führt durch die Über-
bauung zu einem weitgehenden Verlust der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG aufgeführ-
ten natürlichen Bodenfunktionen. Bei dieser Art der Nutzung kommt jedoch auch der
Beschaffenheit des Bodens Bedeutung zu, da Schadstoffbelastungen dazu führen
können, dass die Nutzungsfähigkeit als Baufläche eingeschränkt oder gar gänzlich
ausgeschlossen ist. Das Normenkontrollgericht hat diesem Zusammenspiel von Bo-
denschutzrecht und Bauplanungsrecht Rechnung getragen. Aus den Bestimmungen
des Bundes-Bodenschutzgesetzes hat es indes nicht den allgemeinen Schluss ge-
- 3 -
zogen, dass Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB stets erst dann zulässig
sind, wenn die bodenschutzrechtlich relevante Schädlichkeitsschwelle überschritten
ist. Vielmehr leitet es das Erheblichkeitserfordernis einzelfallbezogen aus der Kon-
zeption ab, die der Planung der Antragsgegnerin zugrunde liegt (vgl. UA S. 14 f.).
Danach steht die auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützte Festsetzung (II 3.0) in einem
engen sachlichen Zusammenhang mit der auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 Nr. 3
BauGB vorgenommenen Kennzeichnung des Plangebiets (II 3.3). Nach dieser
Vorschrift kommen für eine Kennzeichnung nur Flächen in Betracht, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Hierzu zählen schädliche
Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG oder Altlasten im Sinne
des § 2 Abs. 5 BBodSchG. Altablagerungen erfüllen, für sich genommen, die in § 9
Abs. 5 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen nicht. Erst recht scheiden bloße
Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Abs. 4 und Abs. 6 BBodSchG aus dem Kreis der
kennzeichnungsfähigen Flächen aus. Die in Anwendung des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB
vorgenommene Kennzeichnung des Plangebiets wertet das Normenkontrollgericht
nicht bloß als Beleg für die Annahme der Antragsgegnerin, dass es sich um Flächen
handele, deren Böden mit umweltbelastenden Stoffen erheblich belastet sind, son-
dern auch als von der Antragsgegnerin gewollte Grundlage für die nach § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB getroffene Festsetzung. Diese Würdigung der einschlägigen Planaus-
sagen mag aus der Sicht der Antragsgegnerin kritikwürdig sein, sie wirft jedoch keine
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen
auf. Das wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn der Verwaltungsgerichtshof der
Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB die generelle tatbestandliche Voraussetzung
entnommen hätte, dass entsprechende Festsetzungen immer nur bei festgestellten
erheblichen Bodenbelastungen zulässig sind.
2. Aus ähnlichen Erwägungen würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren auch
die Frage, "ob die Erheblichkeit des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB Maßstab für die Beurtei-
lung der Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sein kann",
nicht in der Allgemeinheit stellen, in der sie die Antragsgegnerin formuliert. Das
Normenkontrollgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass
Vorkehrungen zum Schutz vor Bodenkontaminationen planungsrechtlich nur dann
zulässig sind, wenn der Baugrund mit umweltgefährdenden Stoffen erheblich belastet
ist. Vielmehr hat es aus dem Zusammenhang, der zwischen der auf ein und dasselbe
- 4 -
Gebiet bezogenen Schutzfestsetzung und der Kennzeichnung besteht, gefolgert,
dass der angegriffene Bebauungsplan auf der Annahme gründet, einen durch
erhebliche Bodenbelastungen ausgelösten Konflikt bewältigen zu müssen. Die
Antragsgegnerin hält dies für eine Fehlinterpretation. Die von ihr anhand der konkre-
ten Gegebenheiten geäußerten Bedenken sind indes nicht geeignet, der Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.
3. Die Antragsgegnerin hält für klärungsbedürftig, ob es dem Gebot der Bestimmtheit
planerischer Festsetzungen zuwider läuft, wenn in einem Bebauungsplan "bezüglich
einzelner Festsetzungen auf Fachgutachten Bezug genommen" wird. Auch diese
Frage lässt keine Erkenntnisse erwarten, die über den Einzelfall hinaus von Bedeu-
tung sein könnten. Das Normenkontrollgericht hält es nicht generell für unzulässig, in
einem Bebauungsplan auf Gutachten Bezug zu nehmen. Dem Bestimmtheitserfor-
dernis ist nach seiner Ansicht indes dann nicht genügt, wenn in der Planurkunde le-
diglich auf dort nicht wiedergegebene oder nicht als Anlage beigefügte Gutachten
oder sonstige Erkenntnisquellen verwiesen wird. Diese Ausführungen bieten keinen
Anlass zu weitergehenden Erörterungen. Der Senat hat wiederholt zu der Frage Stel-
lung genommen, welchen Bestimmtheitsanforderungen planerische Festsetzungen
gerecht werden müssen. Aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan zu den nor-
mativen Instrumenten gehört, durch die der Inhalt und die Schranken des Grundei-
gentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden, hat er die Forde-
rung hergeleitet, Festsetzungen so zu treffen, dass sich ihnen die jeweiligen Rechte
und Pflichten der Betroffenen eindeutig entnehmen lassen. Um ihren Inhalt und ihre
Reichweite feststellen zu können, müssen sie aus sich heraus hinreichend klar und
unmissverständlich sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C
66.69 - BVerwGE 42, 5 und vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz
406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschlüsse vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 -
und vom 24. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 3.95 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nrn. 69
und 75). In welcher Richtung diese Rechtsprechung präzisierungs- oder fortentwick-
lungsbedürftig sein könnte, legt die Antragsgegnerin nicht dar und ist auch sonst
nicht ersichtlich. Ob dem Bestimmtheitserfordernis genügt ist, ist eine Frage der Aus-
legung des Planes im Einzelfall, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in aller Re-
gel nicht zugänglich ist.
- 5 -
4. Soweit die Antragsgegnerin dem Normenkontrollgericht vorhält, unter Verstoß ge-
gen die Denkgesetze davon ausgegangen zu sein, dass die die Bodenauffüllung
betreffende Festsetzung in sich widersprüchlich ist, entspricht die Beschwerdebe-
gründung nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie
erschöpft sich in der Kritik, dass die Vorinstanz die Eindeutigkeit der insoweit ein-
schlägigen Planaussage, die nach ihrer Auffassung vom Wortlaut her außer Frage
steht, unter Hinweis auf den systematischen Zusammenhang, in den diese Regelung
hineingestellt ist, in Zweifel gezogen hat. Inwiefern sich aus diesen unterschiedlichen
Betrachtungsweisen verallgemeinerungsfähige Rechtssätze sollen ableiten lassen
können, legt sie nicht dar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Halama Rojahn