Urteil des BVerwG vom 30.10.2007

Rechtliches Gehör, Beiladung, Erneuerung, Anfang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 38.07
OVG 8 C 10039/07
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
und die Richterin am Bundesverwaltunsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2007 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der An-
tragsteller beimisst.
1.1 Der Antragsteller möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich
geklärt wissen, ob von § 1 Abs. 10 BauNVO auch Vorhaben erfasst werden, die
von Anfang an materiell illegal errichtet wurden und zu keinem Zeitpunkt mate-
riell genehmigungsfähig waren. Mit den weiteren zur Auslegung des § 1 Abs. 10
BauNVO formulierten Rechtsfragen zeigt die Beschwerde einen darüber hi-
nausgehenden Klärungsbedarf nicht auf.
Die genannte Frage bedarf, soweit sie erheblich wäre, nicht der Klärung in ei-
nem Revisionsverfahren. Dass die Diskothek von Anfang an materiell bau-
rechtswidrig war und deshalb nicht hätte genehmigt werden dürfen, hat das
Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt. Es hatte auch keinen
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Anlass, die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu prüfen, denn diese ist
nach seinen Feststellungen bestandskräftig (UA S. 2). Das Oberverwaltungsge-
richt ist allerdings davon ausgegangen, dass die Diskothek gegenwärtig mate-
riell baurechtswidrig und dass dies nicht erst Folge einer (Neu)Festsetzung ei-
nes Baugebiets ist (UA S. 12). Es war der Auffassung, dass von der Ausnah-
meermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO
auch dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn die vorhandene bauliche
Anlage bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestands-
schutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt. Dass diese
Auslegung des § 1 Abs. 10 BauNVO richtig ist, ergibt sich ohne Weiteres aus
dem Gesetzeswortlaut und der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts; der Bestätigung in einem Revisionsverfahren bedarf
das angefochtene Urteil insoweit nicht.
Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in
überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige
Anlagen unzulässig, kann gemäß § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO im Bebauungs-
plan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderun-
gen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder aus-
nahmsweise zugelassen werden können. Das gilt auch für die Änderung und
Ergänzung von Bebauungsplänen (§ 1 Abs. 10 Satz 4 BauNVO). In Bezug auf
die durch die Festsetzung begünstigten baulichen oder sonstigen Anlagen setzt
§ 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO lediglich voraus, dass sie bereits „vorhanden“ sind;
dass sie bis zur Festsetzung des Baugebiets bauplanungsrechtlich zulässig
waren, verlangt die Vorschrift nicht. Ob eine Anlage, zu deren Gunsten eine
Festsetzung nach § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO getroffen werden soll, jedenfalls
über eine erforderliche Genehmigung verfügen muss (so Fickert/Fieseler,
BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 1 Rn. 139; a.A. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/
Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 108 - Stand: Februar 2004 -; Roeser, in:
König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 1 Rn. 105; Ziegler, in:
Brügelmann, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 1 BauNVO Rn. 408 - Stand:
Oktober 2003), kann dahinstehen, da hier für das Vorhaben eine unanfechtbar
gewordene Baugenehmigung vorliegt.
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§ 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO setzt weiter voraus, dass die Anlage „bei Festset-
zung“ des Baugebiets unzulässig wäre. Die Festsetzung des Baugebiets muss
der Grund dafür sein, dass die Anlage an sich bauplanungsrechtlich unzulässig
wäre. Dass die Anlage bei Festsetzung des Baugebiets bereits vorhanden und
bis dahin bauplanungsrechtlich zulässig war, sie also erst durch die Festset-
zung des Baugebiets an sich bauplanungsrechtlich unzulässig wird, ist nicht
erforderlich. Eine solche zeitliche Abfolge hat auch das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Juni 2004 (1 LA 286/03 -
NVwZ-RR 2004, 817), auf den sich die Beschwerde beruft, nicht verlangt.
Die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 1 Abs. 10 Satz 1
BauNVO ergibt sich auch weder aus Sinn und Zweck noch aus der Entste-
hungsgeschichte der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Senats (Be-
schlüsse vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1
BauNVO Nr. 27 = BRS 62 Nr. 19 und vom 6. März 2002 - BVerwG 4 BN 11.02 -
BRS 65 Nr. 41) steht § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO in einem sachlichen Zusam-
menhang mit § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB; nach dieser Vorschrift sind bei der Auf-
stellung der Bauleitpläne u.a. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung
vorhandener Ortsteile zu berücksichtigen. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht eine
am Bestand orientierte Planung und schafft insbesondere für Gewerbebetriebe
Planungs- und Investitionssicherheit (vgl. BRDrucks 354/89 S. 21, 23 f.). Macht
die Gemeinde von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so be-
deutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vor-
liebnehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Be-
standsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Er-
haltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern je nach der Reichweite der getroffe-
nen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen,
Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzun-
gen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn
sie dem Gebietscharakter an sich fremd sind. Eine solche Bestandssicherung
wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig da-
von, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden
soll, im konkreten Planungsfall unzulässig ist (Beschluss vom 11. Mai 1999
a.a.O. S. 7 ff.). Im Hinblick auf diese Zielsetzung ist ein Grund, weshalb die Er-
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weiterung des Bestandsschutzes nur möglich sein sollte, wenn der Plangeber
einer bereits vorhandenen Anlage die planungsrechtliche Grundlage selbst ent-
zieht, nicht aber, wenn er eine zwar genehmigte, aber in dem Baugebiet an sich
unzulässige Anlage vorfindet, nicht ersichtlich.
1.2 Die Frage, in welchem Umfang die Gemeinde ihre städtebaulichen Ziele,
darlegen, insbesondere inwieweit sie ihre städtebauliche Konzeption mit hinrei-
chend belegten Tatsachen oder Prognosen untermauern muss, verleiht der
Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich fallüber-
greifend nicht beantworten. Welche Anforderungen an die Darlegung der städ-
tebaulichen Zielsetzung zu stellen sind, hängt maßgebend von den tatsächli-
chen Umständen der jeweiligen Planungssituation ab.
1.3 In Bezug auf den geltend gemachten Gleichheitsverstoß legt die Beschwer-
de nicht dar, dass sich die von ihr formulierte Frage auf der Grundlage des vom
Oberverwaltungsgericht zur Diskothek „Alpha“ festgestellten Sachverhalts (UA
S. 18) stellt.
1.4 Die Fragen des Antragstellers zur erneuten Planauslegung nach § 4a
Abs. 3 BauGB, zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen einander wider-
sprechender Festsetzungen eines Planentwurfs, zur Anstoßwirkung der Be-
kanntmachung sowie zu den Grundsätzen der Bauleitplanung sind auf die Um-
stände des vorliegenden Einzelfalls zugeschnitten. Welche fallübergreifenden
Erkenntnisse in einem Revisionsverfahren gewonnen werden könnten, zeigt die
Beschwerde nicht auf.
1.5 Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich schließlich nicht, inwiefern
die Frage, ob Eigentümer planunterworfener Grundstücke in einem Normen-
kontrollverfahren, in dem über die Gültigkeit eines Änderungsbebauungsplans
zu entscheiden ist, beigeladen werden müssen, entscheidungserheblich sein
sollte. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Antragsteller durch das Unter-
lassen der Beiladung anderer Eigentümer beschwert ist. Eine Beschwer ist
auch nicht ersichtlich. Das Institut der Beiladung soll gewährleisten, dass be-
troffene Dritte ihre Rechte im Verfahren wahren können. Die Beiladung be-
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zweckt nicht, Rechtspositionen eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu
stärken (vgl. Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 4.01 - BVerwGE 116,
296 <306 f.>; Beschlüsse vom 14. November 2005 - BVerwG 4 BN 51.05 -
Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 21 = BRS 69 Nr. 60 und vom 9. November
2006 - BVerwG 4 B 65.06 - juris).
2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet. Hierfür
muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz ei-
nem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten
ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; das
Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssät-
zen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt
hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz noch denen
einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
NJW 1997, 3328). Eine Divergenz abstrakter Rechtssätze zeigt die Beschwerde
im Hinblick auf keine der von ihr genannten Entscheidungen des Bundes-
verwaltungsgerichts auf. Insoweit sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO von einer weiteren Begründung ab. Sie wäre nicht geeignet, zur Klärung
der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
3. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
3.1 Der Antragsteller meint, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Über-
zeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) und den Anspruch auf rechtliches
Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es seinen Vortrag, dass die ur-
sprünglich in die Festsetzung GI 2 einbezogenen Grundstücke 10367/11 bzw.
10367/12 ohne erneute Auslegung aus dem Änderungsbebauungsplan he-
rausgenommen worden seien, nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen
habe. Das trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Kenntnis ge-
nommen, dass die Parzellen der Diskothek „Alpha“ zunächst in die Planung ein-
bezogen, dann aber aus dem Plan herausgenommen wurden. Nach seinen
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- mit dem beigezogenen Verwaltungsvorgang übereinstimmenden - Feststel-
lungen hat allerdings eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behör-
den stattgefunden (UA S. 3).
Der Antragsteller rügt weiter, dass das Oberverwaltungsgericht die gesamte
von ihm vorgetragene Vorgeschichte und Verantwortung des Herrn M. für die
Einleitung des Änderungsverfahrens außer Acht gelassen habe. Das Oberver-
waltungsgericht hat die Auffassung des Antragstellers, die Planung liege allein
im privaten Interesse des Grundstückseigentümers an der Fortführung des Dis-
kothekenbetriebs, zur Kenntnis genommen (UA S. 3); es ist ihr jedoch nicht
gefolgt, sondern hat die Planung aus städtebaulichen Gründen als gerechtfertigt
angesehen (UA S. 11 f.). Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht. Gleiches gilt für
die Würdigung des Verhaltens der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die
Diskothek „Alpha“ betrieben wird. Der Antragsteller legt im Übrigen nicht dar,
dass er das Anliegen dieser Eigentümerin, das in dem der Beschwerde beige-
fügten Schreiben an die Antragsgegnerin vom 23. Februar 2006 formuliert wird,
dem Normenkontrollgericht überhaupt vorgetragen hat.
3.2 Dass das Oberverwaltungsgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz
(§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen habe, hat die Beschwerde nicht substantiiert
dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann
nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die
ein Beteiligter (wie hier der Antragsteller) nicht ausdrücklich beantragt hat. Die
ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus,
dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begrün-
dung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich
dem Oberverwaltungsgericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte
aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
a.a.O.). Daran lässt es die Beschwerde fehlen.
Die Rüge, dass die Antragsgegnerin ohne Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass die Erweiterungsmöglich-
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keit für die Diskothek „A 65“ eine bedeutsame Verkehrszunahme, die unzumut-
bare Straßen- und Zufahrtsverhältnisse in dem Gebiet zur Folge hätte, nicht
erwarten lasse (UA S. 17 f.), lässt einen Aufklärungsmangel nicht erkennen.
Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Einschätzung auf die Verkehrsent-
wicklung in der Vergangenheit und die aktuelle Verkehrssituation vor Ort sowie
die Möglichkeit und gegebenenfalls Notwendigkeit, im Umfeld der Diskothek
Stellplätze zu schaffen (UA S. 18).
Die Beschwerde legt auch nicht substanziiert dar, zum Beweis welcher Tatsa-
chen das Oberverwaltungsgericht den durch die Planung begünstigten Grund-
stückseigentümer und die Eigentümerin des aus der Planung herausgenom-
menen Grundstücks als Zeugen hätte vernehmen sollen. Außerdem zeigt sie
nicht auf, dass diese Tatsachen nach der Rechtsauffassung des Oberverwal-
tungsgerichts erheblich waren und warum sich ihm die Erforderlichkeit der Be-
weisaufnahme hätte aufdrängen sollen, obwohl der Antragsteller entsprechende
Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat. Die Aufklä-
rungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tat-
sacheninstanz zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Be-
weisanträge genügen den Anforderungen nicht (Beschlüsse vom 6. März 1995
- BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom
29. März 2007 - BVerwG 4 BN 5.07 - juris).
3.3 Soweit der Antragsteller die unterbliebene Beiladung der Nachbarn auch als
Verfahrensmangel rügt, fehlt es - wie bei der entsprechenden Grundsatzrüge -
an der Darlegung, dass er hierdurch beschwert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BauNVO
§ 1 Abs. 10
Stichworte:
Baugebiet; Erweiterung; Änderung; Nutzungsänderung; Erneuerung; Gebiets-
charakter; Bestandsschutz.
Leitsatz:
Von der Regelung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO
kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Anlage bereits vor dem
Erlass oder der Änderung des Bebauungsplans nicht (mehr) hätte genehmigt
werden können; das gilt jedenfalls, wenn sie aufgrund einer bestandskräftigen
Baugenehmigung Bestandsschutz genießt.
Beschluss des 4. Senats vom 30. Oktober 2007 - BVerwG 4 BN 38.07
I. OVG Koblenz vom 15.06.2007 - Az.: OVG 8 C 10039/07 -