Urteil des BVerwG vom 02.09.2004

Persönliche Anhörung, Deutsche Bundespost, Rechtliches Gehör, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 38.04
OVG 1 D 33/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 7. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin
beimisst.
1.1 Die Antragstellerin möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, wie weit
der Anwendungsbereich von § 38 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (i.d.F. der Bekanntma-
chung vom 21. September 1998, BGBl I S. 2994) in der Fassung von Anlage I, Kapi-
tel XII, Sachgebiet F, Abschnitt 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl II S. 889 <1119>) unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG)
und des Prinzips des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu ziehen ist. In einem
Revisionsverfahren würde sich diese Frage allein im Hinblick auf das von der natur-
schutzrechtlichen Gebietsausweisung betroffene Bergwerkseigentum der Antragstel-
lerin (verliehene Bodenschätze: Kalkgestein zur Herstellung von Industrie-, Brand-
und Düngekalk) und den von ihr im Tagebau betriebenen Dolomitabbau stellen. Das
Normenkontrollgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass § 38 BNatSchG in der Fas-
sung des Einigungsvertrages im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Dieses Aus-
legungsergebnis der Vorinstanz unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Es besteht
daher kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf.
Nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG 1998 in der Fassung des Einigungsvertrages dür-
fen Flächen, die am 1. Juli 1990 ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Ver-
sorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der
Entsorgung dienen, durch Naturschutz und Landschaftspflege in ihrer bestimmungs-
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gemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt nach den Num-
mern 1 bis 4 und 6 bis 7 der Vorschrift auch für Flächen, die Zwecken der Landes-
verteidigung, des Bundesgrenzschutzes, des öffentlichen Verkehrs (als wichtige öf-
fentliche Verkehrswege), der See- oder Binnenschifffahrt, des Schutzes vor Überflu-
tung oder Hochwasser oder der Fernmeldeversorgung durch die (ehemalige) Deut-
sche Bundespost dienen. Es liegt auf der Hand, dass die in den Nummern 1 bis 4
und 6 bis 7 aufgezählten Flächen ein gemeinsames Merkmal verbindet: Sie werden
für bestimmte "wichtige Allgemeininteressen" in Anspruch genommen (vgl. die Be-
gründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 7/886 vom 9. Juli 1973, S. 44 f. zu § 49
des Entwurfs). Die Einbeziehung der Flächen für die "Versorgung" und "Entsorgung"
in diesen Katalog rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund aus dem gesteigerten
Gemeinwohlbezug, der auch diese Flächen kennzeichnet. Das kommt in den Geset-
zesmaterialien auch deutlich zum Ausdruck. In ihr heißt es, die in Abs. 1 Nr. 5 ge-
nannte Zweckbestimmung der "Versorgung und Entsorgung" treffe vor allem "auf die
Flächen zu, die der öffentlichen Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität und der
öffentlichen Entsorgung (Abwasser- und Müllbeseitigung)" dienten (BTDrucks 7/886,
S. 45). Als Übergangsvorschrift für besondere Fälle ist § 38 BNatSchG eng auszule-
gen (vgl. auch in BTDrucks 7/3879 vom 24. Juli 1975, S. 31 zu § 45 des Gesetzent-
wurfs).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist offensichtlich, dass § 38 Abs. 1 Nr. 5
BNatSchG auch in der Fassung des Einigungsvertrages nicht auf die Versorgung mit
jedweden Rohstoffen ausgedehnt werden kann. Darin ist dem Normenkontrollgericht
ohne weiteres beizupflichten. Die Frage, ob der Vorinstanz auch darin zuzustimmen
ist, dass § 38 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG 1998 in der Fassung des Einigungsvertrages
"allenfalls" die Versorgung mit solchen Rohstoffen erfasst, die der Energieversorgung
dienen, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Weder den
tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts noch dem Be-
schwerdevorbringen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der von der
Antragstellerin betriebene Abbau von Dolomit als Zuschlagsstoff in der chemischen
Industrie (vgl. Beschwerdebegründung S. 4) jenen gesteigerten Gemeinwohlbezug
aufweist, der die in § 38 Abs. 1 BNatSchG aufgezählten Flächen nach dem Wortlaut
der Vorschrift, ihren gesetzessystematischen Standort und den Gesetzesmaterialien
verbindet.
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1.2 Die Beschwerde wirft ferner als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
"ob das durch den Rechtsvorgänger der Antragstellerin in Ausübung der erforderli-
chen Genehmigungen begonnene Vorhaben unter dem Schutz des Artikels 14 (1)
GG steht, der eine nachträgliche Einschränkung des Abbaurechts durch die Anwen-
dung der §§ 2 III, 4 BNatSchG i.V.m. § 15 I, 16 SächsNatSchG innerhalb des Berg-
werkeigentums der Antragstellerin ausschließt, im Falle der Verneinung, die Auswei-
sung eines Naturschutzgebietes zumindest eine unzulässige, insbesondere unver-
hältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S. Art. 14 I Satz 2
GG darstellt". Auch diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Fragestellung ist auf das durch
den Rechtsvorgänger der Antragstellerin begonnene Abbauvorhaben zugeschnitten
und knüpft damit an die konkreten Umstände des Streitfalls an. Die Beschwerde gibt
die rechtliche Entwicklung des Bergwerkseigentums der Antragstellerin im Einzelnen
wieder. Sie legt jedoch nicht dar, dass bzw. inwieweit das erstrebte
Revisionsverfahren zur Klärung von Rechtsfragen beitragen könnte, die über den
konkreten Streitfall hinausreichen und einer verallgemeinerungsfähigen Lösung zu-
gänglich sind.
Soweit die Beschwerde Art. 14 Abs. 1 GG anspricht, genügt sie nicht den Darle-
gungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie zeigt nicht auf, welche unge-
klärten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 GG
im vorliegenden Fall aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist geklärt, dass Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken
aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, keine Enteignungen
i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG sind, sondern Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.
von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar
2000 - BVerwG 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000, 339, m.w.N.). Ob diese Regelungen die
Eigentümerbefugnisse unzumutbar beschränken, hängt von den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls ab und obliegt der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung.
Die Beschwerde macht zwar geltend, dass die Beschränkung der Abbaurechte der
Antragstellerin durch das Sächsische Naturschutzgesetz eine unzulässige, ins-
besondere unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Berg-
werkseigentums darstelle. Damit erschöpft die Beschwerde sich jedoch in einer ein-
zelfallbezogenen Kritik der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsan-
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wendung. Eine solche Entscheidungskritik ist nicht geeignet, die rechtsgrundsätzliche
Bedeutung einer Rechtssache darzulegen.
2. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
2.1 Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht habe seine Aufklä-
rungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es den von der Antragstellerin
benannten sachverständigen Zeugen Dr. T. nicht zur Schutzwürdigkeit des zum Na-
turschutzgebiet erklärten Gebietes angehört habe. Gerügt wird insbesondere, dass
das Normenkontrollgericht sich nach der Anhörung der amtlichen Auskunftspersonen
vom Staatlichen Umweltfachamt Leipzig und vom Sächsischen Landesamt für Um-
welt und Geologie in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2004 und anlässlich
des an diesem Tag durchgeführten Ortstermins (Augenscheinseinnahme an Ort und
Stelle) mit der Meinung des Dr. T., die der Auffassung des Antragsgegners zur
Schutzwürdigkeit der Plattendolomitwand "diametral" entgegenstehe, nicht ausein-
ander gesetzt habe.
Diese Rüge muss erfolglos bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachver-
haltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängen-
den Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht aus-
drücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen
Verhandlung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG
11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19; Beschluss vom 18. No-
vember 1996 - BVerwG 3 B 73.95 - Buchholz 451.90 Europäisches Wirtschaftsrecht
Nr. 162 m.w.N.). Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu
ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen
unterlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 -
NVwZ-RR 1998, 784). Einen förmlichen Beweisantrag zur Vernehmung von Dr. T.
hat die Antragstellerin im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Normenkon-
trollgericht und bei der Durchführung des Ortstermins nicht gestellt.
Der Umstand, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann erheblich,
wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine wei-
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tere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (BVerwG, Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26; stRspr). Das
ist mit der Beschwerde substantiiert darzulegen. Dieser Anforderung wird die Be-
schwerde nicht gerecht. Das Normenkontrollgericht legt im Einzelnen dar, aus wel-
chen Gründen es auf der Grundlage des eingenommenen Augenscheins und der
Angaben der gehörten amtlichen Auskunftspersonen die Schutzwürdigkeit des Ge-
biets i.S. von § 16 Abs. 1 SächsNatSchG bejaht. Es setzt sich dabei auch mit den
Angaben und Ergebnissen des von der Antragstellerin vorgelegten Gutachtens der
AG. L. N. (Gutachter Dr. T.) auseinander. Die Vorinstanz kommt zu dem Ergebnis,
dass das festgesetzte Gebiet "mit den Dolomitfelsen und Felsrasen ehemaliger
Steinbrüche, Magerrasen trockenwarmer Standorte, artenreichen Laubwäldern ba-
senreicher Standorte und den Auenbereichen des Birmenitztales ... in der Tat über
eine reichhaltige Biotopausstattung mit der Besonderheit einer Verzahnung von Tro-
cken- und Feuchtbereichen und entsprechendem Artenreichtum (verfüge)". Die Be-
schwerde zeigt nicht auf, dass sich dem Normenkontrollgericht gleichwohl noch die
persönliche Anhörung des Dr. T. als Verfasser des Gutachtens der AG. L. N. auf-
drängen musste. Die Gründe, die die Beschwerde hierfür anführt, betreffen teilweise
Einzelheiten, die für die Vorinstanz ersichtlich nicht entscheidungserheblich gewesen
sind (Fledermäuse in der Plattendolomitwand, Moluskenfauna). Teilweise geben sie
Ansichten des Dr. T. wieder, die dieser bereits im Gutachten der AG. L. N. vertreten
hat und vom Normenkontrollgericht als nicht überzeugend bezeichnet werden. Die
Beschwerde arbeitet hingegen nicht substantiiert heraus, welche zusätzlichen ent-
scheidungserheblichen Erkenntnisse das Normenkontrollgericht im Anschluss an die
mündliche Verhandlung und die durchgeführte Beweisaufnahme an Ort und Stelle
durch die Anhörung von Dr. T. hätte gewinnen können. Der Sache nach beschränkt
sich der Vortrag der Beschwerde darauf, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ihre
eigene entgegenzusetzen und daraus die ihr günstigen rechtlichen Schlussfolgerun-
gen zu ziehen. Damit kann eine Aufklärungsrüge jedoch nicht begründet werden.
2.2 Die Rüge, das Normenkontrollgericht habe den Anspruch der Antragstellerin auf
rechtliches Gehör verletzt, weil es mit keiner Silbe angedeutet habe, dass er der
Stellungnahme der AG. L. N. keine Bedeutung beimesse, geht fehl. Der Anspruch
auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet nach unbestrittener Auffassung keine
allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom
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29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>). Es kann zwar in besonde-
ren Fällen geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsansicht oder einen
Aufklärungsbedarf hinzuweisen. Das gilt vor allem dann, wenn das Gericht seine
Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein
gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Eine der-
artige Fallkonstellation zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.
2.3 Die Rüge, das Normenkontrollgericht habe die "direkten Auswirkungen der
Schutzgebietsausweisung auf die Rohstoffgewinnung der Anragstellerin" nicht voll-
ständig aufgeklärt, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Vorinstanz legt auf S. 25 der
Urteilsabschrift dar, dass es nicht entscheidungserheblich sei, ob die im Schutzgebiet
gelegenen abbauwürdigen Dolomitvorkommen 0,3 Mio. t betrügen oder mögli-
cherweise 1 Mio. t erreichen. In dieser Hinsicht bestand deshalb vom Rechtsstand-
punkt der Vorinstanz aus kein weiterer Aufklärungsbedarf.
Erfolglos bleibt schließlich auch die Rüge, die Vorinstanz sei dem Einwand der An-
tragstellerin, dass die Schutzgebietsausweisung den Abbau weiterer 5,21 Mio. t Do-
lomit blockiere, nicht nachgegangen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die ange-
griffene Rechtsverordnung in dieser Hinsicht ein rechtliches Abbauhindernis bildet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
wertes auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch