Urteil des BVerwG vom 16.07.2003

Verfahrensmangel, Begründungspflicht, Erfüllung, Auskunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 38.03
VGH 3 N 2106/02
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a
und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. März 2003 wird verworfen.
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Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je
einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 95 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragsteller ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulas-
sungsgründe genügt.
1. Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es
gehe um die Frage, "ob im konkreten Fall die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise in das
nach Art. 14 GG geschützte Eigentum der Beschwerdeführer eingegriffen hat, und zwar da-
durch, dass sie deren überplante Grundstücke als W 1-Gebiet festgesetzt hat". Eine Grund-
satzfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit nicht formuliert. Eine Rechtssache
hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im
künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu er-
halten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher
Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darle-
gungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für
die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revi-
sionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden. Dabei muss insbesondere darge-
legt werden, dass die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechts-
frage von grundsätzlicher, das heißt allgemeiner Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, stRspr). Daran fehlt es
hier. Sowohl mit der formulierten Frage als auch mit der weiteren Begründung stellt die Be-
schwerde allein auf die Umstände des "konkreten Falles" ab und macht sinngemäß lediglich
geltend, dass das Normenkontrollgericht fehlerhaft entschieden habe. Der Zulassungsgrund
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit auch nicht ansatzweise dargelegt.
2. Den Darlegungsanforderungen genügt auch die Verfahrensrüge nicht. Die Beschwerde
rügt als Verfahrensmangel, dass das Urteil keine Auskunft gebe, wie das Gericht geprüft
habe, ob alles Abwägungsmaterial von der Beschwerdegegnerin in die Abwägung eingestellt
worden und ob die Abwägung ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Der Beschwerde
lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, um was für einen Verfahrensmangel es sich dabei
handeln soll. Es wäre Sache der Beschwerde gewesen, den angeblichen Verfahrensfehler
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zu bezeichnen und im Einzelnen darzulegen, dass und mit welcher Begründung - möglicher-
weise - mangelhafte Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO oder eine unzureichende
Erfüllung der Begründungspflicht gemäß § 117 Abs. 2 VwGO oder ein anderer Verfahrens-
mangel geltend gemacht werden soll. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass eine ge-
richtliche Entscheidung nur die für das Gericht wesentlichen Gründe enthalten muss.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO. Den Wert des
Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1
Lemmel Halama Rojahn