Urteil des BVerwG vom 18.06.2012

Lebenserfahrung, Gemeinde, Regionalplanung, Absicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 37.11
VGH 3 C 124/10.N
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 29. August 2011 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 45 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als zulässig ange-
sehen. Das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Re-
vision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklär-
ten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen
Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Ein-
zelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Die Frage
Genügt für die Antragsbefugnis in einem Normenkontroll-
verfahren gegen die Satzung über eine Veränderungs-
sperre nach § 14 BauGB, dass der Antragsteller lediglich
durch einen schuldrechtlichen Gestattungsvertrag zur Be-
bauung eines von der Veränderungssperre betroffenen
Grundstücks berechtigt ist und insoweit durch die Verän-
1
2
3
- 3 -
derungssperre an der Ausnutzung dieser schuldrechtli-
chen Position gehindert wird?
ist in der Rechtsprechung des Senats in dem vom Verwaltungsgerichtshof ent-
schiedenen Sinn geklärt. Danach genügt es für die Antragsbefugnis, dass ein
Antragsteller auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern
Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen gestellt hat, die wegen der Ver-
änderungssperre zurückgestellt worden sind (Beschluss vom 19. Februar 2004
- BVerwG 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118). Die im Urteil vom 17. Januar 2001
(BVerwG 6 CN 4.00 - BRS 64 Nr. 55) angesprochene Voraussetzung, dass die
Antragstellerin „zu gegebener Zeit die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit“ hat,
Windenergieanlagen zu errichten, steht nach den Feststellungen des Verwal-
tungsgerichtshofs nicht in Frage, da entsprechende Pachtverträge abgeschlos-
sen worden sind.
2. Die Entscheidung, wonach die Veränderungssperre für unwirksam zu erklä-
ren ist, hat der Verwaltungsgerichtshof auf zwei selbständig tragende Begrün-
dungen gestützt. Zum einen gelangt er zu dem Ergebnis, es fehle an der für die
Anordnung einer Veränderungssperre notwendigen Erforderlichkeit zur Siche-
rung der Planung, da die Antragsgegnerin mit ihrem Aufstellungsbeschluss eine
unzulässige Verhinderungsplanung beabsichtigt habe und noch beabsichtige
(UA S. 7 - 9). Zum anderen gebe es den ursprünglichen Aufstellungsbeschluss
nicht mehr, da er durch einen späteren Beschluss, der ein neues Plankonzept
betreffe, aufgehoben worden sei (UA S. 9 - 10). Da hinsichtlich der ersten Be-
gründung kein Zulassungsgrund vorliegt, braucht das Beschwerdegericht nicht
darüber zu entscheiden, ob auch der zur zweiten Begründung geltend gemach-
te Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorliegt. Denn wenn nur
bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Be-
gründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens
ändert. Weder beruht deshalb das Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung,
noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in ei-
nem Revisionsverfahren zu erwarten (stRspr).
Der von der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO liegt nicht vor. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrecht-
4
5
- 4 -
lich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensfehler kann aber aus-
nahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich
ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz
missachtet. So kann z.B. ein Verstoß gegen die Denkgesetze als Verfahrens-
mangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden, wenn er nicht die An-
wendung des materiellen Rechts betrifft, sondern - dieser gleichsam vorgela-
gert - sich ausschließlich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und damit
dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist. Diese Verfahrensrüge greift aber nur
durch, wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht
gezogen werden kann. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen
Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers un-
richtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objek-
tiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es
muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen
Schluss handeln (Beschluss vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz
310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 m.w.N.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Die Beschwerde verweist auf die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs,
wonach der Aufstellungsbeschluss die Begründung enthalte, die Antragsgegne-
rin beabsichtige, die Ansiedlung von Windenergieanlagen mittels Bauleitpla-
nung zu steuern. Festgesetzt werden sollten „u.a. die Einzelstandorte für die
Bauwerke, Höhenbegrenzung, Regelungen zur Zufahrt etc.“ (UA S. 2). Zu die-
ser Feststellung stehe die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs im Wider-
spruch, die Antragsgegnerin habe keine Planungsabsicht, zu deren Sicherung
sie auf das Instrument der Veränderungssperre zurückgreifen könne (UA S. 8).
Damit legt die Beschwerde keinen Verstoß gegen die Denkgesetze dar. Denn
der Verwaltungsgerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, die Aufstellung eines Be-
bauungsplans sei nur vorgeschoben, um für die Erstellung eines nicht siche-
rungsfähigen Flächennutzungsplans Zeit zu gewinnen und mit diesem die
Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Die beiden
Feststellungen, ein Beschluss sei mit einer bestimmten Begründung versehen,
die damit wiedergegebene Absicht sei jedoch nur vorgeschoben, sind ohne wei-
6
7
- 5 -
teres widerspruchsfrei mit der allgemeinen Lebenserfahrung sowie den Denk-
gesetzen zu vereinbaren.
Die Beschwerde wendet sich ferner dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof
seine Schlussfolgerung mit einem Schreiben des Bürgermeisters der Antrags-
gegnerin an den Regierungspräsidenten, dem Vorgehen der Gemeinde gegen
die Regionalplanung sowie dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse als Indizien be-
gründet hat (UA S. 8 f.). Damit wendet sie sich jedoch lediglich gegen die dem
Tatsachengericht aufgegebene Tatsachenwürdigung sowie deren rechtliche
Bewertung; einer Verfahrensrüge kann damit nicht zum Erfolg verholfen
werden. Die genannten Indizien sind keineswegs aus logischen Gründen unge-
eignet, die gefolgerte Haupttatsache zu tragen (vgl. hierzu Urteil vom 19. Ja-
nuar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271). Soweit die Antragsgegne-
rin zur Begründung ihres Angriffs auf die Würdigung des Verwaltungsgerichts-
hofs auf erst nach der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz stattgefundene
Abläufe verweist, kann ihnen von vornherein keine Bedeutung zugesprochen
werden, da es für die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrens-
fehler begangen hat, auf später entstandene Tatsachen nicht ankommt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
8
9
10