Urteil des BVerwG vom 20.01.2010

Bebauungsplan, Erneuerung, Übereinstimmung, Karte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 37.09
VGH 14 N 08.1090
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die geltend gemachten Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügen
nicht den Darlegungsanforderungen. Die Darlegung einer Divergenz setzt
voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragen-
der abstrakter Rechtssatz benannt wird, auf welchen das vorinstanzliche Ge-
richt die angegriffene Entscheidung gestützt hat, und dass zum anderen ein
dem widersprechender, die Entscheidung tragender Rechtssatz eines der ge-
setzlich benannten Divergenzgerichte zu der gleichen Vorschrift aufgezeigt
wird.
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1.1 Die Antragstellerin macht geltend, das Normenkontrollgericht habe den
Rechtssatz aufgestellt, „dass ein Aufstellungsbeschluss und eine Verände-
rungssperre auch dann getroffen bzw. verfügt werden können, wenn diese zu-
mindest auch dazu dienen, die Erneuerung und Erweiterung eines bestehenden
Betriebs zu verhindern“ (Beschwerdebegründung S. 7) und führt zur Be-
gründung aus, die Antragstellerin habe mehrfach und unter Vorlage eindeutiger
Nachweise dargelegt, dass die Antragsgegnerin nicht mehr und nicht weniger
habe bewirken wollen, als eine Erneuerung und Erweiterung ihrer nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigten Betriebsstätte zu verhindern. Der
Rechtssatz des Normenkontrollgerichts stehe in Widerspruch zur Rechtspre-
chung des Senats (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 -
BVerwGE 120, 138 und Beschluss vom 25. November 2003 - BVerwG 4 BN
60.03 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 25), wonach eine Veränderungssper-
re nicht, jedenfalls nicht gezielt auf die Verhinderung eines bestimmten bauli-
chen Vorhabens gerichtet sein dürfe.
Damit wird die behauptete Divergenz nicht aufgezeigt. Der Tatbestand der Di-
vergenz muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abgewichen sein soll, son-
dern auch durch Darlegung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze be-
zeichnet werden. Ein solcher Rechtssatzwiderspruch wird nicht dargelegt. Das
Normenkontrollgericht hat den Umstand, dass die Aufstellungsakten eine Reihe
von Belegen dafür enthielten, dass mit dem Aufstellungsverfahren eine Erneue-
rung und Erweiterung des Betriebs der Antragstellerin verhindert werden solle,
dahingehend gewürdigt, dass dieser Umstand nicht den Schluss zulasse, der
Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre hätten ausschließlich dazu
gedient, weil die Antragsgegnerin eine darüber hinausgehende Zielvorstellung,
nämlich die Lösung des Konflikts zwischen der gewerblichen Nutzung des zu
überplanenden Bereichs einerseits und der benachbarten Wohnnutzung ande-
rerseits, gehabt habe und habe (UA S. 13). Es hat damit seiner Prüfung den
Rechtssatz zugrunde gelegt, ein Bebauungsplan verstoße nicht schon dann
gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ein Aufstellungsverfahren eingeleitet
werde, um ein in diesem Zeitpunkt zulässiges Vorhaben zu verhindern, weil an
dieser Stelle nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde eine andere
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Nutzung gewollt sei. Diese Rechtsauffassung steht ebenso wie der Hinweis,
jede Regelung in einem Bebauungsplan habe neben einer positiven (zulassen-
den) Wirkung regelmäßig auch eine negative (ausschließende) Wirkung, soweit
Vorhaben den positiven Festsetzungen widersprächen (UA S. 12 - Klammerzu-
sätze im Original), in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats,
wonach ein Mindestmaß des abzusehenden Inhalts der Planung nur erfüllt sein
kann, wenn die Gemeinde für das betroffene Gebiet schon positive planerische
Vorstellungen entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft,
einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (Beschlüsse vom
25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB
Nr. 25 S. 5; vom 27. November 2003 - BVerwG 4 BN 61.03 - juris Rn. 12 und
vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15
BBauG/BauGB Nr. 6 S. 10; Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C
39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>). Ob eine Planung von städtebaulichen Zielen
getragen ist oder ob die dafür sprechenden städtebaulichen Ziele in Wirklichkeit
nicht gewollt, sondern nur vorgeschoben worden sind, um eine andere Nutzung
zu verhindern, ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachen-
gericht obliegt. Der Sache nach betreibt die Antragstellerin im Gewande der
Divergenzrüge mangels durchgreifender Verfahrensrüge (dazu unten 2.2) ledig-
lich schlichte Urteilskritik, weil sie meint, die angegebenen Ziele seien entgegen
der Auffassung des Normenkontrollgerichts nur vorgeschoben.
1.2 Die zweite Divergenzrüge geht ebenfalls an den Entscheidungsgründen des
Normenkontrollurteils vorbei. Das Normenkontrollgericht hat keinen Rechtssatz
des Inhalts aufgestellt, „dass ein der konkreten Verwirklichung in keinem Fall
zugänglicher Bebauungsplan … rechtlich in der Lage sein kann und sein soll,
eine Veränderungssperre zu rechtfertigen“ (Beschwerdebegründung S. 10 so-
wie Schriftsatz vom 12. November 2009, S. 4). Es hat vielmehr die Vollzugsfä-
higkeit der künftigen Planung bejaht. Die Planung habe die Lösung des Kon-
flikts zwischen der gewerblichen Nutzung des zu überplanenden Bereichs ei-
nerseits und der benachbarten Wohnbebauung andererseits zum Ziel. Die Kon-
fliktlösung habe dabei nicht ausschließlich den Betrieb der Antragstellerin zum
Gegenstand, sondern die gewerbliche Nutzung allgemein. Dass eine Nutzung
des Gewerbegebiets durch andere Unternehmen als das der Antragstellerin, die
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den künftigen planungsrechtlichen Anforderungen genügten, schlechthin aus-
geschlossen sei, sei nicht erkennbar. Der Einwand der Antragstellerin, die Pla-
nung werde sich nicht umsetzen lassen, weil durch einen Bebauungsplan eine
bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht geändert
werden könne, lässt zudem außer Acht, dass nach den Feststellungen des Nor-
menkontrollgerichts Nutzungen, die Bestandsschutz genießen, nicht berührt
werden (UA S. 12). Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Di-
vergenzrüge als Gehörsverstoß geltend macht, das Normenkontrollgericht habe
völlig unbeachtet gelassen, dass die Antragsgegnerin an dem Konfliktpotential
maßgeblichen Anteil gehabt habe, geht dieser Vorwurf an den Ausführungen
des Normentrollgerichts vorbei. Das Normenkontrollgericht hat nicht verkannt,
dass die Nachbarbebauung an den Betrieb der Antragstellerin herangerückt ist
und dafür zum Teil durch qualifizierte Bebauungspläne, die Wohnnutzung fest-
setzen, die Grundlage geschaffen worden ist (UA S. 4, 12).
2. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben ebenfalls keinen
Erfolg. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet unter anderem dazu, bei
Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten
Sachverhalt auszugehen. Wenn ein Tatsachengericht wesentliche Umstände,
deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, übergeht,
fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des
Gerichts sowie für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze
einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine
Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (vgl. nur Beschluss
vom 5. Februar 2007 - BVerwG 4 BN 4.07 - juris Rn. 4). Für einen derartigen
Verfahrensfehler ist indes nichts ersichtlich.
2.1 Bei dem Vorwurf, das Normenkontrollgericht habe die von der Antragsgeg-
nerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte „Fundpunktkarte“ vom 31. August
2008 nicht verwerten dürfen, weil diese Karte zum Zeitpunkt der Beschlussfas-
sung nicht vorgelegen habe (Beschwerdebegründung S. 12), wird nicht beach-
tet, dass das Normenkontrollgericht davon ausgegangen ist, dass bereits zum
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Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses naturschutzrechtlich geschützte Arten im
Tonabbaugebiet vorhanden gewesen seien (UA S. 13 f.). Die Antragstellerin
zeigt keinen Verfahrensfehler auf, sondern rügt die dem materiellen Recht zu-
zuordnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Normenkontrollgerichts,
das der Karte indizielle Bedeutung beigemessen hat und davon ausgegangen
ist, die naturschutzrechtlich geschützten Arten im Tonabbaugebiet seien nicht
erst nach dem Satzungsbeschluss hier zugewandert. Inwieweit dies über einen
- wie die Antragstellerin selbst ausführt - revisionsrechtlich nicht rügbaren Feh-
ler in der Beweiswürdigung „weit hinaus“ geht, erschließt sich aus der Be-
schwerde wie auch den nachfolgenden Schriftsätzen der Antragstellerin nicht.
2.2 Mit der ausdrücklich, auch im Zusammenhang mit der (ersten) Divergenz-
rüge erhobenen Rüge, das Normenkontrollgericht habe sich nicht mit den von
der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen befasst (Beschwerdebegründung
S. 13) und Feststellungen getroffen, die nicht in Übereinstimmung mit den in der
Aufstellungsakte befindlichen Belegen stünden (Beschwerdebegründung S. 4),
wird ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht dargelegt. Diesen Vortrag versteht der
Senat als Rüge der Aktenwidrigkeit. Die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit
setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der
angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem
insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Wi-
derspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung
zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf. Es bedarf daher einer ge-
nauen Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Text-
stellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch
ergeben soll (vgl. nur Beschluss vom 2. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 14.08 -
juris Rn. 16). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Die An-
tragstellerin macht erneut nur geltend, dass sie den Inhalt der Akten und Unter-
lagen anders bewertet als das Normenkontrollgericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
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