Urteil des BVerwG vom 14.11.2007

Umlegung, Gemeinde, Bebauungsplan, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 37.07
OVG 1 KN 74/05
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen wä-
re. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch unge-
klärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revi-
siblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Nicht jede Frage sach-
gerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fra-
gestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Vorausset-
zung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Grün-
den der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine
Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt.
Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts ergibt sich aus der Plan-
begründung, dass die Antragsgegnerin die auf die Planung folgende Umlegung
in der Abwägung berücksichtigt und gewichtet hat (UA S. 10). Die Antragsgeg-
nerin habe schon während des Planaufstellungsverfahrens eine Umlegung in-
nerhalb des Plangebiets begonnen, wobei das Grundstück des Antragstellers
aufgrund des Normenkontrollverfahrens zunächst von der Umlegung ausge-
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nommen, ihm aber angekündigt wurde, dass es durch eine weitere Umlegung
einzubeziehen sei (UA S. 3). In Besprechungen zwischen den Beteiligten sei
die Frage der Kostenbelastung wiederholt zur Sprache gekommen. In einem
Umlegungsentwurf unter Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers
vom 22. Februar 2005 sei der Umlegungsausschuss zu einer prognostizierten
Ausgleichsforderung in Höhe von 43 245 € zu Lasten des Antragstellers ge-
kommen (UA S. 4). Die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung nicht nur die
Tatsache der Umlegung, sondern auch die dem Antragsteller drohende Kosten-
last berücksichtigt (UA S. 12). Unschädlich sei es, dass die Antragsgegnerin
keine konkreten Beträge in die Abwägung eingestellt habe. Konkrete Aus-
gleichsbeträge für die einzelnen Grundstückseigentümer müssten nicht in die
Abwägung des Bebauungsplanes einbezogen werden. Das Baugesetzbuch
zwinge die Gemeinde nicht, den Umlegungsplan so frühzeitig aufzustellen, dass
dessen Ergebnisse im Detail schon in die Planung Eingang finden könnten. Die
früher im Bundesbaugesetzbuch enthaltene Pflicht zur Kostenschätzung in der
Begründung zum Bebauungsplan sei im BauGB nicht mehr enthalten (UA
S. 10).
1.1 Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob „die Gemeinde im Rahmen
der Abwägung die Kosten eines Umlegungsverfahrens berücksichtigen“ muss,
hat das Normenkontrollgericht bejaht; sie stellt sich angesichts der Feststellun-
gen des Normenkontrollgerichts nicht. Mit der - sinngemäßen - Behauptung, die
Antragsgegnerin habe mangels Benennung der voraussichtlichen Kosten diese
auch nicht in die Abwägung eingestellt, übt er lediglich Kritik an der Auffassung
des Normenkontrollgerichts, wonach es für die Abwägung genügt, dass die An-
tragsgegnerin erkannt hat, dass der Antragsteller - im Falle einer auf die Pla-
nung folgenden Umlegung - als Ausgleich für den Wertzuwachs mit entspre-
chenden Kosten belastet werden wird. Dabei geht das Normenkontrollgericht
erkennbar davon aus, dass der Antragsgegnerin auch bewusst war, dass die
Betroffenen nicht unerheblich belastet würden, denn sie hat „(s)chon im Jahr
2000 … auf die Kostenfolge der Umlegung hingewiesen“ (UA S. 10) und Be-
sprechungen mit den Beteiligten zur Frage der Kostenfolge geführt (UA S. 4).
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1.2 Soweit der Antragsteller - wie die weitere Begründung es nahe legt - mit der
Frage geklärt wissen will, ob die Antragsgegnerin bereits im Rahmen der Ab-
wägung die Kosten der Umlegung im Einzelnen hätte ermitteln und ausdrücklich
benennen müssen, ist diese Frage, ohne dass es der Durchführung eines
Revisionsverfahrens bedürfte, unschwer aus dem Gesetz und auf der Grundla-
ge der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats zu beantworten.
Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine Gemeinde die erst mit der
Durchführung des Bebauungsplans oder im Zusammenhang mit der Umlegung
verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgeprobleme nicht im Zusam-
menhang mit dem Bebauungsplan verbindlich und abschließend regeln, wenn
sie realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Probleme im Zusam-
menhang mit dem Vollzug gelöst werden können (Beschluss vom 30. März
1998 - BVerwG 4 BN 2.98 - juris Rn. 4). Das Abwägungsgebot zwingt auch
nicht dazu, die Satzung erst zu beschließen, wenn zugleich die Bewältigung
dieser Probleme durch anderweitiges Verwaltungshandeln rechtlich gesichert ist
(Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - juris Rn. 4). Die
Gemeinde muss (nur) die Folgeprobleme erkennen und in die Abwägung ein-
stellen; Details der nachfolgenden Problemlösung hat der Plangeber (noch)
nicht in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass es seitens der Gemeinde zu
dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht
bereits der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten bedarf, die auf den planbe-
troffenen Grundstückseigentümer bei der Durchführung des Bebauungsplans
oder im Zusammenhang mit der Umlegung zukommen werden. Der Plangeber
soll von dem mit einer Kostenschätzung verbundenen Verwaltungsmehrauf-
wand entlastet werden. Dem entspricht der verfahrensmäßige Grundsatz, dass
eine Umlegung nach Aufstellung des ihr zugrundeliegenden Bebauungsplans
eingeleitet werden soll. Vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 47 Abs. 2
Satz 1 BauGB, der ein so genanntes Parallelverfahren erlaubt, sind daher erst
nach Aufstellung des Bebauungsplans von der dafür zuständigen Umlegungs-
stelle (§ 46 Abs. 1 BauGB) die konkreten Kosten zu ermitteln. Soweit der An-
tragsteller unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur „Zusammenstellung der
Abwägungsbelange“, für die er eine Fundstelle als Beispiel zitiert, meint, „(v)or
dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann nicht davon ausgegangen wer-
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den, dass die Benennung konkreter Kosten bzw. eine Kostenschätzung …
grundsätzlich nicht in die Abwägung mehr eingestellt werden muss, weil das
BauGB anders als das BBauG diese Pflicht nicht mehr ausdrücklich vorsieht“,
verkennt er, dass die früher im Bundesbaugesetzbuch in § 9 Abs. 8 Satz 4 ent-
haltene und mit Einführung des Baugesetzbuches im Jahr 1987 gestrichene
Hinweis- und Nachweispflicht zu den „überschlägig ermittelten Kosten“ der fi-
nanziellen Selbstkontrolle der Gemeinden bzw. der Überprüfung der finanziellen
Realisierbarkeit mit Blick auf die gemeindliche Leistungsfähigkeit diente
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, Stand August 1981, § 9 Rn. 94).
1.3 Die Frage, ob „ein Planbetroffener gehalten (ist), eine möglicherweise be-
stehende Sondersituation vorsorglich im Beteiligungsverfahren geltend zu ma-
chen“ bzw. ob „ein Einwender, der schuldlos ohne genaue Kenntnis des Sach-
verhalts ist, gehalten (ist, ins) Blaue hinein Einwendungen zu erheben, um sich
nicht den Vorwurf mangelnder Mitwirkung im Beteiligungsverfahren auszuset-
zen“, genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Zum einen ist die Frage, in wel-
chem Umfang und mit welchem Konkretisierungsgrad der Bürger verpflichtet ist,
im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 BauGB seine Interessen vorzu-
tragen, in dieser Allgemeinheit einer abstrakten Klärung kaum zugänglich, da es
stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommen wird (Beschluss vom
30. März 1998 - BVerwG 4 BN 2.98 - juris Rn. 3). Zum anderen hat das Nor-
menkontrollgericht mit seinem Hinweis auf die Obliegenheit eines Planbetroffe-
nen, dem Plangeber eine Sondersituation mitzuteilen, nicht verlangt, dass der
Grundstückseigentümer die auf ihn entfallenden Kosten der Umlegung selbst
abschätzt oder ins Blaue hinein Einwendungen erhebt. Soweit der Antragsteller
ausführt, er sei mangels Kenntnis der Kosten und damit „schuldlos ohne ge-
naue Kenntnis des Sachverhalts“ daran gehindert gewesen, eine Sondersitua-
tion geltend zu machen, verkennt er, dass das Normenkontrollgericht hier nicht
auf die drohende Kostenlast aufgrund des ausgleichspflichtigen Wertzuwachses
abstellt, sondern danach fragt, ob - ungeachtet der konkreten Kosten - in der
Person des Betroffenen besondere Umstände im Sinne einer Sondersituation
vorliegen, die der Plangeber nicht kennen kann.
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2. Soweit der Antragsteller in einem Satz anmerkt, „(f)erner greift hier der Zu-
lassungsgrund des § 132 Abs. 2 Satz 2 VwGO“, fehlt jegliche Begründung, wor-
aus sich ein Rechtssatzwiderspruch ergeben könnte.
3. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Thema „Sondersituati-
on“ als Verfahrensrüge dem Normenkontrollgericht vorwirft, es sei „von einem
unvollständigen, auch dem Akteninhalt widersprechenden Sachverhalt“ ausge-
gangen, weil es nicht zur Kenntnis genommen habe, dass ihm trotz seiner an
die planende Stelle gerichteten Bitte die geschätzten Kosten nicht mitgeteilt
worden seien, so dass ihm keine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden
könne, wird nicht beachtet, dass sich - nach der maßgeblichen materiell-
rechtlichen Auffassung des Gerichts - eine Sondersituation nicht bereits aus der
Höhe der voraussichtlichen Kostenbelastung ergibt. Das Normenkontrollgericht
musste sich daher nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlasst
sehen. Abgesehen davon legt der Antragsteller auch nicht dar, welche beson-
deren Umstände er zur Begründung der behaupteten Sondersituation
vorgetragen hätte, wenn ihm die (inzwischen aufgrund des Umlegungsentwurfs
vom 22. Februar 2005 bekannte) Höhe der Kosten (damals) bekannt gewesen
wäre.
4. Den Vorwurf, die Begründung des Normenkontrollgerichts, dass die Antrags-
gegnerin habe berücksichtigen dürfen, dass eine Lücke in den überbaubaren
Flächen entlang der Erschließungsstraße städtebauliche Konflikte auslösen
könnte, weil auf den überbaubaren Flächen der Nachbargrundstücke gerade
aufgrund der Vielfalt der im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Regelnutzun-
gen (z.B. nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für sportliche Zwecke)
Immissionen entstehen könnten, die auf den gärtnerisch genutzten Bereich des
klägerischen Grundstückes einwirken würden (UA S. 8), sei „schlichtweg nicht
nachvollziehbar und unlogisch“, versteht der Antragsteller - wie sich aus der
Gliederung seiner Beschwerdeschrift ergibt - als Verfahrensrüge. Zwar kann
eine denkfehlerhafte Bewertung von Tatsachen ein die Verfahrensrüge eröff-
nender Verstoß gegen eine ordnungsgemäße richterliche Überzeugungsbildung
sein (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271,
272 f.). Hier behauptet der Antragsteller aber nur einen Fehler in der Anwen-
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dung des materiellen Rechts. Denn er wendet sich mit seinem Einwand, auf
seinem Grundstück hätte eine Grünfläche festgesetzt werden können, nur ge-
gen die Einschätzung des Normenkontrollgerichts, dass das planungsrechtliche
Konfliktpotential zwischen einem Grünflächengebiet und einem Allgemeinen
Wohngebiet größer ist als dasjenige zwischen Nutzungen innerhalb eines All-
gemeinen Wohngebiets (UA S. 9). Die als „unlogisch“ angegriffenen Ausfüh-
rungen dienen lediglich der Veranschaulichung der vom Normenkontrollgericht
bejahten Konfliktlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Philipp Dr. Bumke
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