Urteil des BVerwG vom 11.08.2004

Verkehr, Zukunft, Erschwernis, Unangemessenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 37.04
OVG 1 D 40/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus
dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen einer
Abweichung des Normenkontrollurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts oder wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist.
1. Die geltend gemachte Divergenz ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde
zeigt nicht auf, dass das Normenkontrollgericht einen abstrakten Rechtssatz aufge-
stellt hat, der einem ebensolchen Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 9. Juli 2003 - BVerwG 9 A 54.02 - (NVwZ 2004, 231) widerspricht. Viel-
mehr rügt sie, das Erstgericht habe den von ihm akzeptierten höchstrichterlichen
Rechtssatz, aus § 8a Abs. 4 FStrG ergebe sich, dass kein Anspruch auf unveränder-
ten Zugang zu einem Grundstück bestehe, sondern lediglich auf eine Verbindung
zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermögliche,
nur pauschal und nicht auf die konkreten Gegebenheiten bezogen angewandt. Män-
gel im Subsumtionsvorgang - ihr Vorliegen unterstellt - erfüllen den Tatbestand der
Abweichung jedoch nicht.
2. Das Urteil leidet nicht unter dem behaupteten Verfahrensmangel der Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Es kann keine Rede davon sein, dass das Normenkontroll-
gericht den Vortrag der Antragstellerin zur Unangemessenheit der Ersatzzufahrt nicht
zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Im Tatbestand des
angefochtenen Urteils wird in der gebotenen Kürze (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO)
referiert, aus welchen Gründen die Antragstellerin die Ersatzzufahrt ablehnt (UA
S. 7). In den Entscheidungsgründen wird die Angemessenheit der Ersatzzufahrt mit
der Erwägung bejaht, der Verkehr, der in rechtmäßiger Weise über die bisherige
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Zufahrt abgewickelt worden sei, lasse sich quantitativ und qualitativ in Zukunft und
ohne wesentliche Erschwernis t e c h n i s c h auch mit der neuen Zufahrt bewälti-
gen (UA S. 17). Den w i r t s c h a f t l i c h motivierten Einwänden der Antragstel-
lerin hat die Vorinstanz damit eine Absage erteilt. Mehr brauchte aus Sicht des
Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dem Thema nicht gesagt zu wer-
den.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentschei-
dung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch