Urteil des BVerwG vom 18.07.2003

Eingriff, Trennung, Verfügung, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 37.03
OVG 1 N 3/03
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
vom 10. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 7 500 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan
der Antragsgegnerin, der eine etwa 9,7 ha große, überwiegend bewaldete Fläche im We-
sentlichen als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" ausweist.
Das Plangebiet liegt in einem Stadtteil der Antragsgegnerin und grenzt im Südwesten an
eine Straße, an der auf der gegenüberliegenden Seite das mit einem Wohnhaus bebaute
Grundstück der Antragsteller liegt. Neben dem Satzungsbeschluss beschloss der Stadtrat
der Antragsgegnerin zur Kompensation des planbedingten Eingriffs in die Waldflächen des
Plangebiets die Entwicklung eines "Naturwaldes" auf einem Wiesen- und Auengelände, das
außerhalb der Innenstadt der Antragsgegnerin im Saar-Tal liegt ("St. Arnualer Wiesen").
Zugleich beauftragte der Stadtrat den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, durch An-
ordnung gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde die Durchführung der Kompensati-
onsmaßnahme sicherzustellen. Der Oberbürgermeister ordnete daraufhin an, dass die Unte-
re Naturschutzbehörde die Entwicklung eines vielfältigen ökologisch hochwertigen Waldes
durch waldbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem von der Stadt 1995 beschlos-
senen "Nutzungskonzept St. Arnualer Wiesen" sicherstelle und gewährleiste, dass diese
Maßnahme ausschließlich als Kompensation im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan
"Kleingartenanlage" gelte und nicht als Kompensationsfläche für Eingriffe an anderer Stelle
zur Verfügung stehe. Die für die Kompensationsmaßnahme vorgesehenen Flächen stehen
im Eigentum der Antragsgegnerin.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge zurückgewiesen. Mit der Be-
schwerde wenden sich die Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision.
II.
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt
erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller
beimessen.
1. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Anordnung der kommuna-
len Verwaltung, ein vom Gemeinderat in einem nicht förmlichen Verfahren beschlossenes
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Nutzungskonzept durchzuführen und zu gewährleisten, dass die Maßnahme ausschließlich
als Ersatz (Ausgleich) für die Festsetzungen eines bestimmten Bebauungsplans gelte und
nicht als Kompensationsfläche für Eingriffe an anderer Stelle zur Verfügung stehe, den An-
forderungen des § 1 a Abs. 3 BauGB an die rechtliche Sicherung der Kompensationsmaß-
nahmen genüge. Die aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
§ 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt, dass die Gemeinde in der Frage der Umsetzung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht auf die Mittel der Bauleitplanung und der vertragli-
chen Vereinbarung beschränkt ist. Die Gemeinde darf andere Möglichkeiten nutzen, um das
Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern sie hierfür Flächen
bereitstellt. § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB umschreibt dies mit der Wendung der "sonstigen
geeigneten Maßnahmen". In welcher Weise auch einseitige Erklärungen oder Anordnungen
der planenden Gemeinde als "sonstige Maßnahme" auf von ihr bereitgestellten Flächen im
Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB anzuerkennen sind, lässt sich nicht allgemeingültig
beantworten. Die Antwort auf die von der Beschwerde formulierte Frage hängt von den kon-
kreten Gegebenheiten ab, die keinen Raum für verallgemeinerungsfähige Feststellungen
lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117,
58 <67 f.>).
Der Gesetzgeber hat die Gemeinde nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise bei der Fest-
legung von Ausgleichsmaßnahmen festlegen wollen. Das gibt ihr Raum, die Zielsetzungen
des § 1 a Abs. 3 BauGB in unterschiedlicher Weise umzusetzen. § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB
stellt die "geeignete sonstige Maßnahme" allerdings gleichwertig neben Festlegungen im
Rahmen der Bauleitplanung und die vertragliche Vereinbarung. Wie der beschließende Se-
nat in seinem vorbezeichneten Urteil vom 19. September 2002 ausgeführt hat, deutet dies
darauf hin, dass das Gesetz ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemein-
de voraussetzt. Das Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Ausgleichs-
maßnahmen soll verhindern, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine
bestimmte Kompensation in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder von ihr zu-
nächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückzieht. Dieser Gefahr muss die
Gemeinde in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz sie hierzu auf
ein bestimmtes Vorgehen festlegt (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2002 a.a.O., S. 68).
Es ist Aufgabe des Normenkontrollgerichts, die Umstände des Einzelfalles daraufhin zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die
geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt sind. Je nach den konkreten Gegebenheiten
kann auch eine im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss ("Eingriffsbebauungsplan")
getroffene Anordnung des Oberbürgermeisters an die Untere Naturschutzbehörde, bestimm-
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te Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen zu treffen, den
Anforderungen des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB an eine "sonstige geeignete Maßnahme"
genügen. In diesem Zusammenhang kann auch bedeutsam sein, dass - wie hier - die
Oberste Naturschutzbehörde beabsichtigt, die von der Gemeinde festgelegten Kompensati-
onsflächen förmlich als Naturschutzgebiet auszuweisen. Das Normenkontrollgericht hat aus-
geführt, dass die Unterschutzstellung der "St. Arnualer Wiesen" dem von der Antragsgegne-
rin beschlossenen Nutzungskonzept für die Kompensationsflächen nicht widerspricht. Im
Rahmen des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Bedeutung einer naturschutzrechtlichen
Unterschutzstellung überdies darin bestehen, dass sie den gemeindlichen Zugriff auf geeig-
nete Flächen zusätzlich absichert, indem sie diese Flächen einer naturschutzfachlichen Auf-
wertung vorbehält und der Siedlungsentwicklung entzieht.
2. Die Beschwerde wirft ferner als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "ob und inwieweit
die rechtliche Zurechnung von Ausgleichsbedürftigem und Ausgleich Anforderungen an ei-
nen Zusammenhang im Naturhaushalt oder im Landschaftsbild stellt". Sie möchte geklärt
wissen, ob die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und des § 21 BNatSchG i.V.m. § 1 a Abs. 3
BauGB "einen naturhaushalterischen oder einen Zusammenhang des Landschaftsbildes
zwischen dem Ausgleichsbedürftigen und der für den Ausgleich ins Auge gefassten Fläche
verlangen". Diese Frage ist, soweit sie sich überhaupt allgemein gültig beantworten lässt,
durch das Gesetz geklärt und wirft daher keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf.
Nach § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB können die Darstellungen und Festsetzungen von Aus-
gleichsflächen oder Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs
erfolgen. Das gilt nach § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auch für vertragliche Vereinbarungen
gemäß § 11 BauGB oder "sonstige geeignete Maßnahmen" auf von der Gemeinde bereitge-
stellten Flächen. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht innerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans liegen, dessen Auswirkungen auf Natur und Landschaft auszugleichen
sind (vgl. auch § 9 Abs. 1 a BauGB). Das Baugesetzbuch unterscheidet auch nicht zwischen
Ausgleichsmaßnahmen, die in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem
jeweiligen Eingriff stehen, und Ersatzmaßnahmen, die ohne unmittelbaren räumlichen Zu-
sammenhang zum Eingriff erfolgen. § 200 a Satz 2 BauGB bestimmt vielmehr, dass ein un-
mittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist,
soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumord-
nung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Diese räumliche
Entkoppelung eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, die Ausgleichsmaßnahmen räumlich
vom Eingriffsort zu trennen. Ob eine räumliche Trennung zwischen Eingriff und Ausgleich
vorzugswürdig ist, unterliegt der planerischen Abwägung, die durch die Umstände des Ein-
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zelfalls wie etwa die Verfügbarkeit quantitativ und qualitativ aufwertungsbedürftiger und auf-
wertungsfähiger Flächen in unmittelbarer Nähe des Eingriffs bestimmt werden. Entgegen der
Beschwerde ermöglicht dies der Gemeinde nicht, planbedingte Eingriffe "an beliebig anderer
Stelle" auszugleichen. Grenzen ergeben sich aus § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB ("auf von der
Gemeinde bereitgestellten Flächen"), dem Erfordernis einer rechtlichen Absicherung der
Ausgleichsmaßnahmen (vgl. oben 1.) und aus den Einschränkungen des § 200 a Satz 2
BauGB. Ob diese Grenzen gewahrt sind, beurteilt sich jeweils nach den Umständen des
Einzelfalls.
3. Die Beschwerde macht geltend, dass die von der Antragsgegnerin festgelegten Aus-
gleichsflächen im Saar-Tal nach dem 1995 beschlossenen Nutzungskonzept "sowieso auf-
geforstet und zu einem Naturwald entwickelt werden" sollen. Außerdem beabsichtigte die
Landesregierung die "Auenlandschaft" unter Naturschutz zu stellen. Die Beschwerde wirft
hierzu die Rechtsfrage auf, ob eine Fläche, auf der Ausgleichsmaßnahmen "sowieso" aus-
geführt werden sollen, als naturschutzrechtlicher Ausgleich für die Bauleitplanung zur Verfü-
gung steht. Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgeworfen.
Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass
eine Gemeinde zur Verwirklichung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 1 a Abs. 2
Nr. 2 und Abs. 3 BauGB auf ein bereits vor Jahren beschlossenes, aber noch nicht realisier-
tes Nutzungskonzept zurückgreifen darf. Das Ausgleichskonzept muss nicht aus Anlass des
konkreten, durch Bebauungsplan erst später zugelassenen Eingriffs in Natur und Landschaft
entworfen werden. Es muss allerdings aus naturschutzfachlicher Sicht die sich aus dem Ein-
griff ergebenden Kompensationsforderungen nach näherer Maßgabe des Landesrechts (vgl.
§ 200 a BauGB) erfüllen. Das Ausgleichskonzept einer Gemeinde ist ferner nicht schon des-
halb abwägungsfehlerhaft, weil es auf Flächen verwirklicht werden soll, deren Erklärung zum
Naturschutzgebiet beabsichtigt ist. Die Ausgleichsmaßnahmen der Gemeinde müssen aller-
dings mit den für sie erkennbaren Schutzzielen der bevorstehenden naturschutzrechtlichen
Regelungen vereinbar sein. Im Übrigen lässt das Baugesetzbuch eine zeitliche Entkoppe-
lung von Eingriff und Ausgleich ausdrücklich zu. § 135 a Abs. 2 Satz 2 BauGB sieht vor,
dass Maßnahmen zum Ausgleich bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung einer
Ausgleichsmaßnahme zu einem bestimmten Eingriff durchgeführt werden können. Das Ge-
setz eröffnet der Gemeinde damit sogar die Möglichkeit, bereits im Vorgriff auf spätere Bau-
gebietsfestsetzungen Maßnahmen zum Ausgleich durchzuführen und diese dann später den
neuen Baugebieten zuzuordnen.
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4. Die Beschwerde möchte ferner in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, "ob für die
Trennung der Kleingartennutzung von reiner Wohnnutzung mit Haus- und Ruhegärten in
ebenem, von keinen Erhöhungen unterbrochenem Gelände, die Festsetzung eines 10 m
breiten Grundstreifens genügt". Sie verbindet dies mit der Frage, "ob die Planung des Ne-
Nutzung nach den anerkannten Regeln erfordert". Diese Fragen ließen sich in einem Revisi-
onsverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klären. Sie sind auf die besonderen
Umstände des vorliegenden Streitfalles zugeschnitten und können auch nur vor dem Hinter-
grund der konkreten Gegebenheiten beantwortet werden. In der Sache greift die Beschwer-
de in Gestalt der formulierten Fragen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und
Rechtsanwendung im konkreten Fall an. Damit wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht
dargelegt.
5. Die Beschwerde möchte schließlich rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob Bundesrecht
an die Ausfertigung des Bebauungsplans nach § 10 BauGB die Anforderung stellt, dass der
Ausfertigende der Ausfertigung sein Dienstsiegel beifügt, wenn er ein solches führt. Diese
Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die Regeln über Art, Inhalt und
Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen gehören zum irrevisiblen Landesrecht
(BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - Buchholz 406.11 § 12
BBauG/BauGB Nr. 18 = BRS 52 Nr. 32; Beschluss vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 -
Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21 = BRS 58 Nr. 41).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel
Rojahn
Gatz
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BauGB § 1 a Abs. 3, § 10
Stichworte:
Ausgleichsmaßnahme; Sicherung; Nutzungskonzept; Dauerkleingarten;
Ausfertigung; Dienstsiegel.
Leitsätze:
1. § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ein Min-
destmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde voraus.
2. Die Gemeinde darf unter Beachtung des Abwägungsgebots Ausgleichsmaßnahmen räum-
lich vom Eingriffsort trennen.
3. Zur Verwirklichung von Ausgleichsmaßnahmen darf die Gemeinde auf ein bereits be-
schlossenes, aber noch nicht verwirklichtes Nutzungskonzept zurückgreifen.
Beschluss des 4. Senats vom 18. Juli 2003 - BVerwG 4 BN 37.03
I. OVG Saarlouis vom 10.03.2003 - Az.: OVG 1 N 3/03 -