Urteil des BVerwG vom 26.06.2002

Grundstück, Rüge, Bebauungsplan

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 37.02
OVG 7a D 1/01.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und G a t z
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen
ergibt sich nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen
Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen ist.
1. Die vom Antragsteller als grundsätzlich bedeutsam bezeich-
neten (fünf) Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision
nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen
würden. Ihnen liegt die unzutreffende Annahme des Antragstel-
lers zugrunde, sein Grundstück verliere durch die 2. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 97 B der Antragsgegnerin die Möglich-
keit der Erschließung. Zwar lässt der geänderte Bebauungsplan
die ursprünglich vorgesehene rückwärtige Erschließung durch
eine Zufahrt entfallen. Damit wird das Grundstück aber nicht
vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten. Nach den Feststel-
lungen des Oberverwaltungsgerichts, die von der Beschwerde
nicht angegriffen werden und daher für den Senat bindend sind
(§ 137 Abs. 2 VwGO), bleibt die Zufahrt zum Grundstück über
die in eine Fußgängerzone umgewandelte Königstraße für einen
eingeschränkten Anlieger- und Anlieferverkehr erhalten. Diese
Verbindung genügt ihrerseits den Anforderungen an den durch
Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen geschützten Anlieger-
gebrauch (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - BVerwG
11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136 <138 ff.>).
- 3 -
2. Die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1993 (BVerwG
- 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8) ab, ist unzulässig, weil sie den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ge-
nügt. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur
vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu
einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf-
gestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt (vgl.
Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR
1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz muss in der Beschwer-
debegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts, von der abgewichen sein soll, sondern
auch durch Darlegung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze
bezeichnet werden. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Sie
arbeitet keinen Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Beschluss
heraus, der von einem Rechtssatz aus der genannten Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die
Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel Halama Gatz