Urteil des BVerwG vom 18.01.2012

Gemeinde, Bebauungsplan, Bauland, Konzept

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 36.11
VGH 1 N 10.1818
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 20. September 2011 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Mit ihren unter I. der Beschwerdebegründung erhobenen Rügen knüpft die
Beschwerde an den Beschluss des Senats vom 20. November 1995
- BVerwG 4 NB 23.94 - (Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87) mit folgendem
Leitsatz an:
Bei der Ausweisung eines Wohngebiets auf einer bisher
landwirtschaftlich genutzten Fläche im Außenbereich darf
die Gemeinde einen inmitten des Wohngebiets liegenden
kleineren Bereich (hier: ca. 3 500 m²) nicht allein deshalb
unbeplant lassen, weil der Eigentümer nicht zum Verkauf
an die Gemeinde bereit ist.
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Sie hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob dieser Rechtssatz auch im
Innenbereich anzuwenden ist, d.h. auf den im Streitfall benachbarten, relativ
kleinen unbeplanten „Inselbereich“ inmitten von Wohngebieten. Außerdem
möchte sie geklärt wissen, ob der Rechtssatz nicht nur anzuwenden ist, wenn
der Grundstückseigentümer zum Verkauf an die Gemeinde, sondern auch,
wenn er zur Begleichung einer - nach Auffassung der Beschwerde strafrechtlich
relevanten - Planungsgewinnabgabe nicht bereit ist (Beschwerdebegründung
S. 7).
Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die hier
gegebene städtebauliche Situation ist mit dem vom Bundesverwaltungsgericht
entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Die von der Beschwerde als „Inselbe-
reich“ bezeichnete, südlich der H. Straße gelegene, nach Westen, Süden und
Osten von Bebauung umschlossene Fläche besitzt nach den Feststellungen
des Verwaltungsgerichtshofs etwa die doppelte Größe des überplanten Gebie-
tes (UA Rn. 2, 21); sie ist also etwa 2,4 ha groß. Schon aus diesem Grund ist
sie kein „kleinerer Bereich“ im Sinne des Beschlusses vom 20. November 1995.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht festgestellt, dass die Fläche - wie in
der ersten Frage vorausgesetzt - Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB ist.
Schließlich hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Anhaltspunkte dafür, dass
die landwirtschaftliche Nutzung der beiden Grundstücke der Antragsteller durch
die Verwirklichung einer Dorfgebietsbebauung im Osten irgendwelche erhebli-
chen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile hinzunehmen hätte; insbesonde-
re bleibe ihre Nutzung als landwirtschaftliche Fläche in gleichem Umfang wei-
terhin möglich (UA Rn. 20). Auch darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu
dem im Beschluss vom 20. November 1995 entschiedenen Fall.
2. Unter II. der Beschwerdebegründung macht die Beschwerde geltend, das
Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Juni 2011
- BVerwG 4 CN 1.10 - (BauR 2011, 1947) zur Antragsbefugnis des Eigentümers
eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks offen gelassen, ob
die im Fachplanungsrecht entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von
Zwangspunkten einer Planung „überhaupt übertragbar“ sei und ob eine Aus-
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klammerung der Grundstücke aus dem Geltungsbereich des angegriffenen Be-
bauungsplans dann kein Bundesrechtsverstoß sei, wenn die Gemeinde „die
Grundstücke bewusst aus dem Geltungsbereich der angegriffenen Bebauungs-
pläne ausgeklammert“ habe (Beschwerdebegründung S. 10).
Anders als die Beschwerde meint, müssten diese Fragen auch im vorliegenden
Verfahren nicht entschieden werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der
Planung des Dorfgebiets und seiner Erschließung für eine etwaige spätere
Überplanung der Grundstücke der Antragsteller Zwangspunkte ergeben könn-
ten, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt; sie werden auch von der
Beschwerde nicht aufgezeigt. Ebenso wenig hat der Verwaltungsgerichtshof
festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Grundstücke der Antragsteller be-
wusst aus dem Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans ausge-
klammert hätte, um ihre Rechtsschutzmöglichkeiten zu verkürzen (vgl. Urteil
vom 16. Juni 2011 a.a.O. Rn. 17). Er hat vielmehr festgestellt, dass die An-
tragsgegnerin mit dem Bebauungsplan das Ziel verfolgt habe, einerseits den
Bestand der landwirtschaftlichen Hofstelle im Süden des Plangebiets zu si-
chern, zum anderen die Anbindung für Fußgänger und Radfahrer in Nord-Süd-
Richtung an die bestehenden Wohngebiete zu verbessern sowie schließlich im
Norden des Plangebiets ein kleines Wohngebiet zu schaffen (UA Rn. 21). Nach
diesen städtebaulichen Vorstellungen habe kein Anlass bestanden, die Grund-
stücke der Antragsteller in das Plangebiet einzubeziehen (UA Rn. 25).
3. Unter III. der Beschwerdebegründung bezeichnet die Beschwerde die im Ur-
teil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - (Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 165) offen gelassene Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob
eine Antragsbefugnis jedenfalls in Fällen in Betracht kommt, in denen ein
Grundstück „willkürlich“ nicht in einen Bebauungsplan einbezogen wird.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den
Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs war es nicht willkürlich, die Grund-
stücke der Antragsteller nicht in den angefochtenen Bebauungsplan einzube-
ziehen. Wie bereits dargelegt, bestand hierfür nach den städtebaulichen Vor-
stellungen der Antragsgegnerin kein Anlass. Ob der Verwaltungsgerichtshof
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Willkür zu Recht verneint hat, hängt von den Umständen des vorliegenden Fal-
les ab und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
4. Unter IV. macht die Beschwerde eine Divergenz zu dem Urteil des Senats
vom 16. Juni 2011 (a.a.O.) geltend. Dort hat der Senat folgenden Rechtssatz
aufgestellt:
Die planende Gemeinde kann grundsätzlich solche Betrof-
fenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst
in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem
Geltungsbereich realisieren; eine Ausnahme von diesem
Grundsatz ist geboten, wenn ein enger konzeptioneller
Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen be-
steht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der
Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Pla-
nungsgebiet ist. Unter diesen Voraussetzungen sind die
später betroffenen Grundeigentümer bereits im Normen-
kontrollverfahren gegen den vorausgehenden Bebau-
ungsplan antragsbefugt.
Die Beschwerde meint, hier ergebe sich der enge konzeptionelle Zusammen-
hang zwischen den Planbereichen aus dem planübergreifenden, allgemein
praktizierten Konzept, Bebauungspläne nur gegen Planungsgewinnabgabe auf-
zustellen.
Damit ist eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinrei-
chend dargelegt (zu den Anforderungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Es fehlt die Bezeichnung eines abs-
trakten Rechtssatzes, mit dem der Verwaltungsgerichtshof von dem genannten
Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein könnte. Einen
solchen Rechtssatz hat er im Übrigen nicht aufgestellt. Hierzu bestand kein An-
lass, denn der Verwaltungsgerichtshof hatte weder Anhaltspunkte für eine
nachteilige Betroffenheit der Grundstücke der Antragsteller durch den ange-
fochtenen Bebauungsplan noch durch eine nachfolgende Planung.
5. Die unter V. geltend gemachten „Rechts- und Sachfehler“ führen nicht auf ei-
nen Grund für die Zulassung der Revision.
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Soweit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vorhält, „falsche Rechts-
sätze“ angewendet zu haben, wendet sie sich gegen die Rechtsanwendung im
vorliegenden Einzelfall. Daraus ergibt sich weder eine grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache noch eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO.
Die Beschwerde rügt darüber hinaus einen Verstoß gegen den Überzeugungs-
grundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und gegen die Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO). Zur Begründung macht sie geltend, dass der Verwaltungsge-
richtshof näher bezeichneten Vortrag zur Unzulässigkeit des E.-Bauland-
Modells nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht gewürdigt habe (Beschwer-
debegründung S. 18 ff.).
Dieser Vortrag genügt zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht. Bei der
Prüfung, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von deren
materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt
sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 183). Nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsge-
richtshofs hätte die Frage, ob die Antragsgegnerin zur teilweisen Abschöpfung
von Plangewinnen im Zuge der Aufstellung von Bebauungsplänen berechtigt
ist, allenfalls dann entscheidungserheblich sein können, wenn die Grundstücke
der Antragsteller nicht mit überplant worden wären, weil die An-
tragsteller den Abschluss entsprechender Verträge verweigert hatten (UA
Rn. 25 - Hervorhebung nicht im Original). Das war aber nicht der Fall. Der Ver-
waltungsgerichtshof hat festgestellt, dass unabhängig von der Weigerung der
Antragsteller, die Verträge zu schließen, nach den städtebaulichen Vorstellun-
gen der Antragsgegnerin kein Anlass bestand, ihre Grundstücke in den Bebau-
ungsplan einzubeziehen (UA Rn. 25). Diese Feststellung verstößt nicht - wie die
Antragsteller in ihrer ergänzenden, noch fristgerechten Beschwerdebegründung
im Schriftsatz vom 21. November 2011 geltend machen - gegen Denkgesetze.
Ein solcher Verstoß läge nur vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen aus
Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss gezogen hätte. Das ist
nicht der Fall.
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6. Mit ihren Ausführungen unter VI. wiederholt die Beschwerde im Wesentlichen
ihr bisheriges Vorbringen.
Die unter a) bis c) bezeichneten Rechtsfragen zur Zulässigkeit des E.-Bauland-
Modells würden sich - wie unter 5. dargelegt - in einem Revisionsverfahren
mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen.
Eine Divergenz zu den Entscheidungen des Senats vom 11. Mai 1999
- BVerwG 4 BN 15.99 - (Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27) und vom
17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - (BVerwGE 119, 25) ist nicht hinrei-
chend dargelegt. Es fehlt die Bezeichnung abstrakter Rechtssätze, mit denen
der Verwaltungsgerichtshof von den in der Beschwerde bezeichneten Rechts-
sätzen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein sollte. Ebenso wenig
genügt es, geltend zu machen, das angefochtene Urteil verstoße gegen Ent-
scheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofs.
Die Ausführungen zur Verfahrensrüge, die unter Bezugnahme auf den vom
Verwaltungsgerichtshof abgelehnten Antrag auf Tatbestandsberichtigung be-
gründet wird, gehen nicht über das unter 5. dieses Beschlusses abgehandelte
Vorbringen hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Philipp Dr. Bumke
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