Urteil des BVerwG vom 02.08.2010

Gemeinde, Gebäude, Grundstück, Bauherr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 36.10
VGH 3 S 1221/08
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 3. Mai 2010 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller
beimisst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unzulässig abge-
lehnt, weil dem Antragsteller sowohl das Rechtsschutzinteresse als auch die
Antragsbefugnis fehle. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstän-
dig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen
werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungs-
grund aufgezeigt wird und gegeben ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994
- BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4;
stRspr). Da jedenfalls in Bezug auf die zweite Begründung (keine Antragsbe-
fugnis) der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
nicht vorliegt, muss die Nichtzulassungsbeschwerde scheitern.
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Die Frage des Antragstellers, ob eine Gemeinde befugt ist, einen Bebauungs-
plan zur Ermöglichung eines einzelnen, sie begünstigenden Bauvorhabens zu
erlassen, der zugleich die Belange des Nachbarn nachteilig berührt, führt nicht
zur Revision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen
würde. Sie setzt als gegeben voraus, was der Verwaltungsgerichtshof verneint
hat, nämlich dass sich dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen lasse, der
angegriffene Bebauungsplan könne ihn in schutzwürdigen abwägungser-
heblichen privaten Belangen beeinträchtigen. Die weitere Frage, ob eine Ge-
meinde wie ein Bauherr zu behandeln ist, wenn ein Dritter auf einem gemeind-
lichen Grundstück auf eigene Rechnung Gebäude errichtet und von vornherein
eine Absprache besteht, wonach diese Gebäude der Gemeinde gespendet
werden sollen, betrifft kein revisibles Recht i.S.d. § 137 Abs. 1 VwGO. Wer
Bauherr ist, beurteilt sich nach der jeweiligen Landesbauordnung, deren Vor-
schriften nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO der revisionsgerichtlichen Kon-
trolle entzogen sind. Sollte der Antragsteller in Wahrheit geklärt wissen wollen,
ob eine Planung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vereinbar ist, die die Gemeinde
begünstigt, würde auch das die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Ein
Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, kann mit der Behaup-
tung, der Plan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, seine Antragsbefugnis
nicht begründen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO ab.
Der Senat sieht keinen Anlass, seine Entscheidung bis zum Eingang des vom
Antragsteller in Aussicht gestellten weiteren Schriftsatzes zurückzustellen. Zu-
sätzlicher Vortrag wäre nicht geeignet, die Zulassung der Revision auszulösen.
Die Prüfung des Senats ist auf die Beschwerdegründe beschränkt, die inner-
halb der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgetragen sind (vgl.
Beschluss vom 14. Juni 1995 - BVerwG 1 B 132.94 - NVwZ 1995, 1134). Diese
Frist ist seit dem 12. Juli 2010 abgelaufen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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