Urteil des BVerwG vom 05.01.2007

Flurbereinigung, Befund, Rechtsverletzung, Verkehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 36.06
OVG 8 C 10540/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil
das angefochtene Urteil nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel
leidet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Normenkon-
trollgericht den Antrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat.
Das Normenkontrollgericht hat dem Antragsteller die Antragsbefugnis abge-
sprochen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem mehrfach unter-
setzten Vorwurf, das Normenkontrollgericht habe die Anforderungen an die
Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO überspannt und der Sache nach die Begründetheit des Normenkontroll-
antrags geprüft. Dieser Vorwurf ist unberechtigt.
Nach Auffassung der Beschwerde entsprechen schon Art und Umfang der Aus-
führungen der Vorinstanz zur Antragsbefugnis einer Prüfung der Begründetheit
der Normenkontrolle. Diese Ausführungen bildeten nämlich den Schwerpunkt
des Urteils, während die Erwägungen zur Begründetheit vergleichsweise gerin-
gen Raum einnähmen. Die Beschwerde greift damit eine Formulierung in der
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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002
- BVerwG 9 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 209 <211>) auf, ohne freilich zur Kennt-
nis zu nehmen, dass sie auf die Entscheidung des Normenkontrollgerichts nicht
übertragbar ist. Das angefochtene Urteil enthält keine Darlegungen zur Zuläs-
sigkeit des Antrags, die diejenigen zur Begründetheit in den Hintergrund treten
ließen, sondern bleibt vielmehr bei dem Befund stehen, dass der Antrag man-
gels Antragsbefugnis unzulässig sei. Aus dem Umfang der dazu mitgeteilten
Begründung lassen sich Rückschlüsse auf eine Überdehnung der Anforderun-
gen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nicht ziehen, weil das, was
zur Begründung einer Entscheidung geboten ist, stets von dem Problemgehalt
des jeweiligen Falles und der Dichte des Parteivorbringens abhängig ist.
Auch sonst rechtfertigt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. No-
vember 2002 nicht die Schlüsse, die die Beschwerde aus ihm zieht. Die Be-
schwerde übersieht den entscheidenden Unterschied zwischen dem seinerzeit
entschiedenen und dem vorliegenden Fall. Dem Urteil vom 18. November 2002
lag der Sachverhalt zugrunde, dass dem Antragsteller Zuwegungen zu seinem
Grundeigentum genommen worden waren, die ihm durch den ursprünglichen
Flurbereinigungsplan zugewiesen waren. In dem Entzug des Erschließungsvor-
teils hat das Bundesverwaltungsgericht die Beeinträchtigung rechtlich geschütz-
ter Interessen gesehen und dies damit begründet, dass der Verlust des Wege-
vorteils, der von den Teilnehmern der Flurbereinigung mit einem entschädi-
gungslos hinzunehmenden Landabzug erkauft worden war, den mit der Flurbe-
reinigung angestrebten Interessenausgleich gefährde. Vor diesem rechtlichen
Ansatz hat es die Forderung der Vorinstanz, der Antragsteller hätte substantiiert
vortragen müssen, durch die Herausnahme der Wegegrundstücke aus dem
Flurbereinigungsplan in seinem Recht auf wertgleiche Abfindung verletzt wor-
den zu sein, als überzogen kritisiert. Vorliegend ist die Fallgestaltung eine an-
dere, weil nach der Feststellung des Normenkontrollgerichts die Nutzung des
Weges „Im großen Garten“ als Zufahrt zu den Weinbergen des Antragstellers
durch die Eröffnung eines Wegeteils für den öffentlichen Verkehr weder recht-
lich noch tatsächlich beschränkt werde und der Antragsteller den Weg nach wie
vor mit landwirtschaftlichen Maschinen nutzen könne. Diese Feststellung nimmt
zwar nicht an der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO teil, weil sie die
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Sachurteilsvoraussetzungen der vorinstanzlichen Entscheidung betrifft. Der
Senat sieht aber keinen Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, da der umstrit-
tene Bebauungsplan den Weg in seiner bisherigen Ausbaubreite als öffentliche
Verkehrsfläche festsetzt und weder die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
noch das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum gegen die Planung Beden-
ken erhoben haben.
Der Befund des Normenkontrollgerichts, der Antragsteller könne den Weg „Im
großen Garten“ weiterhin uneingeschränkt mit landwirtschaftlichen Maschinen
nutzen und werde deshalb durch die Überplanung eines Teils des Weges nicht
in seinen Rechten verletzt, trägt die Normenkontrollentscheidung selbständig.
Es kann daher offen bleiben, ob die weitere Erwägung der Vorinstanz tragfähig
ist, die Zulassung öffentlichen Verkehrs auf einem Teil des Weges berühre
auch deshalb keine Teilnehmerrechte des Antragstellers, weil keines seiner
Grundstücke an den überplanten Teil des Wirtschaftsweges angrenze.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zu einer weiteren Klärung der
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision beizutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
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