Urteil des BVerwG vom 11.08.2004

Rechtsgrundsatz, Rüge, Form, Anschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 36.04
VGH 26 N 02.2883
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer be-
stimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung er-
heblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, wo-
rin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Die Beschwerde wirft die Frage auf, welche Anforderungen die Abwägung bei der
Festsetzung des Sanierungsgebietes im Rahmen des § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB
erfüllen muss, damit dem Zweckmäßigkeitserfordernis Genüge getan ist. In dieser
Allgemeinheit ließe sich die gestellte Frage jedoch in einem Revisionsverfahren nicht
klären. Im Übrigen verweist bereits das Normenkontrollgericht auf mehrere Entschei-
dungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit der Abwägung bei der Festset-
zung eines Sanierungsgebietes befassen, auf die die Beschwerde teilweise Bezug
nimmt (vgl. u.a. das Urteil vom 4. März 1999 - BVerwG 4 C 8.98 - BRS 62 Nr. 229
= BauR 1999, 888 und den Beschluss vom 16. Januar 1996 - BVerwG 4 B 69.95 -
NVwZ-RR 1997, 155 = BRS 58 Nr. 243). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Fra-
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gen im Zusammenhang mit der zweckmäßigen Abgrenzung eines Sanierungsgebie-
tes weiterer grundsätzlicher Klärung zugänglich und bedürftig wären.
Auch soweit die Beschwerde, ohne ausdrücklich eine Frage zu formulieren, auf das
Erfordernis einer zügigen Durchführung (§ 136 Abs. 1 BauGB) verweist, legt sie kei-
ne Fragestellung dar, die über den von ihr selbst herangezogenen Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1996 - BVerwG 4 B 91.96 - (BauR 1996, 831
= BRS 58 Nr. 244) sowie die bereits angeführte Rechtsprechung hinaus grundsätzli-
cher Klärung zugänglich wäre. Im Übrigen legt die Beschwerde im Anschluss an den
von ihr referierten Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 24. Sep-
tember 2001 einen Sachverhalt zu Grunde, den das Normenkontrollgericht in dieser
Form nicht festgestellt hat, denn es hat sich mit dem Zeitrahmen, innerhalb dessen
mit einer Verwirklichung der Sanierungsziele auch auf den Grundstücken des An-
tragstellers zu rechnen ist, nicht näher auseinander gesetzt.
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abwei-
chung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Beru-
fungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre
(stRspr). Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch
stehen könnten.
Sie führt vielmehr nur aus, der Verwaltungsgerichtshof habe einen Rechtsgrundsatz
nicht angewendet, der zu einem Abwägungsmangel hätte führen müssen. Damit wird
zum einen nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof einen entgegengesetz-
ten Rechtsgrundsatz aufgestellt hätte. Zum anderen gelangt die Beschwerde zu ei-
ner vermeintlichen Divergenz lediglich auf der Grundlage ihrer eigenen tatsächlichen
Schlussfolgerungen aus dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom
24. September 2001. Wie bereits erwähnt hat das Normenkontrollgericht die von der
Beschwerde ihrer Rüge zu Grunde gelegten Feststellungen jedoch nicht getroffen.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Dr. Paetow
Halama
Dr. Jannasch