Urteil des BVerwG vom 19.01.2012

Rügepflicht, Mangel, Konkretisierung, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 35.11
OVG 2 D 137/09.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli
2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Antragstel-
lers hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die Be-
schwerde die Frage auf:
Ist die Rügepflicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB erfüllt,
wenn innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB ein
Normenkontrollantrag gestellt wurde?
Diese Frage, mit der sich der Antragsteller gegen die Auffassung des Oberver-
waltungsgerichts wendet, dass der vom Gericht festgestellte Fehler bei der Aus-
legungsbekanntmachung nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fristge-
recht und hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend
gemacht worden sei (Beschwerdebegründung S. 2 - 4), würde sich in einem
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Revisionsverfahren nicht stellen. Entscheidungserheblich könnte nur die Frage
sein, ob die Rügepflicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB erfüllt ist, wenn innerhalb
der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB zwar ein Normenkontrollantrag gestellt wur-
de, es aber - wie hier nach den bindenden Feststellungen des Oberverwal-
tungsgerichts - an einer hinreichend substantiierten Rüge gegenüber der An-
tragsgegnerin innerhalb der Frist fehlt. Hierzu ist in der Rechtsprechung des
Senats geklärt, dass § 215 Abs. 1 BauGB zur Fristwahrung jedenfalls verlangt,
dass Mängel schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Da-
bei ist der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen. Damit ver-
langt das Gesetz Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll
durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf
dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbe-
hebung einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (Beschluss vom
8. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 16.95 - Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 1). Ent-
gegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Pflicht zur Konkretisie-
rung der Rügen nach Erhebung eines Normenkontrollantrags auch nicht als
reiner Formalismus (Beschwerdebegründung S. 3). Durch die Schriftlichkeit der
Rüge wird der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt. Eben diese Zielsetzung
entspricht dem Bestreben des Gesetzgebers, für eine „Bestandskraft“ des Be-
bauungsplans Sorge zu tragen.
Soweit der Antragsteller hilfsweise als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO geltend macht, das Normenkontrollgericht habe ihn angesichts seiner
Nachfrage, ob vorab eine Teilbegründung notwendig sei, auf die Frist des § 215
Abs. 1 BauGB hinweisen müssen (Beschwerdebegründung S. 4), verkennt er,
dass es seine Obliegenheit ist, den Lauf dieser Frist zu prüfen. Ein Gericht ist
nicht verpflichtet, einen Rechtsschutzsuchenden vorab auf mögliche Versäum-
nisse hinzuweisen, die nach dem einschlägigen materiellen Recht zur Unbe-
achtlichkeit eines Fehlers führen können. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass das Normenkontrollgericht sich darauf beschränkt hat, dem anwaltlich ver-
tretenen Antragsteller auf seine Anfrage hin - sachlich zutreffend - mitzuteilen,
dass die prozessuale Frist zur Begründung des Antrags noch nicht abgelaufen
war. Welche Konsequenzen der Antragsteller aus einer solchen Mitteilung zieht,
ist allein seine Sache.
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Soweit der Antragsteller darüber hinaus „äußerst hilfsweise“ die Auslegung des
Oberverwaltungsgerichts als verfahrensfehlerhaft rügt, weil diese Auslegungs-
grundsätze verletze (Beschwerdebegründung S. 4 f.), zeigt er keinen Verfah-
rensverstoß auf, sondern setzt lediglich der Auffassung des Oberverwaltungs-
gerichts, dass der Schriftsatz vom 30. November 2009 den inmitten stehenden
Mangel des Bebauungsplanverfahrens nicht hinreichend substantiiert darlege
(UA S. 15 f.) , seine eigene Auffassung entgegen.
2. Die unter Geltendmachung eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht auf-
geworfene Frage:
Muss eine über die Vorschriften des Planverfahrens ge-
mäß §§ 3 ff. BauGB vorgenommene individuelle Verfah-
rensbeteiligung einzelner Betroffener aufgrund des
Gleichheitssatzes des Art. 3 GG auf alle gleichartig Betrof-
fenen des Planverfahrens ausgeweitet werden?
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Zum einen fehlen Feststellun-
gen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen „gleichartig Betroffenen“ han-
delt. Zum anderen missversteht der Antragsteller möglicherweise den Hinweis
des Oberverwaltungsgerichts, wonach im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteili-
gung kein Anspruch auf individuelle Verfahrensbeteiligung besteht (UA S. 20).
Das bedeutet, dass eine individuelle Beteiligung - beispielsweise durch Benach-
richtigung oder Erörterung - rechtlich nicht geboten ist; eine individuelle Anhö-
rung von betroffenen Eigentümern oder Inhabern von Rechten an Grundstü-
cken bleibt aber als Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung zur Ermittlung ab-
wägungsrelevanter Belange zulässig. Ob und in welchem Umfang der Plange-
ber auf diese Weise Ermittlungen anstellt, ist eine Frage, die von den konkreten
Umständen des Einzelfalls abhängt und sich rechtsgrundsätzlicher Klärung ent-
zieht. Im Übrigen hatte der Antragsteller nach den Feststellungen des Oberver-
waltungsgerichts die Möglichkeit, sich in das Aufstellungsverfahren einzubrin-
gen.
Mit dem in diesem Zusammenhang hilfsweise geltend gemachten Gehörsver-
stoß (Beschwerdebegründung S. 8 - 10), der damit begründet wird, das Ober-
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verwaltungsgericht habe verkannt, dass er einen Verstoß gegen höherrangiges
Recht (Art. 3 GG) vorgetragen habe, zeigt der Antragsteller keinen Verfahrens-
fehler auf, sondern macht eine sachwidrige Ungleichbehandlung geltend. Dass
das Oberverwaltungsgericht seinen Vortrag zu Art. 3 GG zur Kenntnis genom-
men hat, ergibt sich sowohl aus der Darstellung seines Einwands im Tatbe-
stand des Urteils (UA S. 7) als auch aus der ausdrücklichen Benennung des
Art. 3 GG in den Entscheidungsgründen (UA S. 20).
3. Soweit der Antragsteller die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans rügt
und als Verfahrensfehler eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht
(Beschwerdebegründung S. 10 - 12), beschränkt sich das Vorbringen auf den
Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht sei den zahlreichen Hinweisen des An-
tragstellers nicht nachgegangen. Weder setzt sich der Antragsteller mit der aus-
führlichen Begründung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 25 - 29) auseinan-
der, noch zeigt er auf, dass er etwa an der Stellung von Beweisanträgen gehin-
dert gewesen wäre. Der Vortrag erschöpft sich darin, nach Art einer Berufungs-
begründung die gerichtliche Sachverhaltswürdigung als verfehlt anzugreifen.
Ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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