Urteil des BVerwG vom 08.08.2007

Rechtliches Gehör, Unterbrechung, Willkür, Beschränkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 35.07 (4 BN 26.07)
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Senats vom 10. Juli 2007 bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat - ungeachtet der Frage der
Statthaftigkeit bzw. der Möglichkeit der Umdeutung in eine Anhörungsrüge (vgl.
dazu nur Beschluss vom 1. Juni 2007 - BVerwG 7 B 14.07 - juris) - keinen Er-
folg.
Zwar hat der Senat in der Tat übersehen, dass der Antragsteller einen Antrag
auf Protokollberichtigung gestellt hat, den der Verwaltungsgerichtshof mit Be-
schluss vom 11. Juni 2007 abgelehnt hat. Insofern kann dem Antragsteller nicht
vorgehalten werden, er habe nicht von der Möglichkeit der Protokollberichtigung
Gebrauch gemacht. Der Senat sieht gleichwohl keinen Anlass, eine Selbstkor-
rektur seines Beschlusses zu erwägen. Denn der geltend gemachte Verfah-
rensverstoß ist selbständig tragend mit der weiteren Begründung abgelehnt
worden, der Antragsteller habe es in der Hand gehabt, einen Antrag auf Verta-
gung der Sache zu stellen. Damit verweist der Senat auf den Grundsatz, dass
eine begründete Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs die erfolglose
vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach
Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen,
voraussetzt (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 9 B 21.04 - juris). Sah sich
der anwaltlich vertretene Antragsteller ohne genauere Durchsicht der Unterla-
gen nicht im Stande, zu ihnen sachgerecht Stellung zu nehmen, so oblag es
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ihm, in der mündlichen Verhandlung mit einem entsprechenden Antrag auf eine
Unterbrechung zu dringen, um das Material einzusehen und zu prüfen. Diese
Begründung wird von dem Antragsteller nicht angegriffen; er räumt selbst ein,
dass eine Unterbrechung nicht beantragt wurde.
Soweit der Antragsteller sich gegen die Feststellungen des Senats hinsichtlich
des mit der Beschwerde vorgetragenen Aufklärungsmangels, der Divergenz-
und der Grundsatzrüge wendet, käme eine Selbstkorrektur des Gerichts auf-
grund einer Gegenvorstellung allenfalls dann in Betracht, wenn - zutreffend -
geltend gemacht würde, dass die Entscheidung objektiv willkürlich ergangen ist
(vgl. Beschlüsse vom 15. März 2005 - BVerwG 4 BN 15.05 - und vom
23. August 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - juris). Dass die in der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen an die Darlegungspflicht, auf die in dem an-
gegriffenen Beschluss Bezug genommen wird, im konkreten Fall vom Senat
willkürlich angewandt worden wären, ist nicht zu erkennen und wird auch vom
Antragsteller nicht behauptet. Er beschränkt sich letztlich nur auf die Behaup-
tung, die Beschwerdebegründung habe entgegen der Auffassung des Senats
den Darlegungsanforderungen genügt. Mit dem Vorwurf, der Senat habe seine
Entscheidung „- wie bereits die Vorinstanz - auf fiktive Annahmen“ gestützt,
wiederholt er sinngemäß den mit der Beschwerde vorgetragenen Einwand, der
Verwaltungsgerichtshof habe den Akteninhalt nicht in der von ihm für richtig
gehaltenen Weise gewürdigt. Dass ein solcher Einwand nicht auf einen Zulas-
sungsgrund führt und dass die tatsächlichen Feststellungen dann auch Bin-
dungswirkung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO entfalten, beruht nicht auf Willkür,
sondern entspricht der gesetzlichen Beschränkung der Zulassungsgründe in
§ 132 Abs. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, da der Beschluss vom
10. Juli 2007 nicht auf dem Gehörsverstoß hinsichtlich der Protokollberichtigung
beruht und die weiteren Rügen des Antragstellers nicht greifen, mithin die
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Gegenvorstellung insgesamt erfolglos bleibt. Von der Erhebung von Gerichts-
kosten für dieses Verfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Dr. Paetow Dr. Philipp Dr. Bumke