Urteil des BVerwG vom 04.01.2007

Bauherr, Baurecht, Ferienwohnung, Gebäude

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 35.06
VGH 1 N 04.1570
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 10. August 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung zu-
nächst, dass das Normenkontrollgericht der Frage der Nutzung des Grund-
stücks Fl. Nr. 841 nicht weiter nachgegangen ist. Damit kann sie nicht durch-
dringen. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sin-
ne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (ver-
meintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung
substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten
Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden
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müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf be-
standen hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaß-
nahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Fest-
stellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung vor-
aussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen,
dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklä-
rung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass
sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwir-
ken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt
kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsachen-
instanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kom-
pensieren (stRspr). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch nicht
gerecht. Sie legt schon nicht dar, dass der Antragsteller in der mündlichen Ver-
handlung auf eine weitere Aufklärung hingewirkt hätte, obwohl diese Frage in
der mündlichen Verhandlung mit unterschiedlichem Vortrag der Beteiligten er-
örtert worden ist. Ferner trägt sie nicht einmal vor, dass der Inhalt des per Fax
am Tag der mündlichen Verhandlung (1. August 2006) im Nachgang übermittel-
ten Schreibens der Antragsgegnerin in der Sache unzutreffend sei. Danach
befand sich in dem betreffenden Gebäude eine Ferienwohnung mit vier Betten.
Diesen Sachverhalt legt das Normenkontrollgericht seinem Urteil zugrunde (Ur-
teilsabdruck S. 12). Somit fehlt es an jeglichem Vortrag, wonach das Gericht
nach der von der Beschwerde vermissten weiteren Sachaufklärung zu einem
anderen tatsächlichen Ergebnis gelangt wäre. Überdies käme es für die Einstu-
fung als faktisches Wohngebiet auf den genehmigten und gegebenenfalls den
geduldeten Bestand, nicht aber auf eine der Baurechtsbehörde nicht einmal
bekannte Nutzung an. Ferner wäre eine nach dem Satzungsbeschluss vorge-
nommene Umnutzung (vgl. hierzu die Niederschrift über die mündliche Ver-
handlung) für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Bedeutung.
Die die Grundstücke des Antragstellers betreffende Aufklärungsrüge bleibt
ebenfalls erfolglos. Insoweit legt die Beschwerde nicht dar, dass der Antragstel-
ler in der Tatsacheninstanz auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt hätte.
Im Übrigen ist das Normenkontrollgericht bei der Einstufung der vorhandenen
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Bebauung als faktisches Wohngebiet selbst davon ausgegangen, dass die
Grundstücke des Antragstellers für einen Beherbergungsbetrieb genutzt wer-
den. Es ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der genannten Einstufung
nicht entgegenstehe (Urteilsabdruck S. 12). Insoweit ist ein weiterer Aufklä-
rungsbedarf somit nicht dargelegt.
Bei der Würdigung der konkreten Erweiterungsinteressen des Antragstellers
(Urteilsabdruck S. 13 f.) hat das Gericht die Rechtsansicht vertreten, soweit der
Antragsteller einräume, dass die gegenwärtige Nutzung nicht genehmigt sei, sei
es seine Aufgabe als Bauherr, ein bestehendes Baurecht durch Baugenehmi-
gungen nachzuweisen. Somit legt die Beschwerde nicht dar, dass das Nor-
menkontrollgericht die vermisste weitere Aufklärung auf der Grundlage seiner
Rechtsansicht, auf die es insoweit ankommt, hätte vornehmen müssen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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