Urteil des BVerwG vom 10.08.2004

Bebauungsplan, Enteignung, Parkplatz, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 35.04
VGH 20 N 02.3144
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Das Normenkontrollgericht hat den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung
rechtlichen Gehörs nicht verkürzt. Es hat den Schriftsatz vom 1. März 2004 zur
Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Beleg hier-
für sind die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, in denen das Normen-
kontrollgericht auf S. 8 zum Ausdruck bringt, dass es "dem mit Schriftsatz der Be-
vollmächtigten der Antragsteller vom 1. März 2004 eingereichten Eingabeplan eines
- 3 -
Ingenieurbüros für Grünplanung … keine maßgebliche Bedeutung" für die Beurtei-
lung der Frage beimisst, ob sich der Parkplatz auf öffentlichem Grund verwirklichen
lässt, ohne dass Grundstücksflächen der Antragsteller in Anspruch genommen wer-
den.
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht fehl. Das Nor-
menkontrollgericht stützt sich für seine Auffassung, dass der Parkplatz ohne die
Grundstücksflächen der Antragsteller nicht realisiert werden kann, auf die "vorlie-
genden amtlichen maßstabsgetreuen Planunterlagen" (UA S. 8). Die Antragsteller
legen nicht dar, auf welche noch zuverlässigeren als diese amtlichen Unterlagen die
Vorinstanz hätte zurückgreifen sollen.
Soweit die Antragsteller eine "Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermes-
sens gemäß § 114 VwGO" rügen, übersehen sie, dass die Frage, ob vom Ermessen
sachgerechter Gebrauch gemacht worden ist, dem materiellen Recht angehört und
deshalb nicht zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden kann.
b) Die Antragsteller halten dem Normenkontrollgericht ohne Erfolg vor, nicht unter-
sucht zu haben, ob für den Parkplatz ein Bedarf besteht. Sie machen selbst nicht
geltend, in der Vorinstanz zu dem von ihnen angesprochenen Thema Beweise an-
geboten zu haben. Sie legen nicht dar, wieso sich dem Normenkontrollgericht auch
ohne einen förmlichen Beweisantrag von Amts wegen Ermittlungen in der von ihnen
bezeichneten Richtung hätten aufdrängen müssen.
2. Die Divergenzrüge genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
Die Antragsteller legen nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz sich das Nor-
menkontrollgericht in Widerspruch zu der Auffassung gesetzt haben soll, die das
Bundesverwaltungsgericht in den von ihnen bezeichneten Beschlüssen vom
28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - (NVwZ 1988, 351) und vom 25. August 1997
- BVerwG 4 BN 4.97 - (NVwZ 1998, 953) vertreten hat. Nach dieser Rechtsprechung
muss die Gemeinde zwar nicht alle Probleme verbindlich und abschließend im Be-
bauungsplan regeln. Konflikte darf sie auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren
- 4 -
aber nur dann verlagern, wenn dort eine Lösung sicher zu erwarten ist. Die An-
tragsteller zeigen nicht auf, inwiefern sich die Vorinstanz über diese Rechtsprechung
hinweggesetzt haben könnte. Das Normenkontrollgericht hat sich zu der vom Bun-
desverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen thematisierten Frage, ob für
den Vollzug des Bebauungsplans ein Verfahren zur Verfügung steht, in dem etwaige
ungelöste Konflikte gegebenenfalls noch bewältigt werden können, nicht geäußert.
Das von ihm erörterte Enteignungsverfahren ist ersichtlich kein Verfahren, das im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine nachträgliche
Konfliktschlichtung bestimmt und geeignet ist.
3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller
beilegen.
Die Antragsteller halten für klärungsbedürftig, ob es ausreicht, dass ein Vollzug der
planerischen Festsetzung durch ein späteres Enteignungsverfahren nur rein theore-
tisch in Betracht kommt, oder ob die Gemeinde zumindest überschlägig die Er-
folgsaussichten eines solchen Enteignungsverfahrens in die Abwägung mit aufneh-
men muss. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie lässt
sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs unschwer beantworten,
ohne dass es eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Ob die
Enteignungsvoraussetzungen gegeben sind, braucht in aller Regel nicht bereits im
Rahmen der Bauleitplanung geprüft zu werden. Aus § 87 Abs. 1 BauGB ergibt sich,
dass die Zulässigkeit späterer Enteignung grundsätzlich nicht Gegenstand der nach
§ 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1977
- III ZR 153/74 - BGHZ 68, 100). Die Enteignungsbehörde ist an die städtebauliche
Zielsetzung gebunden, die dem Bebauungsplan zugrunde liegt. Im Übrigen entfaltet
der Bebauungsplan jedoch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. BVerfG,
Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <282>, Kammerbe-
schluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 - UPR 2003, 142; BVerwG, Urteil
vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506; BGH, Beschluss vom
25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 - BauR 2002, 290). Die Enteignung schon auf der
Planungsstufe zu antizipieren ist nur dann geboten, wenn ohne einen Erwerb des
Grundstücks durch die öffentliche Hand der Planungsvollzug ausgeschlossen ist (vgl.
- 5 -
BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - BRS 52 Nr. 27).
Das Normenkontrollgericht ist davon ausgegangen, dass ein solcher Sachverhalt hier
nicht vorliegt. Nach seiner Einschätzung "wird sich erst in Zukunft … erweisen", ob
die Antragsgegnerin die zur Realisierung des Bebauungsplans benötigten Grund-
stücksflächen letztlich erhalten wird. Die Antragsteller meinen demgegenüber, schon
jetzt gute Gründe für die Annahme zu haben, dass die von der Antragsgegnerin ein-
geleitete Enteignung scheitern wird. Unterschiedliche Bewertungen der tatsächlichen
Verhältnisse reichen indes nicht aus, um einer Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verleihen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG a.F.
Dr. Paetow
Halama
Prof. Dr. Rojahn