Urteil des BVerwG vom 01.08.2007

Ausschluss, Abgrenzung, Kritik, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 34.07
OVG 1 KN 22/07
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 wird verwor-
fen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich
noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage
des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung
(vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90
<91 f.>; stRspr). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht. Ihr
Vorbringen erschöpft sich in Angriffen gegen die rechtliche Würdigung im Nor-
menkontrollurteil und der Behauptung, aus deren Fehlerhaftigkeit ergebe sich
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Damit kann die Zulassung der
Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreicht werden.
Beruft sich ein Beschwerdeführer auf den Revisionszulassungsgrund der Ab-
weichung, hat er aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem
ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat
(vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996,
712; stRspr). Der Tatbestand der Divergenz muss nicht nur durch die Angabe
der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern
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auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze
dargelegt werden. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Sie zeigt nicht auf,
dass das Normenkontrollgericht dem Rechtssatz aus dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - (BVerwGE
51, 121) die Gefolgschaft verweigert habe, bei Erlass der Veränderungssperre
müsse die Planung einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen
erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle.
Vielmehr behauptet sie eine unzutreffende Anwendung des Rechtssatzes auf
den vorliegenden Sachverhalt, indem sie einwendet, am Tag des Erlasses der
Veränderungssperre habe dem Entwurf des Bebauungsplans nicht entnommen
werden können, dass Bordelle im Plangebiet ausgeschlossen werden sollten.
Ein Subsumtionsfehler - so er denn vorläge - vermag den Tatbestand des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht zu begründen. Die Kritik der Beschwerde an der
im Normenkontrollurteil unterbliebenen Abgrenzung von Vergnügungsstätten zu
Bordellen führt ebenfalls nicht auf eine Divergenz. Dass das Nor-
menkontrollgericht die zweite Veränderungssperre als rechtmäßig bestätigt hat,
obwohl der zum Zeitpunkt ihres Erlasses vorliegende Bebauungsplanentwurf
lediglich einen Ausschluss von Vergnügungsstätten vorsah, beruht nicht darauf,
dass die Vorinstanz in Abkehr von der Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - (BVerwGE 68, 213)
Bordelle als Vergnügungsstätten behandelt hat. Für sie war vielmehr maßgeb-
lich, dass es der Beklagten nicht verwehrt gewesen sei, im Laufe des Pla-
nungsverfahrens auftretende Gesichtspunkte in den Planentwurf einzuarbeiten
und mit dem späteren Ausschluss auch von Bordellen auf die Äußerung ent-
sprechender Nutzungsabsichten durch den Antragsteller zu reagieren (UA
S. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
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