Urteil des BVerwG vom 26.07.2005

Bebauungsplan, Mangel, Unterlassen, Übereinstimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 34.05
OVG 7 D 109/04.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2005 wird zurückge-
wiesen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Urteil
des Normenkontrollgerichts leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensfeh-
lern.
1. Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Normenkontrollgericht habe bei der Ausle-
gung der Gestaltungsvereinbarung vom 9. Oktober 1997 gegen die gesetzlichen und
die allgemein anerkannten Auslegungsregeln verstoßen und damit einen Verfahrens-
fehler begangen. Als verletzte Auslegungsregel benennt die Beschwerde lediglich
den Grundsatz, dass Willenserklärungen nur dann einer Auslegung zugänglich sind,
wenn und soweit sie auslegungsbedürftig, also nicht eindeutig sind. Von einem Ver-
stoß gegen diesen Grundsatz kann hier indes keine Rede sein.
In § 5 der Gestaltungsvereinbarung hat der Antragsteller auf Rechtsmittel gegen den
Bebauungsplan "Südlich Bachemer Landstraße" (jetzt "Toyota-Allee") verzichtet,
"soweit sich diese Bauleitplanung im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung
im Wesentlichen mit dem in der Zwischenzeit außer Kraft getretenen Bebauungsplan
6042/05 der Stadt Köln deckt." Unter den Verfahrensbeteiligten umstritten und im
Normenkontrollurteil als streitentscheidend ausführlich behandelt ist die Frage, ob die
verschiedenen, im Einzelnen abgehandelten Unterschiede zwischen altem und
neuem Bebauungsplan es zulassen oder verbieten, von einer Übereinstimmung "im
Wesentlichen" auszugehen. Der Begriff "im Wesentlichen" ist in erheblichem Maße
auslegungsbedürftig. Dieser Aufgabe hat sich das Normenkontrollgericht unter He-
ranziehung des von § 5 der Gestaltungsvereinbarung verfolgten Regelungszwecks
unterzogen (Urteilsabdruck Seite 18/19) und anschließend die vorhandenen Unter-
schiede an diesem Maßstab gemessen. Was die Beschwerde hiergegen vorbringt, ist
eine davon abweichende eigene Auslegung und Würdigung der gesamten Umstände
in der Art einer Berufungsbegründung. Eine Verletzung gesetzlicher oder allgemein
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anerkannter Auslegungsgrundsätze ist damit ebenso wenig dargetan wie der
behauptete Verstoß gegen Denkgesetze.
2. Die von der Beschwerde erhobene Gehörsrüge liegt neben der Sache. Die Ausle-
gung von § 5 der Gestaltungsvereinbarung und die Frage, ob die bestehenden Un-
terschiede zwischen den Bebauungsplänen "wesentlich" sind, waren zentraler Ge-
genstand sowohl der Schriftsätze der Beteiligten als auch der mündlichen Verhand-
lung.
3. Mit dem Vorbringen, das Normenkontrollgericht habe es angesichts der Berufung
der Antragsgegnerin auf den Rechtsmittelverzicht fehlerhaft unterlassen, den Grund-
satz des "venire contra factum proprium" zu prüfen, wird kein verfahrensrechtlicher,
sondern ein materiellrechtlicher Mangel des Normenkontrollurteils behauptet. Ein
Zulassungstatbestand nach § 132 Abs. 2 VwGO ist damit nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch