Urteil des BVerwG vom 24.03.2015

Bebauungsplan, Steinbruch, Verfahrensmangel, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 33.13
VGH 3 S 2533/10
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 29. Januar 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Gegenstand des Verfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 1/07-07 für den Bereich
"Porphyrsteinbruch mit Wachenberg" der Antragsgegnerin (im Folgenden: Be-
bauungsplan).
Die Antragstellerin ist die Pächterin von Grundstücken der Beschwerdeführerin
in den Verfahren 4 BN 30. und 31.13, auf denen seit 1893 ein Quarzporphyr-
Steinbruch betrieben wird. Derzeit betreibt sie den Steinbruch auf der Grundla-
ge einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 1983. In
südlicher Richtung wird der Steinbruch durch die Kammlinie des Wachenbergs
begrenzt, südwestlich grenzt die Wachenburg an das Steinbruchgelände an,
unmittelbar westlich davon beginnt das Stadtgebiet der Antragsgegnerin.
In der Raumnutzungskarte des Regionalplans "Unterer Neckar" ist das Gebiet
um den Wachenberg als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächen-
naher Rohstoffe festgelegt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raum-
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nutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige
Fläche für die Forstwirtschaft vor.
Bei einer Großrutschung im Jahre 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-
hen Steinbruchwand im Süden des Geländes ca. 2 000 m
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Gesteinsmaterial.
Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte
Abbaugrenze hinaus und berührt die Kammlinie des Wachenbergs. Das Lan-
desamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau empfahl daraufhin zur Vermei-
dung weiterer Rutschungen die Reduzierung der Generalneigung der Stein-
bruchwände von 60° auf 50°. Diese Empfehlung aufgreifend beantragte die An-
tragstellerin eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Er-
weiterung des Steinbruchs in südlicher Richtung, wobei durch die Abflachung
des Hangs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenberg
verändert und auch die Kuppe des Wachenbergs selbst angeschnitten werden
sollten. Die Antragsgegnerin verweigerte wegen der damit einhergehenden
Veränderungen des Landschaftsbildes ihr gemeindliches Einvernehmen. Das
zuständige Landratsamt lehnte daraufhin die beantragte Änderungsgenehmi-
gung mit Bescheid vom 5. Mai 2008 ab, wies aber darauf hin, dass es den An-
trag ansonsten für genehmigungsfähig halte.
Bereits im Jahre 2007 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstel-
lung des angefochtenen Bebauungsplans, zur punktuellen Änderung des Flä-
chennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie zum Erlass einer Verän-
derungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. In seiner Sitzung
vom 29. September 2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin ne-
ben der Änderung des Flächennutzungsplans den Bebauungsplan als Satzung.
Am 22. Oktober 2010 wurden die vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte
Genehmigung der Flächennutzungsplan-Änderung sowie der Beschluss des
Bebauungsplans bekannt gemacht. Wesentliches Ziel der Planung ist es, das
charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil
der Stadtsilhouette der Antragsgegnerin sei. Auch soll eine von dem Steinbruch
ausgehende Gefährdung von Menschen, soweit dies im Wege der Bauleitpla-
nung bewerkstelligt werden kann, dauerhaft und wirksam ausgeschlossen wer-
den. Im Bebauungsplan festgesetzt ist eine "Fläche für die obertägige Gewin-
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nung von Porphyrgestein (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB)", deren Grenze der Be-
grenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 grund-
sätzlich entspricht, im nördlichen Bereich allerdings in Teilen dahinter zurück-
bleibt und im Süden in denjenigen Bereichen erweitert, in denen diese Grenze
durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau überschritten ist. West-
lich, südlich und östlich der festgesetzten Abbaufläche schließt sich eine Fest-
setzung "Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB)" an. Auf einer für das
Landschaftsgebiet besonders bedeutsamen Teilfläche des Waldes im Süden
um die Kammlinie des Wachenbergs ist zusätzlich eine "Fläche zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB)" festgesetzt.
Den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof
zurückgewiesen, die Revision hat er nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich
Antragstellerin mit der Beschwerde.
II
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfer-
tigen nicht die Zulassung der Revision.
a) Ohne Erfolg bleiben die Verfahrensrügen, mit denen sich die Beschwerde
dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof die Prognose der Antrags-
gegnerin über die Möglichkeit der Erhaltung des Landschaftsbildes bei Durch-
führung der Planung als ermittlungsfehlerfrei gebilligt habe.
Nach Auffassung der Beschwerde lasse sich die "Feststellung" des Verwal-
tungsgerichtshofs, dass die Prognose der Antragsgegnerin über die Möglichkeit
der Erhaltung des Landschaftsbildes bei Durchführung der Planung nicht ermitt-
lungsfehlerhaft sei, auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts nicht tref-
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fen. Ihr Vortrag erschöpft sich allerdings im Wesentlichen darin, nach Art eines
Vortrags in der Tatsacheninstanz Argumente dafür anzuführen, warum nicht die
Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs, sondern ihre eigene, hiervon
abweichende Beweiswürdigung richtig sei. Der Sache nach wendet sich die
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, der sie ihre eigene,
hiervon abweichende Würdigung entgegensetzt. Ein Verfahrensmangel ist da-
mit nicht dargetan (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 9 B
645.94 - juris).
Ohne Erfolg bleibt auch die hieran anknüpfende Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1
VwGO). Die Beschwerde macht geltend, selbst wenn der Verwaltungsgerichts-
hof auf der Grundlage der bisherigen Sachverständigenäußerungen nicht zu
der - von ihr für richtig gehaltenen - Schlussfolgerung gelangt wäre, hätte er
jedenfalls ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um zu klären, in
welcher Weise sich die nach allen schriftlichen Sachverständigengutachten
nicht auszuschließenden Hangrutschungen auf den Erhalt der Kammlinie bzw.
das bestehende Landschaftsbild auswirken könnten. Sie meint, eines Beweis-
antrages der Antragstellerin habe es hierzu nicht bedurft, derartige Ermittlungen
wären vielmehr von Amts wegen durchzuführen gewesen. Zumindest auf den
Beweisantrag der Antragstellerin hin wäre dieser Frage nachzugehen gewesen.
Einen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde auch mit diesem Vortrag nicht
auf. Sie lässt bereits im Unklaren, ob die Antragstellerin einen entsprechenden
Beweisantrag im Normenkontrollverfahren gestellt hat. Abgesehen davon legt
die Beschwerde nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere
Sachaufklärung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
26. Juni 1975 - 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17). Nach den Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 15 ff.) lagen der Antragsgegnerin
bis zum Satzungsbeschluss mindestens neun Gutachten oder Stellungnahmen
zur Standfestigkeit der Steinbruchwände vor, die sie ausgewertet und auf die
sie größtenteils Bezug genommen habe. Auf der Grundlage dieser Gutachten
habe die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss davon ausgehen dürfen,
dass bei Realisierung ihrer Planung keine Veränderung der Kammlinie des Wa-
chenbergs hin zur Wachenburg durch eine einzige Großrutschung oder sukzes-
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sive Rutschungen in einem Umfang drohe, die der Veränderung der Kammlinie
im Fall einer Erteilung der erweiterten Abbaugenehmigung gleich- oder auch
nur nahekäme. Zur Begründung dieser Feststellungen hat der Verwaltungsge-
richtshof zentrale Aussagen der Gutachten herausgegriffen und richterlich ge-
würdigt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO); eigene Fachkunde hat er sich hierbei
- entgegen der Behauptung der Beschwerde - nicht zugemessen. Der Sache
nach richtet sich die Kritik der Beschwerde auch hier wieder gegen die vor-
instanzliche Beweiswürdigung. Die Beschwerde führt Gründe an, warum der
Verwaltungsgerichtshof das Ergebnis seiner Beweiswürdigung nicht oder nicht
vollständig auf die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen habe stützen
können. Konkrete Angaben dazu, warum die vorliegenden Gutachten und Stel-
lungnahmen als Grundlage der Beweiswürdigung unzureichend gewesen sein
und einer Ergänzung durch weitere Sachverständigengutachten bedürfen sol-
len, fehlen.
b) Ein Verfahrensfehler ist auch nicht dargetan, soweit sich die Beschwerde
gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs wendet, das Vorhandensein
einer rekultivierten Kippe an der Südwestböschung des Steinbruchs sei von der
Antragstellerin bis zum Satzungsbeschluss nicht vorgetragen worden und habe
sich der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen müssen, weshalb offen bleiben
könne, ob dieser Umstand wegen der bestandskräftigen Abbaugenehmigung
von 1983 rechtlich überhaupt zu einem Abbauhindernis führen würde.
Die in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht schlüssig
dargelegt. Die Beschwerde versucht zu begründen, warum das Vorhandensein
einer rekultivierten Kippe für die Antragsgegnerin doch ohne Weiteres erkenn-
bar, wenn ihr nicht gar bekannt gewesen sei. Dass der Verwaltungsgerichtshof
wesentlichen vorinstanzlichen Sachvortrag unbeachtet gelassen oder nicht in
Erwägung gezogen hätte, wird nicht einmal behauptet. Mit dem weiteren Vor-
trag, indem der Verwaltungsgerichtshof aktenwidrig ausgeschlossen habe, dass
sich die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses mit der Frage
habe befassen müssen, ob das von ihr angenommene Abbaupotential in die-
sem Bereich aus artenschutzrechtlichen Gründen gar nicht zur Verfügung ste-
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he, habe er der Antragstellerin den diesbezüglichen Einwand abgeschnitten,
wendet sich die Beschwerde wiederum gegen eine aus ihrer Sicht unzutreffen-
de vorinstanzliche Rechtsanwendung. Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit fehlt
schon deshalb jede Substanz, weil es bei der Annahme des Verwaltungsge-
richtshofs, dass sich die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlus-
ses nicht mit der Frage habe befassen müssen, ob das von ihr angenommene
Abbaupotential in diesem Bereich zur Verfügung steht, nicht - wie die Be-
schwerde selbst zum Ausdruck bringt ("musste") - um Tatsachenfeststellung,
sondern um rechtliche Würdigung geht.
c) Der behauptete Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Beweiswürdi-
gung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht schlüssig dargetan.
Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe die artenschutzrechtli-
che Stellungnahme der Planungsgruppe Natur und Umwelt (PGNU) fehlinter-
pretiert, indem er davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei im Ergebnis um
eine FFH-Vorprüfung im Vorfeld einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34
Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 4 BauGB handele. Sie wendet sich ferner
dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet gelassen habe, dass
die Antragsgegnerin der Anregung der Gutachter nicht gefolgt sei, im Bereich
um die Fledermausstollen einen "Korridor" zu schaffen, der nicht in die Darstel-
lung Abbaufläche einbezogen werden solle.
Diese - mit dem Beschwerdevortrag in dem die Flächennutzungsplan-Änderung
der Antragsgegnerin betreffenden Verfahren 4 BN 32.13 wortidentischen - Rü-
gen beziehen sich auch inhaltlich auf die Änderung des Flächennutzungsplans
und nicht auf den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bebau-
ungsplan. Denn die Beschwerde wendet sich gegen die - den Fledermausstol-
len umfassende - Erweiterung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Ab-
baugrenze nach Nordwesten, die nach den Feststellungen des Verwaltungsge-
richtshofs (UA S. 16 im Verfahren 3 S 2485/11) nur in der Flächennutzungs-
plan-Änderung dargestellt ist, während der Bebauungsplan nur eine Fläche in
einer Natura 2000-Kulisse betraf, in der der Gesteinsabbau seit 1983 bestands-
kräftig genehmigt und seither bis heute ununterbrochen erfolgt sei (UA S. 37 im
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Verfahren 3 S 2533/10). Einen Verfahrensmangel im hier streitgegenständli-
chen Verfahren zeigt die Beschwerde damit nicht auf.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
ob ein Flächennutzungsplan, der Abgrabungskonzentrati-
onsflächen mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB darstellt, die über eine Abbaufläche, die in einem
zeitgleich aufgestellten Bebauungsplan festgesetzt wer-
den, hinausgehen, ein Plan im Sinne des § 34 Abs. 1
Satz 1 BNatSchG ist, der dazu führen kann, dass auch der
Bebauungsplan - das Projekt - auf seine Verträglichkeit
mit den Erhaltungszielen zu prüfen ist.
Mit der Frage möchte die Beschwerde klären lassen, in welcher Weise Summa-
tionswirkungen zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan zu prüfen
und zu berücksichtigen sind.
Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Wie bereits dargestellt und auch von der Beschwerde selbst hervorgehoben, ist
der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 37) gerade nicht davon ausgegangen, dass
durch den Bebauungsplan weitergehende Beeinträchtigungen des FFH- und
des Vogelschutzgebiets zugelassen werden, sondern vielmehr davon, dass
durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahre 1983 be-
standskräftig zugelassene und fortwährend ausgeübte Beeinträchtigungen pla-
nerisch lediglich übernommen würden. Auch in den "Zacken", mit denen das
Plangebiet nach Süden über die Grenze der Abbaugenehmigung hinausrage,
sei der Abbau faktisch bereits erfolgt oder habe die Großrutschung stattgefun-
den. Somit sei keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht
bereits bestandskräftig durch ein "einzelnes Projekt" im Sinne des Art. 6 Abs. 3
der FFH-RL vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie genehmigt worden
sei. An diese Feststellungen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren ge-
bunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Von Summationswirkungen zwischen Bebau-
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ungsplan und Flächennutzungsplan, auf die die Grundsatzrüge zielt, könnte er
nicht ausgehen.
b) Hilfsweise für den Fall der - oben unter 1.c) begründeten - Erfolglosigkeit ih-
rer auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum FFH-rechtlichen
Gebietsschutz bezogenen Verfahrensrügen greift die Beschwerde die Rechts-
auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch mit einer Grundsatzrüge an. Für
rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält sie die Frage,
ob bei der Darstellung von Konzentrationszonen in einem
Flächennutzungsplan mit der Rechtswirkung des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB die abschließende Prüfung, ob das
Vorhaben bzw. Teile davon nach "§ 34 BauGB" (gemeint
ist: § 34 BNatSchG) geeignet sind, das Natura 2000-Ge-
biet erheblich zu beeinträchtigen, in ein nachfolgendes
immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren ver-
lagert werden kann, wenn bereits aufgrund einer Vorprü-
fung feststeht, dass Teile des durch die Konzentrationsflä-
che dargestellten Abbaugebiets nicht abgebaut werden
können.
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen rechts-
grundsätzlicher Bedeutung. Sie bezieht sich wiederum nur auf den Flächennut-
zungsplan der Antragsgegnerin, der im vorliegenden Verfahren nicht streitge-
genständlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
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