Urteil des BVerwG vom 08.05.2012

Bebauungsplan, Umdeutung, Gemeinde, Absicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 33.11
VGH 3 C 2458/09.N
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 30. Juni 2011 wird zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Gericht habe den
Sachverhalt „aktenwidrig“ festgestellt. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Der Verwal-
tungsgerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, bei der angegriffenen Bebauungs-
planänderung handele es sich entgegen der Untertitelung in der Planbezeich-
nung nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne von § 12
BauGB, sondern um einen herkömmlichen Bebauungsplan gemäß § 9 BauGB.
Im Rahmen der Begründung dieses Ergebnisses (UA S. 8 - 10) führt das Ge-
richt aus, es deute mithin lediglich die Untertitelung „Bebauungsplan Nr. 21
Gewerbegebiet Grund-Schwalheim 1. Änderung als vorhabenbezogener Be-
bauungsplan“ darauf hin, dass die Antragsgegnerin möglicherweise einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan habe beschließen wollen. Es begründet
sodann, dass diese Bezeichnung gegenüber den textlichen und zeichnerischen
Festsetzungen absolut nachrangig sei (UA S. 9 f.).
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Soweit der Verwaltungsgerichtshof die rechtliche Würdigung vornimmt, es han-
dele sich um eine fehlerhafte Bezeichnung und Fragen der Zulässigkeit einer
Umdeutung seien für die Entscheidung des Rechtsfalls ohne Bedeutung (UA
S. 10), stellt dies eine Subsumtion dar, die mit der Verfahrensrüge nicht ange-
griffen werden kann.
Die Beschwerde meint allerdings, die Betitelung der 1. Änderung als vorhaben-
bezogener Bebauungsplan sei nicht das einzige Indiz dafür, dass die Antrags-
gegnerin einen Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB habe aufstellen wol-
len. Zum Beleg für eine dahingehende Absicht der Antragsgegnerin beruft sie
sich auf eine Vielzahl von Dokumenten aus dem Planaufstellungsverfahren.
Ihre Verfahrensrüge geht indes an dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung
vorbei. Trotz der missverständlichen Formulierung, lediglich die Untertitelung
„Bebauungsplan Nr. 21 Gewerbegebiet Grund-Schwalheim 1. Änderung als
vorhabenbezogener Bebauungsplan“ deute darauf hin, dass die Antragsgegne-
rin möglicherweise einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschließen
wollte (UA S. 9), kommt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für
die gerichtliche Ermittlung des Inhalt eines Bebauungsplans nicht darauf an,
welche Art von Bebauungsplan die beschließende Gemeinde gewollt hat. Ent-
scheidend sei vorrangig immer nur der objektiv zum Ausdruck gebrachte und
veröffentlichte Erklärungsinhalt, der sich bei einem Bebauungsplan maßgeblich
aus den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen gemäß § 2 PlanzV erge-
be (UA S. 8).
2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und au-
ßerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Die Beschwerde wirft die Fragen auf, ob und unter welchen Voraussetzungen
es mit § 12 BauGB vereinbar sei, eine „Umdeutung“ vorzunehmen und ob und
unter welchen Umständen ein von der Gemeinde als vorhabenbezogen be-
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zeichneter Bebauungsplan, für den es an den Voraussetzungen des § 12
BauGB fehlt, als wirksamer herkömmlicher Bebauungsplan angesehen werden
kann. Soweit auf eine Umdeutung Bezug genommen wird, würde sich die Frage
in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da der Verwaltungsgerichtshof sich
hierauf ausdrücklich - auch unter Hinweis auf eine einer Umdeutung entgegen-
stehende Rechtsprechung - nicht gestützt hat (UA S. 10). Im Übrigen lässt sich
verallgemeinernd nur sagen, dass die Schlussfolgerung, es handele sich nur
um eine Fehlbezeichnung, nahe liegt, wenn eine Gemeinde erkennbar von den
Besonderheiten des § 12 BauGB - Vorhaben und Erschließungsplan sowie
städtebaulicher Vertrag - überhaupt keinen Gebrauch machen will. Davon ab-
gesehen lässt sich die Frage, ob es sich in einem Bebauungsplan lediglich um
eine fehlerhafte Bezeichnung handelt, die seiner Wirksamkeit nicht entgegen-
steht, nicht ohne Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls beur-
teilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
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