Urteil des BVerwG vom 12.08.2009

Urteil vom 12.08.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 33.09
VGH 1 N 04.3145
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren
rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob vorliegend eine sog. Negativ- oder Ver-
hinderungsplanung erfolgt ist. Diese Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeu-
tung; sie ist auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugeschnitten. Die
Beschwerde wendet sich im Gewand der Grundsatzrüge gegen die tatrichterli-
che, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindende Sachverhaltswürdigung im
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.
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2. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht in zulässiger
Weise bezeichnet. Hierfür muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten,
die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen,
mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder un-
terbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht
in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanfor-
derungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Einen abstrak-
ten Rechtssatz, mit dem der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Verhinderungsplanung abgewichen
sein könnte, bezeichnet die Beschwerde nicht. Sie wendet sich auch insoweit
gegen die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
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