Urteil des BVerwG vom 31.07.2007

Urteil vom 31.07.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 33.07
VGH 3 S 2790/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 24. Mai 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten
des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag, die Teilfortschreibung des Regio-
nalplans für nichtig zu erklären, aus zwei selbständig tragenden Gründen abge-
lehnt. Den Antragstellern fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem sei der
Antrag gegen den falschen Antragsgegner, nämlich das Land Baden-
Württemberg an Stelle des Regionalverbands Heilbronn-Franken gerichtet.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel betreffen allein
die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Zur Frage des Antragsgegners sind
hingegen keine Zulassungsgründe vorgebracht. Damit scheidet die Zulassung
der Revision von vornherein aus. Denn der Normenkontrollbeschluss steht mit
der nicht angegriffenen, die ablehnende Entscheidung selbständig tragenden
zweiten Begründung unabhängig davon durch, ob hinsichtlich der ersten Be-
gründung Zulassungsgründe bestehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Philipp
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