Urteil des BVerwG vom 10.11.2004

Kernzone, Ausschluss, Aufwertung, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 33.04
OVG 7a D 142/02.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2004 wird zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller zu 1 trägt drei Viertel, die Antragstellerin zu 2
ein Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus
dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der be-
haupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen einer Abwei-
chung des Normenkontrollurteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzu-
lassen ist.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller
beimessen.
a) Die Frage, ob der Ausschluss einzelner Arten von Einzelhandelsbetrieben (hier:
Kunst/Antiquitäten sowie Musikalienhandel und Unterhaltungselektronik/Computer)
im Plangebiet zur Stärkung der Attraktivität der Kernzone durch besondere städte-
bauliche Gründe zu rechtfertigen ist, wenn diese Arten in der Kernzone nicht oder nur
zu einem geringen Prozentsatz vertreten sind, nötigt nicht zur Zulassung der
Grundsatzrevision; denn sie lässt sich ohne weiteres außerhalb eines Revisionsver-
fahrens beantworten.
Rechtsgrundlage für Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels ist § 1 Abs. 9
BauNVO. Hiernach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen,
im Bebauungsplan bei Anwendung des hier einschlägigen § 1 Abs. 5 BauNVO fest-
gesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder
ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht
zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Das "Besondere"
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an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von
größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen.
Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle
Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zu-
lässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C
77.84 - BVerwGE 77, 317 <321>; Beschluss vom 21. Dezember 1992 - BVerwG 4 B
182.92 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15). An der Rechtfertigung durch städte-
bauliche Gründe fehlt es, wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebauli-
chen Entwicklung und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) zu dienen bestimmt sind.
Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen
Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die
ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86).
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Ge-
meindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19).
Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um
die innerstädtische Kernzone, das Zentrum, zu stärken, ist das ein legitimes städte-
bauliches Ziel. Sie ist dabei nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden,
die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden, und durch
die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch ge-
stattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur gering-
fügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen,
eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem
Zentrum zuzuführen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete
Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die
Zukunft zu formulieren. Das bedarf keiner Bestätigung in einem Revisionsverfahren.
b) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob eine ausschließ-
liche oder auch nur überwiegende Konzentration nahversorgungsrelevanter Sorti-
mente (hier: Lebensmittel, Getränke, Apotheke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswa-
ren) auf die Kernzone der Innenstadt städtebaulich zu rechtfertigen ist, um deren
Attraktivität zu stärken. Die Frage, die das Normenkontrollgericht wohl im Sinne der
Beschwerde beantworten würde ("städtebaulich schwer zu rechtfertigen"), ist nicht
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entscheidungserheblich, weil das Normenkontrollgericht darauf abgestellt hat, dass
"das hier betroffene Plangebiet (…) jedenfalls durch seine deutliche Nähe zu der
nach der Einschätzung der Antragsgegnerin besonders zu schützenden Kernzone
gekennzeichnet (ist), so dass bei einer Neuansiedlung bzw. - bezogen auf die bereits
vorhandenen Angebote der genannten Sortimente - deutlichen Verstärkung des An-
gebots der genannten Sortimente im Plangebiet auch unter Nahversorgungsaspek-
ten ein beachtlicher Attraktivitätsverlust der Kernzone in Betracht kommt". Die Frage,
ob der Ausschluss nahversorgungsrelevanter Sortimente mit der Nähe des Plange-
biets zur Kernzone städtebaulich mit der Stärkung der Attraktivität der Kernzone ge-
rechtfertigt werden kann oder ob der Ausschluss nahversorgungsrelevanter Sorti-
mente ein peripheres, nicht integriertes, in Randlage befindliches Plangebiet voraus-
setzt, lässt sich ohne weiteres im Sinne des Normenkontrollurteils beantworten. Die
Ansicht der Beschwerde, mit dem Leitbild der funktionsnahen Beziehung der Einzel-
handelsstandorte zum Wohnen sei die Konzentration der Nahversorgung auf den
Stadtkern nicht vereinbar, verkennt den planerischen Spielraum der Gemeinden. Lie-
gen Plangebiet und Kernzone in "deutlicher Nähe" zueinander, wie das hier nach den
tatsächlichen, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des
Normenkontrollgerichts der Fall ist, hält sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer
Befugnisse, wenn sie dem Gesichtspunkt der Kräftigung der Attraktivität der Kernzo-
ne den Vorrang vor dem Interesse Einkaufswilliger an möglichst kurzen Wegen bei
der Besorgung von Gegenständen des täglichen Bedarfs einräumt. Das Baugebiet
muss die Nahversorgung der dort lebenden Einwohner nicht selbst gewährleisten.
c) Mit der Frage, ob der vollständige Ausschluss nahversorgungsrelevanter Sorti-
mente mit der Funktion eines Mischgebiets vereinbar und mit der Stärkung der Att-
raktivität der Kernzone zu rechtfertigen ist, möchte die Beschwerde geklärt wissen,
ob eine Sortimentsbeschränkung des Einzelhandels, wie von § 1 Abs. 5 BauNVO
und damit auch von § 1 Abs. 9 BauNVO gefordert, die allgemeine Zweckbestimmung
des Baugebiets wahrt. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls
nicht. Sie lässt sich anhand der vorhandenen Rechtsprechung unschwer bejahen:
Durch die Wahrung der Zweckbestimmung des Baugebiets wird sichergestellt, dass
der in der Baugebietsfestsetzung zum Ausdruck kommende Grundsatz, nach dem
die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert
festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. Die Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO
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darf daher nicht dazu führen, dass das Baugebiet seine Prägung verliert und im Er-
gebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der BauNVO vorgesehener Bau-
gebietstyp geschaffen wird. Der Senat hat den Ausschluss von Einzelhandelsbetrie-
ben in Mischgebieten auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO bereits für möglich
gehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 26.89 -
BRS 49 Nr. 75) und damit verneint, dass der Ausschluss den Verlust des Gebiets-
charakters zur Folge hat. Dies muss erst recht gelten, wenn nur einzelne Unterarten
von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen werden.
d) Schließlich führen die Fragen,
- ob der vollständige Ausschluss nahversorgungsrelevanter Sortimente in einem
Mischgebiet mit dem Ziel, einer überdimensionierten Aufwertung der Innenstadt-
randbereiche entgegenzusteuern, im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO städtebaulich
gerechtfertigt ist, und
- ob der vollständige Ausschluss nahversorgungsrelevanter Sortimente in einem
Mischgebiet mit dem Ziel, einer überdimensionierten Aufwertung der Innenstadt-
randbereiche entgegenzusteuern, abwägungsfehlerfrei im Sinne von § 1 Abs. 9
BauNVO städtebaulich gerechtfertigt werden kann, weil nicht in den ausgeübten
Bestand eingegriffen wird,
unabhängig davon, ob sie sich überhaupt verallgemeinernd beantworten lassen,
nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde hält dem Normenkontrollgericht
im Gewand der Grundsatzrüge vor, das in der Niederschrift über die Ratssitzung vom
1. April 2004 geäußerte planerische Ziel der Antragsgegnerin, lediglich eine
überdimensionierte Aufwertung der Innenstadtrandbereiche zu verhindern, außer
Acht gelassen und deshalb verkannt zu haben, dass der vollständige Ausschluss der
aufgeführten nahversorgungsrelevanten Sortimente mit dem Planungsziel nicht ver-
einbar sei. Mit einer einzelfallbezogenen Kritik an der Sachverhaltswürdigung der
Vorinstanz lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision indessen nicht erreichen.
2. Die Divergenzrügen sind unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen. Der Revisionszulassungsgrund der Ab-
weichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten ebensol-
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chen Rechtssatz widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995
- BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9; stRspr). Der
Tatbestand der Divergenz muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch An-
gabe der Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Darle-
gung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet werden. Hieran fehlt
es. Die Beschwerde gibt zwar eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen an, die
ihre Rechtsposition angeblich stützen; sie entzieht sich aber der Aufgabe, divergie-
rende Rechtssätze aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverfas-
sungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts einerseits und dem Normenkon-
trollurteil andererseits aufzuzeigen und gegenüberzustellen. Die Bezugnahme auf
ihre Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und die pau-
schale Behauptung, hieraus ergebe sich auch die Divergenz, genügen nicht, weil
nach § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Gegenüberstellung vonein-
ander abweichender Rechtssätze unverzichtbar ist (BVerwG, Beschluss vom 20. De-
zember 1995, a.a.O.). Im Übrigen ist es unschlüssig, einerseits geltend zu machen,
das Normenkontrollurteil werfe Rechtsfragen auf, die höchstrichterlich noch nicht
geklärt seien, andererseits aber zu behaupten, die Antworten des Normenkontroll-
gerichts stünden zu höchstrichterlichen Entscheidungen im Widerspruch.
3. Kein Gehör kann die Beschwerde im Nichtzulassungsverfahren mit dem Einwand
finden, die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans seien in sich wider-
sprüchlich; denn insoweit ordnet sie ihr Vorbringen weder ausdrücklich noch sinn-
gemäß einem der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend normierten Zulassungsgründe
zu, sondern greift den Bebauungsplan nach Art einer erstinstanzlichen Normen-
kontrollklage an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1,
2 ZPO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch