Urteil des BVerwG vom 23.09.2010

Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 32.10
VGH 4 C 245/09.N
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Petz
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
22. April 2010 ist wirkungslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 10. Sep-
tember 2010 mit Einwilligung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Das Ver-
fahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären
(§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Petz
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