Urteil des BVerwG vom 01.08.2007

Bebauungsplan, Bekanntmachung, Satzung, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 32.07
OVG 7 D 18/06.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April
2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Be-
deutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1. Die Antragsgegnerin hat den streitgegenständlichen Bebauungsplan am
22. Juni 2004 als Satzung beschlossen und am 16. Juli 2004 erstmals bekannt
gemacht. Nach Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, dass die Ausfertigung
erst am 18. April 2005 erfolgt sei, hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan
am 2. März 2007 erneut bekannt gemacht (UA S. 8). Nach Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts musste sie vor der erneuten Bekanntmachung nicht
die nach dem Europarechtsanpassungsgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl I
S. 1359) - EAG Bau - ab 20. Juli 2004 geltenden Vorgaben, insbesondere das
Erfordernis einer Umweltprüfung einschließlich der Erstellung eines Umweltbe-
richts, berücksichtigen (UA S. 17). § 244 Abs. 1 BauGB bestimme, dass Ver-
fahren, die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen würden, nach den „Vor-
schriften dieses Gesetzes“, also nach den neuen Vorschriften, zu Ende zu füh-
ren seien. Das bedeute, dass die noch ausstehenden Verfahrensschritte nach
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dem neuen Recht abgewickelt werden müssen. Hier habe die Antragsgegnerin
zur Behebung des Ausfertigungsmangels das Verfahren im Stadium „nach Sat-
zungsbeschluss und Ausfertigung“ aufgreifen und durch eine erneute Be-
kanntmachung zu Ende führen können. Für diesen Schritt sehe das BauGB n.F.
keine Umweltprüfung mit Umweltbericht vor (UA S. 17). Im Ergebnis nichts
anderes gelte, wenn man für den „Abschluss des Verfahrens“ gemäß § 244
Abs. 1 BauGB eine Bekanntmachung spätestens am 20. Juli 2006 fordere. Eine
derartige Bekanntmachung habe hier vorgelegen; fehlerhaft sei nur die Ausfer-
tigung gewesen. Entscheidend sei, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit der
Kenntnisnahme vom Bebauungsplan hatte (UA S. 18).
Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbständig trag-
fähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2
VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgrün-
de zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997,
3328). Im vorliegenden Fall greift die auf den „Abschluss des Verfahrens“, also
die Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 BauGB
zielende Rüge nicht durch. Schon aus diesem Grund kann die zur Rechtsfolge
der Vorschrift erhobene Grundsatzrüge der Beschwerde nicht zum Erfolg ver-
helfen.
Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob unter Abschluss
des Verfahrens im Sinne des § 244 Abs. 1 BauGB bereits die erste Bekannt-
machung oder erst die erneute Bekanntmachung nach Behebung des
Ausfertigungsmangels zu verstehen ist. Diese Frage bedarf nicht der Klärung in
einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswort-
lauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres
beantworten. Nach § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren, die vor dem Inkraft-
treten des EAG Bau, also bis zum 20. Juli 2004, förmlich eingeleitet worden
sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Abwei-
chend hiervon werden Verfahren für Bauleitpläne, die nach dem 20. Juli 2006
abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, d.h. des Bau-
gesetzbuchs in der Fassung des EAG Bau, zu Ende geführt (§ 244 Abs. 1
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BauGB). § 244 Abs. 1 BauGB dient der Umsetzung der von Art. 13 Abs. 3 der
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30) vorgegebenen Umsetzungsfrist für die
Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 66).
Nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie unterliegen Pläne und Programme,
deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 liegt und die
mehr als 24 Monate danach angenommen oder in das Gesetzgebungsverfah-
ren eingebracht werden, der Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, d.h.
der Umweltprüfung, es sei denn, die Mitgliedstaaten entscheiden im Einzelfall,
dass dies nicht durchführbar ist, und unterrichten die Öffentlichkeit über ihre
Entscheidung. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan als Satzung beschlos-
sen und ihn gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, so ist dieser Plan
angenommen und das Verfahren im Sinne des § 244 Abs. 1 BauGB abge-
schlossen, auch wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu
einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren mit unverändertem
Inhalt erneut bekannt gemacht wird. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend
dargelegt hat (UA S. 18), besteht kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber eine
Wiederholung des Abwägungsvorgangs und einen erneuten Satzungsbeschluss
wollte, wenn lediglich ein nach dem Satzungsbeschluss aufgetretener
Ausfertigungsmangel zu beseitigen war (vgl. Beschluss vom 25. Februar 1997
- BVerwG 4 NB 40.96 - BRS 59 Nr. 31 ).
Die Frage, ob auch das ergänzende Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) ein Ver-
fahren im Sinne des § 244 Abs. 1 BauGB ist, das nach den Vorschriften des
BauGB in der Fassung des EAG Bau in dem Sinne zu Ende zu führen ist, dass
nunmehr auch solche Bebauungspläne umweltprüfungspflichtig werden, ist,
soweit entscheidungserheblich, ohne weiteres zu verneinen. Dass die zur Be-
hebung eines Ausfertigungsmangels erforderliche erneute Bekanntmachung
eines Bebauungsplans kein rechtlich eigenständiges Verfahren ist, sondern das
ursprüngliche Bauleitplanverfahren an der Stelle, an der der Fehler unterlaufen
ist, fortsetzt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits
geklärt (vgl. Beschluss vom 25. Februar 1997 a.a.O. ).
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2. Die Frage, ob die Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zeitlich gestaf-
felt erfolgen kann, indem der Rat die etwa während der frühzeitigen Öffentlich-
keits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB eingehen-
den Äußerungen abwägt und die Offenlage des Bebauungsplans beschließt
und beim Satzungsbeschluss lediglich über die noch nicht behandelten, wäh-
rend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen beraten muss oder ob er
beim Satzungsbeschluss alle Äußerungen und Stellungnahmen in Gänze ab-
wägen muss, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin eine Ab-
wägung der unterschiedlichen Interessen vorgenommen; sie hat die abwä-
gungserheblichen Belange zutreffend ermittelt und bewertet (UA S. 25). An-
haltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin Einwendungen, die im Rahmen
der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und der ersten Offen-
lage des Planentwurfs vom 30. Juni bis 29. Juli 2003 erhoben wurden und sich
nicht durch Änderung des Planentwurfs erledigt hatten, im maßgebenden Zeit-
punkt der Beschlussfassung über die Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
nicht abgewogen haben könnte, sind dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
nicht zu entnehmen. Welche abwägungserheblichen Belange die Antragsgeg-
nerin bei der Beschlussfassung über die Satzung nicht berücksichtigt haben
sollte, zeigt auch die Beschwerde nicht auf.
3. Die Frage, ob die Festsetzung einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) auch
solche sonstigen Nutzungen ausschließt, die nicht von § 29 Abs. 1 BauGB er-
fasst sind, bedarf, soweit sie entscheidungserheblich wäre, nicht der Klärung in
einem Revisionsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegan-
gen, dass die Ausweisung einer solchen Fläche lediglich eine Belastung mit
einem Recht der Gemeinde, jedoch noch keinen Entzug des Eigentums bedeu-
te. Wenn die Gemeinde diese Flächen in Anspruch nehmen wolle, müsse sie
sich mit den Landwirten einigen oder entsprechende gesetzlich vorgesehene
Verfahren wie das Umlegungsverfahren einleiten, in denen die Rechte der
Grundstückseigentümer auch gewahrt würden. Bis dahin sei der Landwirt in der
bisherigen Nutzung durch die Festsetzung nicht beeinträchtigt (UA S. 27).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung bestehen nicht.
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Der Senat hat im Anschluss an das Urteil vom 4. November 1966 (BVerwG 4 C
36.65 - BVerwGE 25, 243), dessen Bestand nach Inkrafttreten des Baugesetz-
buchs die Beschwerde geklärt haben möchte, bereits klargestellt, dass eine
Pflicht der privaten Grundstückseigentümer zur Verwirklichung der im Plan fest-
gesetzten Nutzung nicht besteht (Urteil vom 2. März 1973 - BVerwG 4 C 40.71 -
BVerwGE 42, 30 <34>). Daraus ergibt sich, dass unter Umständen auch auf
längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungsarten hingenommen wer-
den müssen (Urteil vom 2. März 1973 a.a.O. S. 36, 38). Etwas anderes könnte
- die Anwendbarkeit des Bebauungsplans auf Nutzungen, die kein Vorhaben im
Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB sind, unterstellt - allenfalls dann gelten, wenn die
sonstige Nutzung die künftige Verwirklichung des Plans verhindert oder wesent-
lich erschwert oder dem Gebietscharakter widerspricht (Urteil vom 2. März 1973
a.a.O.). Inwiefern die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung die künftige
Verwirklichung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf den da-
für vorgesehenen Flächen erschweren oder dem Gebietscharakter widerspre-
chen sollte, ist nicht ersichtlich.
4. Die Frage, ob die Sicherung von Rohstoffvorkommen auch dadurch betrie-
ben werden kann, dass die Rohstoffgewinnung durch eine (unbefristete) Fest-
setzung einer Fläche für die Landwirtschaft ausgeschlossen wird, eine spätere
Gewinnung - die Änderung des Planungsrechts vorausgesetzt - aber möglich
bleibt, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den Feststel-
lungen des Oberverwaltungsgerichts dient der Bebauungsplan nicht der Siche-
rung von Rohstoffvorkommen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. f BauGB), sondern der
Vernetzung der im Raum südlich Buschhoven vorhandenen Freiraumstrukturen
im Sinne von Biotopvernetzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), der Verbesserung
des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), der Sicherung der Erholungs-
funktion (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und dem Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflä-
chen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB - UA S. 20). In Bezug auf die Siche-
rung von Rohstoffvorkommen ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegan-
gen, dass die Antragsgegnerin diesen Belang fehlerfrei abgewogen habe (UA
S. 29). Soweit die Beschwerde auf die Frage zielt, ob dem Belang das ihm zu-
kommende Gewicht beigemessen wird, wenn der Bebauungsplan eine andere
Nutzung der für den Rohstoffabbau in Betracht kommenden Fläche festsetzt,
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diese Nutzung aber eine spätere Gewinnung der Rohstoffe nicht verhindert
oder erschwert, hängt deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls
ab; sie ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Philipp Dr. Bumke
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BauGB
§ 244 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 20,
§§ 29, 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. f
Stichworte:
Bebauungsplan; Ausfertigungsmangel; erneute Bekanntmachung; Abschluss
des Bebauungsplanverfahrens; Ausschluss sonstiger Nutzungen; Sicherung
von Rohstoffvorkommen.
Leitsatz:
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen und ihn ge-
mäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, ist das Verfahren im Sinne des
§ 244 Abs. 1 BauGB abgeschlossen, auch wenn der Plan zur Behebung eines
Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes
Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird.
Beschluss des 4. Senats vom 1. August 2007 - BVerwG 4 BN 32.07
I. OVG Münster vom 26.04.2007 - Az.: OVG 7 D 18/06.NE -