Urteil des BVerwG vom 02.07.2003

Erhöhte Beweiskraft, Unterlassen, Parkplatz, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 32.03
OVG 9 KN 193/02
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
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Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 35 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die lediglich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Antragstellerin rügt als Verfahrensfehler zunächst, das Normenkontrollgericht hätte
wissen müssen, dass es üblicherweise Unterlagen über im Bebauungsplanaufstellungsver-
fahren eingegangene Anregungen und Bedenken gibt. Es hätte daher nachfragen müssen,
ob es wirklich zutreffe, dass die Antragstellerin keine Anregungen und Bedenken erhoben
habe.
Damit ist vorliegend ein Verfahrensfehler schon im Ansatz nicht geltend gemacht. Denn so-
wohl nach dem Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Normen-
kontrollgericht als auch nach dem Vortrag der Antragstellerin selbst hat der Vorsitzende die-
se Frage zum Gegenstand der Erörterung gemacht und damit den Beteiligten Gelegenheit
gegeben, den Sachverhalt richtig zu stellen. Dem Gericht sind daraufhin die Originale der
von der Antragstellerin vorgebrachten Anregungen und Bedenken vorgelegt worden. Das
Gericht gibt ihren Inhalt auf Seite 4 seines Urteils wieder und hat sie somit offenkundig zur
Kenntnis genommen und verwertet.
2. Die Antragstellerin rügt sodann, das Normenkontrollgericht hätte im Anschluss an die Vor-
lage der Anregungen und Bedenken im Original die mündliche Verhandlung vertagen müs-
sen, um ihr Gelegenheit zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und detailliert vor-
tragen zu können.
Auch dies begründet keinen Verfahrensfehler. Die Antragstellerin legt selbst nicht dar, dass
sie förmlich beantragt hätte, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Ein derartiger Antrag
lässt sich auch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht entnehmen, der in-
soweit erhöhte Beweiskraft zukommt (§ 165 ZPO i.V.m. § 105 VwGO). Die Verfahrensrüge
stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz, hier das Unter-
lassen der Stellung des Vertagungsantrags, zu kompensieren. Davon abgesehen ist nicht er-
sichtlich, warum es der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragstellerin nicht möglich
gewesen sein soll, zum Inhalt ihrer eigenen Anregungen und Bedenken auch ohne Verta-
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gung sachlich Stellung zu nehmen. Es spricht auch nichts dafür, dass - wie die Beschwerde
annimmt - es für das Normenkontrollgericht unmöglich gewesen sei, die ihm erst in der
mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen so gründlich zu prüfen, wie dies für die
Verhandlung und Entscheidung geboten sei. Denn in Normenkontrollverfahren entspricht es
eher dem Regelfall, dass Grundstückseigentümer, denen durch Festsetzungen in einem
Bebauungsplan Belastungen auferlegt werden, sich hiergegen mit Anregungen und Beden-
ken gewandt haben. Aber auch ohne derartige Anregungen und Bedenken hat die Gemeinde
sich im Rahmen der ihr aufgegebenen Abwägung mit der Frage auseinander zu setzen, ob
die Belastung eines Eigentümers mit einer die Grundstücksfläche durchschneidenden
Wegefläche zulässig und erforderlich ist. Diese Abwägung hat das Normenkontrollgericht in
seiner Entscheidung über den Antrag des Grundstückseigentümers gerichtlich zu überprü-
fen. In diesem Zusammenhang steht die Frage, ob und mit welchem Inhalt Anregungen und
Bedenken geäußert worden sind, nicht im Vordergrund. Somit rechtfertigt der Hinweis der
Beschwerde auf den zeitlichen Ablauf von mündlicher Verhandlung, Vorlage der Anregungen
und Bedenken und Entscheidung des Gerichts am selben Tag nicht die von ihr gezogene
Schlussfolgerung, das Normenkontrollgericht habe vorliegend diese "prozessentscheidenden
Unterlagen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, nicht geprüft und sein Urteil aufs
Geratewohl gefällt". Das Normenkontrollgericht hat sich in seinen Urteilsgründen vielmehr
eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob der hier vorliegende Eingriff in das
Eigentum der Antragstellerin im Hinblick auf Art. 14 GG, den Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit und das Abwägungsgebot gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund genügt die bloße
Behauptung in der Beschwerde, es stehe zu vermuten, dass das Normenkontrollgericht bei
einer anderen Verfahrensweise zu einer anderen Entscheidung, jedenfalls aber zu einer
anderen Verfahrensführung und somit zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre,
nicht den Anforderungen an die Substantiierung einer derartigen Verfahrensrüge. Hierfür
hätte vielmehr dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen das Gericht bei der gefor-
derten Verfahrensweise - hier Vertagung der mündlichen Verhandlung - auf der Grundlage
seiner materiellrechtlichen Auffassung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
3. Auch soweit die Antragstellerin bemängelt, das Normenkontrollgericht habe es unterlas-
sen, wie von ihr angeregt ein Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit der Parkplätze
am Kirchenweg einzuholen, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Auch der insoweit geltend
gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeich-
net, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner
rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Novem-
ber 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hinsichtlich des von der
Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert darge-
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legt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf be-
standen hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür
in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der
unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Diesen
Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass be-
reits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung,
entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt
wird, durch einen förmlichen Beweisantrag hingewirkt worden wäre oder dass sich dem
Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt jedoch kein Mittel dar, um Versäumnisse
eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung
von Beweisanträgen, zu kompensieren. Eine bloße Anregung genügt diesen Anforderungen
nicht.
Die Beschwerde berücksichtigt ferner nicht, dass die Antragsgegnerin - nach den Angaben
im Tatbestand des Normenkontrollurteils - die Festsetzung des Parkplatzes nördlich des
Kirchweges mit der Erwägung begründet, die Situation an der stark befahrenen Ehestorfer
Straße sei problematisch gewesen. Der dort befindliche Parkplatz des Kindergartens sei in
seiner Kapazität beschränkt. Das Ein- und Ausfahren habe komplizierte Rangiermanöver auf
der stark befahrenen Kreisstraße erforderlich gemacht. Diese Begründung für den neuen
Parkplatz erschien dem Normenkontrollgericht nachvollziehbar und einleuchtend. In diesem
Sinne heißt es in den Urteilsgründen, die Entscheidung der Antragsgegnerin, im Zuge der
Erweiterung des Kindergartens die bestehende Parkplatzsituation durch Anlegung eines
neuen Parkplatzes zu lösen und eine von der viel befahrenen Ehestorfer Straße getrennte
fußläufige Verbindung zwischen diesem Parkplatz und dem Kindergarten über das Grund-
stück der Antragstellerin zu schaffen, verletze nicht die Grenzen ihres Planungsermessens.
Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich dem Normenkontrollgericht auf der Grundlage die-
ser Sachverhaltswürdigung weitere Ermittlungen zur Erforderlichkeit des neuen Parkplatzes
hätten aufdrängen müssen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14
Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Rojahn Jannasch