Urteil des BVerwG vom 24.03.2015

Bebauungsplan, Forstwirtschaft, Raumordnung, Rechtliches Gehör

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 31.13
VGH 3 S 1409/11
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 29. Januar 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Gegenstand des Verfahrens ist die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der
Antragsgegnerin für den Bereich "Porphyrsteinbruch mit Wachenberg" (im Fol-
genden: Flächennutzungsplan-Änderung).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen seit 1893 ein
Quarzporphyr-Steinbruch betrieben wird. Die Pächterin des Grundstücks (die
Beschwerdeführerin in den Verfahren 4 BN 32. und 33.13) betreibt den Stein-
bruch derzeit auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmi-
gung aus dem Jahr 1983. In südlicher Richtung wird der Steinbruch durch die
Kammlinie des Wachenbergs begrenzt, südwestlich grenzt die Wachenburg an
das Steinbruchgelände an, unmittelbar westlich davon beginnt das Stadtgebiet
der Antragsgegnerin.
In der Raumnutzungskarte des Regionalplans "Unterer Neckar" ist das Gebiet
um den Wachenberg als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächen-
1
2
3
- 3 -
naher Rohstoffe festgelegt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raum-
nutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige
Fläche für die Forstwirtschaft vor.
Bei einer Großrutschung im Jahre 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-
hen Steinbruchwand im Süden des Geländes ca. 2 000 m
3
Gesteinsmaterial.
Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte
Abbaugrenze hinaus und berührt die Kammlinie des Wachenbergs. Das Lan-
desamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau empfahl daraufhin zur Vermei-
dung weiterer Rutschungen die Reduzierung der Generalneigung der Stein-
bruchwände von 60° auf 50°. Diese Empfehlung aufgreifend beantragte die Be-
treiberin des Steinbruchs eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmi-
gung zur Erweiterung des Steinbruchs in südlicher Richtung, wobei durch die
Abflachung des Hangs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und
Wachenberg verändert und auch die Kuppe des Wachenbergs selbst ange-
schnitten werden sollten. Die Antragsgegnerin verweigerte wegen der damit
einhergehenden Veränderungen des Landschaftsbildes ihr gemeindliches Ein-
vernehmen. Das zuständige Landratsamt lehnte daraufhin die beantragte Ände-
rungsgenehmigung mit Bescheid vom 5. Mai 2008 ab, wies aber darauf hin,
dass es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig halte.
Bereits im Jahre 2007 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstel-
lung eines Bebauungsplans für den Bereich "Porphyrsteinbruch mit Wachen-
berg", zur angefochtenen punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in
einem Parallelverfahren sowie zum Erlass einer Veränderungssperre für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans. In seiner Sitzung vom 29. September
2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderung des Flä-
chennutzungsplans und den Bebauungsplan als Satzung. Am 22. Oktober 2010
wurden die vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte Genehmigung der Flä-
chennutzungsplan-Änderung sowie der Beschluss des Bebauungsplans be-
kannt gemacht. Wesentliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist
es, die Zielvorgaben des Regionalplans zu konkretisieren und das charakteristi-
sche Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsil-
houette der Antragsgegnerin sei. Dazu wird entlang der südlichen Begren-
4
5
- 4 -
zungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 eine "Flä-
che für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein (§ 5 Abs. 2 Nr. 8
BauGB)" dargestellt, die im nördlichen Bereich über jene im bisherigen Flä-
chennutzungsplan und über die nördliche Begrenzungslinie der immissions-
schutzrechtlichen Genehmigung von 1983 hinausragt. Jenseits der Abbaufläche
schließt sich eine Fläche für Wald an. In der Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplans verweist die Antragsgegnerin auf eine mit der Darstel-
lung der Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB.
Den gegen die Änderung des Flächennutzungsplans gerichteten Normenkon-
trollantrag der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen,
die Revision hat er nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin
mit der Beschwerde.
II
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 10)
die Statthaftigkeit der Normenkontrolle gegen den Flächennutzungsplan der
Antragsgegnerin zu Recht bejaht hat. Gestützt auf die bisherige Rechtspre-
chung des Senats (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 - BVerwGE
128, 382 und Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 BN 16.08 - BauR 2009, 475)
ist er davon ausgegangen, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin
gegen die Flächennutzungsplan-Änderung insgesamt statthaft sei, weil diese
nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkung entfalte und mithin
eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfülle, so dass für ihre ge-
richtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden sei. Mit
Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - (BVerwGE 146, 40 Rn. 15 ff., 19), das
im Zeitpunkt der Verkündung des angegriffenen Urteils noch nicht ergangen
war, hat der Senat jedoch einschränkend klargestellt, dass die analoge Anwen-
dung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf die im Flächennutzungsplan zum Aus-
6
7
8
- 5 -
druck kommende planerische Willensentscheidung der Gemeinde begrenzt ist,
die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb
der ausgewiesenen Konzentrationsflächen eintreten zu lassen; statthaft ist mit-
hin nur der Antrag, die Darstellungen des Flächennutzungsplans für unwirksam
zu erklären, soweit darin der Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt, dass
mit der Ausweisung von Positivflächen für privilegierte Nutzungen nach § 35
Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
erreicht werden sollen. Die Darstellung der Positivflächen selbst ist demgegen-
über kein möglicher Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ana-
log § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
Inwieweit der Verwaltungsgerichtshof die Revision in dem angegriffenen Urteil
deshalb im Ergebnis zu Recht nicht zugelassen hat, weil der Normenkontrollan-
trag der Antragstellerin von vornherein bereits unstatthaft war, kann der Senat
offen lassen, weil die seitens der Beschwerde geltend gemachten Zulassungs-
gründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO auch für sich genommen die Zu-
lassung der Revision nicht rechtfertigen.
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfer-
tigen nicht die Zulassung der Revision.
a) Die Antragstellerin macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren
Ausführungen dazu, warum (der Antragsgegnerin) in Anbetracht des regional-
planerischen Vorrangs zugunsten des standortbezogenen Ziels der Raumord-
nung "schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe" (im
Folgenden: Vorranggebiet Rohstoffabbau) trotz des Vorhandenseins konkurrie-
render, für dasselbe Gebiet geltender regionalplanerischer Ziele der Raumord-
nung "Regionaler Grünzug" und "schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirt-
schaft" kein Spielraum verblieben sei, im Wege der Bauleitplanung eine Fein-
steuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der
für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen, kein rechtli-
ches Gehör geschenkt. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan.
9
10
11
- 6 -
Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom
materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn
dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Ja-
nuar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Von der von der An-
tragstellerin behaupteten regionalplanerischen Vorrangregelung des Vorrang-
gebiets Rohstoffabbau im Verhältnis zu den konkurrierenden Zielfestlegungen
"Regionaler Grünzug" und "schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft" ist
der Verwaltungsgerichtshof aber nicht ausgegangen. Bereits in seinen zur Wirk-
samkeit der Veränderungssperre ergangenen Urteilen vom 22. Juni 2010 (vom
VGH zitiert mit 16. Juni 2010) - 3 S 1391/08 (NuR 2011, 366) und 3 S 1392/08 -
hatte der Verwaltungsgerichtshof angenommen, die Frage der bauleitplaneri-
schen - parzellenscharfen - Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den
angrenzenden Flächen dürfe nicht einseitig aus dem Blickwinkel des Vorrang-
gebiets "Steinbruch" beantwortet werden. Vielmehr habe die Antragsgegnerin
bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grün-
zugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen gehabt. An die-
ser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil auch in
Ansehung der nunmehr vorgebrachten Argumente festgehalten. Etwas anderes
ergebe sich - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - auch nicht aus dem Vor-
trag der Antragstellerin, wonach Regionale Grünzüge regelmäßig "im großräu-
migen Freiraumverbund der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion"
dienten, die ein Steinbruch und dessen Erweiterung nicht gefährden könnten.
Denn hier bestehe die Besonderheit, dass der Regionalplangeber zugleich und
überlagernd einen "schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft" festge-
setzt habe. Das verdeutliche hinreichend, dass Ziel des Regionalplangebers
nicht nur die Freihaltung bestimmter Flächen von Siedlungen sei, sondern wei-
tergehend dort vorhandene Waldflächen möglichst erhalten werden sollten.
Deswegen sei der Regionalplangeber in seinen Stellungnahmen zur Bauleitpla-
nung auch von einer regionalplankonformen Auslegung durch die Antragsgeg-
nerin ausgegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass
die Festlegung eines Vorranggebiets Rohstoffabbau mit einer regionalplaneri-
schen Vorrangregelung sowohl im Verhältnis zu der konkurrierenden Zielfestle-
12
13
- 7 -
gung "Regionaler Grünzug" als auch im Verhältnis zu der konkurrierenden Ziel-
festlegung "schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft" verbunden worden
sei mit der Folge, dass sich die Vorranggebietsfestlegung zugunsten des Roh-
stoffabbaus gegenüber beiden konkurrierenden Planungsnormen durchsetze,
weshalb die Rohstoffgewinnung in diesem Bereich weder hätte ausgeschlossen
noch wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, also durchaus zur Kenntnis ge-
nommen. Nur ist er dieser Auffassung nicht gefolgt. Dass er der Antragsgegne-
rin auf dieser Grundlage die Möglichkeit zugebilligt hat, trotz der grundsätzli-
chen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs im
Rahmen des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4 BauGB), im Wege der Bauleitpla-
nung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Ab-
grenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen,
belegt keinen Gehörsverstoß, sondern lediglich eine von derjenigen der Antrag-
stellerin abweichende Rechtsauffassung. Der Sache nach rügt die Beschwerde
deshalb eine unzutreffende Auslegung regionalplanerischer Festlegungen. Eine
Gehörsrüge kann hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, der
Verwaltungsgerichtshof habe der Antragstellerin in seinen Urteilen vom 22. Juni
2010 (vom VGH zitiert mit 16. Juni 2010) (3 S 1391/08 und 3 S 1392/08) zu Un-
recht die Behauptung unterstellt, dass es sich bei Plansatz Z 3.2.4 - Vorrang
Regionaler Grünzüge - um einen Grundsatz der Raumordnung handle, und sei
ausgehend davon der Frage nachgegangen, warum dieser regionale Grünzug
kein Grundsatz, sondern ein Ziel der Raumordnung sei. Die Antragstellerin ha-
be nie behauptet, dass die Festlegung des regionalen Grünzugs nur ein Grund-
satz der Raumordnung sei, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss über
den Tatbestandsberichtigungsantrag der Antragstellerin zugestanden habe. Ein
Gehörsverstoß ist auch insoweit nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof ist
in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 35 f.) der Auffas-
sung der Antragstellerin, dass dem Ziel "Vorranggebiet Rohstoffabbau" ein re-
gionalplanerischer Vorrang im Verhältnis zu den konkurrierenden Zielfestlegun-
gen "Regionaler Grünzug" und "schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirt-
schaft" eingeräumt worden sei, nicht allein mit dem Argument entgegengetre-
ten, es handle sich bei Plansatz Z 3.2.4 Abs. 2 Satz 1 - Vorrang Regionaler
14
- 8 -
Grünzüge - nicht lediglich um einen Grundsatz, sondern um ein Ziel der Raum-
ordnung. Er hat sich - wie ausgeführt - vielmehr selbständig tragend auch auf
das weitere Argument gestützt, Ziel des Regionalplangebers bei dieser Zielfest-
legung sei nicht nur - wie dies regelmäßig der Fall sei - die Freihaltung be-
stimmter Flächen von Siedlungen, sondern dass weitergehend dort vorhandene
Waldflächen möglichst erhalten werden sollen. Deswegen sei der Regional-
plangeber in seinen Stellungnahmen auch von einer regionalplankonformen
Auslegung der Antragsgegnerin ausgegangen.
b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der gerichtlichen Aufklärungs-
pflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist auch nicht dargetan, soweit die Antragstellerin
rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe den im Plädoyer ihres Bevollmächtigten
lediglich wiederholten Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin im Rah-
men der Bauleitplanung nicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, "wo-
nach" für die Zeit nach der Betriebsstilllegung ein im Vergleich zum laufenden
Betrieb erhöhter Sicherheitsstandard hätte zugrunde gelegt werden müssen, als
erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung zurückge-
wiesen, ohne dieser Rechtsfrage weiter nachzugehen.
Die Beschwerde rügt, die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, diese Frage
sei erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit nach dem Satzungsbe-
schluss aufgeworfen worden, sei - wie bereits im Antrag auf Tatbestandsberich-
tigung vorgetragen - unrichtig. Der Aspekt der dauerhaften Gewährleistung von
Sicherheit sei nämlich zum einen schon im Rahmen der Offenlage von ver-
schiedener Seite, überdies als Kritik gegenüber dem Gutachten Q. und auch
- wie im Tatbestandsberichtigungsantrag ausgeführt - in der Begründung des
Normenkontrollantrags (der Antragstellerin) vorgetragen worden. In seinem
Plädoyer in der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtigte der Antrag-
stellerin diesen Hinweis lediglich wiederholt. Die behaupteten Verfahrensfehler
sind damit nicht dargetan.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Behauptung der Antragstellerin, ein stillge-
legter Steinbruch habe höhere Sicherheitsstandards zu wahren als ein in Be-
trieb befindlicher, in dem gesprengt werde, im Urteil (UA S. 21) im Verfahren
15
16
17
- 9 -
3 S 1408/11, auf das er hinsichtlich der gerügten Verfahrensfehler Bezug ge-
nommen hat (UA S. 13), in der Sache mit der Begründung entgegengetreten,
dass es für diese Behauptung in allen bis zum Satzungsbeschluss vorliegenden
Gutachten keine Hinweise gebe und dass die Äußerungen des Landesamtes
für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, seine bis dahin vorliegenden Gutachten
beträfen die Standsicherheit bei laufendem Betrieb, im Gegenteil in die umge-
kehrte Richtung deuteten. Die Bemerkung des Verwaltungsgerichtshofs, die
Behauptung der Antragstellerin sei "erstmals in der mündlichen Verhandlung
und damit lange nach dem Satzungsbeschluss" vorgebracht worden, war er-
kennbar nur eine die Entscheidung nicht selbständig tragende Bemerkung am
Rande. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss über den An-
trag auf Tatbestandsberichtigung ausdrücklich bestätigt, wo er - wie die Be-
schwerde selbst einräumt - mitgeteilt hat, dass er die Behauptung der Antrag-
stellerin nicht wegen des Zeitpunkts ihres Vorbringens vor Gericht, sondern
mangels hinreichender Belege in den vorliegenden Gutachten nicht als geeig-
net angesehen habe, die Prognose der Antragsgegnerin zur Möglichkeit der
Erhaltung des Landschaftsbildes zu erschüttern.
Soweit die Beschwerde weiter rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe ange-
nommen, diese Ausführungen seien nur im Hinblick auf die Möglichkeit der Er-
haltung des Landschaftsbildes von Bedeutung, was deutlich mache, dass der
Vortrag der Antragstellerin kein Gehör gefunden habe, weil die Frage nach dem
Sicherheitsstandard, der nach Stilllegung eines Steinbruchs einzuhalten sei,
nicht lediglich für die Möglichkeit der Erhaltung des Landschaftsbildes von Be-
deutung sei, sondern vor allem auch für die Frage, in welchem Umfang wegen
der Dauergefahr weiterer Hangrutschungen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen
seien und überhaupt auch für die Frage, ob das Sicherheitsniveau ausreichend
sei, ist ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Denn die Frage
der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Verwaltungsgerichtshof im
Verfahren 3 S 1408/11 auch unter dem Aspekt des hinreichenden Schutzes für
Menschen (UA S. 21), der Haftungsrisiken (UA S. 28) sowie der "voraussichtlich
immerwährenden Belastung" der Antragstellerin durch ihre Verantwortlichkeit
für den Erhalt einer Zaunanlage (UA S. 40) behandelt. Hinsichtlich der Bewälti-
gung der Sicherheitsrisiken für Passanten durfte die Antragsgegnerin nach An-
18
- 10 -
sicht des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 22) auf der Grundlage der verwerte-
ten Gutachten und Stellungnahmen davon ausgehen, dass Sicherheitsmaß-
nahmen wie die Errichtung einer eingezäunten Sicherheitszone und deren kon-
krete Ausgestaltung von der zuständigen Immissionsschutzbehörde getroffen
werden, zumal die Antragsgegnerin diesbezügliche Festsetzungsmöglichkeiten
nicht besitze. Eine akute Gefährdung von Passanten bestehe nach Einschät-
zung der Fachbehörde selbst im derzeitigen Zustand des Steinbruchs und sei-
ner Zaunanlage nicht. Eine Reduzierung der Tragweite ihres Vortrags unterstellt
die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof deshalb zu Unrecht.
Entgegen der Rüge der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit
auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt. Einen darauf gerichteten Beweisan-
trag hatte die Antragstellerin nach ihrem Vortrag zwar schriftsätzlich angekün-
digt; indessen hat sie nicht vorgetragen, dass sie ihn in der mündlichen Ver-
handlung auch gestellt hätte. Die Aufklärungsrüge kann aber nicht dazu dienen,
Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen
können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss
vom 5. August 1997 - 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784). Umstände, aus denen
sich ergibt, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung seiner
Rechtsauffassung ausnahmsweise auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag
eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 26. Juni 1975 - 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17), legt
die Beschwerde nicht schlüssig dar. Wie ausgeführt, hat der Verwaltungsge-
richtshof in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 22) die
Antragsgegnerin als befugt angesehen, die Bewältigung der von dem Stein-
bruch ausgehenden Sicherheitskonflikte von der Planungsebene auf die Voll-
zugsebene zu verlagern. Ausgehend von diesem materiell-rechtlichen Stand-
punkt hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, der Frage der kon-
kret einzuhaltenden Sicherheitsstandards weiter nachzugehen.
c) Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist auch nicht dargelegt,
soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe eine
FFH-Vorprüfung ohne Bestandsaufnahme für den durch die Bauleitplanung
vorgesehenen Abbau ausreichen lassen, weil durch die Planung "keine weiter-
19
20
- 11 -
gehende Beeinträchtigung (der vom Plangebiet teilweise überdeckten FFH- und
Europäischen Vogelschutzgebiete) zugelassen" werde, sondern "nur die be-
standskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen
planerisch übernommen" würden, ohne hierbei Summationswirkungen der
durch beide Pläne erzeugten Umweltauswirkungen zu berücksichtigen.
Die Beschwerde macht geltend, dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich in dem
in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 eine weitere Beweisaufnahme
aufdrängen müssen, weil festgestanden habe, dass sich die Antragsgegnerin
nur auf den Datenbestand einer vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeits-
prüfung für einen Teilbereich des Steinbruchs gestützt und das Untersuchungs-
gebiet an der Genehmigungsgrenze geendet habe. Im Rahmen der Abwägung
habe der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber ausgeführt, dass das der
Pächterin der Antragstellerin verbleibende Abbaupotential fraglos zu den abzu-
wägenden Belangen gehöre, weswegen die Antragsgegnerin in der Begrün-
dung des Bebauungsplans auch auf Potentialflächen außerhalb seines Plange-
biets, die aber im Geltungsbereich der parallelen Änderung des Flächennut-
zungsplans lägen, abgestellt habe. Außerdem habe sich der Verwaltungsge-
richtshof auf den Standpunkt gestellt, dass das Vorhandensein einer rekultivier-
ten Kippe an der Südwestböschung nicht vorgetragen worden sei. Dort befinde
sich jedoch das Hauptvorkommen des Zugvogels Zippammer, die zu den Vo-
gelarten gehöre, die nach den Schutzzwecken des FFH-Gebiets dem Gebiets-
schutz unterliege. Gleichwohl soll der Antragsgegnerin zugutekommen, dass
sie keine FFH-Vorprüfung mit Bestandsaufnahme durchgeführt habe, bei der
das Vorhandensein der rekultivierten Kippe und das Hauptvorkommen der
Zippammer festgestellt worden wäre. Sie solle sich zudem auf § 214 Abs. 3
BauGB stützen können. Obwohl also die Antragsgegnerin ihrem Gesamtpla-
nungskonzept zugrunde gelegt habe, dass der Antragstellerin dafür, dass ihr
der weitere Abbau in südöstlicher Richtung durch die Planung versperrt werde,
Abbaupotential in der Tiefe und an den südlichen, nordwestlichen und nördli-
chen Rändern angeboten werde, habe der Verwaltungsgerichtshof diesen Ab-
wägungszusammenhang bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen aufge-
löst. Wegen des Erfordernisses einer Berücksichtigung von Summationswir-
21
- 12 -
kungen im Rahmen der Umweltprüfung hätte jedoch nicht zwischen dem Be-
bauungsplan und dem Flächennutzungsplan unterschieden werden dürfen.
Einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zeigt die Beschwerde mit
diesem Vortrag nicht auf. Zusammengefasst bemängelt sie, dass der Verwal-
tungsgerichtshof nicht konsistent argumentiere, weil er bei der FFH-Vorprüfung
auf die Grenze der Abbaugenehmigung von 1983 abgestellt habe, mit der sich
die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für die obertägige Gewinnung von
Porphyrgestein decke, während er bei der Abwägung hinsichtlich der zur Verfü-
gung stehenden Abbaupotentiale darüber hinausgehende Flächen mit einbezo-
gen habe, die im Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung lägen.
Der Sache nach kritisiert die Beschwerde damit wiederum eine (vermeintlich)
unzutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. Ein Mangel des
vorinstanzlichen Verfahrens ist damit - wie dargestellt - schon deshalb nicht
dargetan, weil hierbei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus-
zugehen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte. Dass der Verwal-
tungsgerichtshof seine Aufklärungspflicht ausgehend von seinem Rechtsstand-
punkt verletzt hätte, legt die Beschwerde aber nicht dar.
d) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
und der Amtsermittlungspflicht in Bezug auf die FFH-Vorprüfung und die spezi-
elle artenschutzrechtliche Prüfung geltend macht, weil der Verwaltungsgerichts-
hof das Vorbringen der Antragstellerin übergangen habe, wonach in Bezug auf
den im Bebauungsplan vorgesehenen Abbau in die Tiefe und den Abbau einer
"rekultivierten Kippe" eine FFH-Vorprüfung mit aktueller Bestandsaufnahme
hätte durchgeführt werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den vorge-
tragenen Rechtsstandpunkt der Antragstellerin nicht übergangen, er ist ihm le-
diglich nicht gefolgt.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
22
23
24
25
- 13 -
ob ein im Regionalplan für das Verhältnis mehrerer nor-
mativer Festlegungen in Gestalt von Zielen der Raumord-
nung geregelter Vorrang zugunsten eines den ortsgebun-
denen Abbau von Rohstoffen sichernden Ziels, gestützt
auf konkurrierende Festlegungen in Gestalt anderer Ziele
der Raumordnung (regionaler Grünzug und Forstwirt-
schaft), welche keine ortsbezogenen, sondern nur frei-
raumstrukturelle Aussagen enthalten, durch die Bauleit-
planung in seinem räumlichen Geltungsbereich einge-
schränkt werden darf.
Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht
stellen.
Von einem regionalplanerischen Vorrang des Ziels "Vorranggebiet Rohstoffab-
bau" im Verhältnis zu den konkurrierenden Zielfestlegungen "Regionaler Grün-
zug" und "schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft" ist der Verwaltungs-
gerichtshof in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 33 ff.)
- wie bereits dargelegt - nicht ausgegangen. Er ist auch nicht davon ausgegan-
gen, dass die mit dem Ziel "Vorranggebiet Rohstoffabbau" konkurrierenden
Zielsetzungen nur "freiraumstrukturelle Aussagen" enthalten, wie die Be-
schwerde ihrer Grundsatzrüge als weitere Prämisse unterlegt. Er hat der Auf-
fassung der Antragstellerin vielmehr ausdrücklich widersprochen. Regionale
Grünzüge seien zwar als multifunktionales Instrument des Freiraumschutzes
ausgestaltet. Hier bestehe aber die Besonderheit, dass der Regionalplangeber
unter Z 3.3.3.1 zugleich und überlagernd einen "schutzbedürftigen Bereich für
die Forstwirtschaft" festgesetzt habe. Das verdeutliche hinreichend, dass das
Ziel des Regionalplangebers nicht nur die Freihaltung bestimmter Flächen von
Siedlungen sei, sondern weitergehend, dass dort vorhandene Waldflächen
möglichst erhalten werden sollten. Deswegen sei der Regionalplangeber in sei-
nen in den Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen auch von einer
regionalplankonformen Auslegung der Antragsgegnerin ausgegangen. An diese
Auslegung des dem Landesrecht zuzuordnenden Regionalplans wäre der Se-
nat in einem durchzuführenden Revisionsverfahren gebunden (§ 173 Satz 1
VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
26
27
- 14 -
b) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert die Beschwerde ferner hin-
sichtlich der Frage,
ob beim Vorhandensein einer bauleitplanerischen Ge-
samtkonzeption mit normativem Doppeleffekt, welche dem
Ausschluss der Erweiterung eines privilegierten Außenbe-
reichsvorhabens dient, in Bezug auf die Abwägung eine
Trennung zwischen der Ausschlusskonzeption des Flä-
chennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB und der Ausschlusskonzeption des Bebauungs-
plans vorgenommen werden darf (so der Verwaltungsge-
richtshof),
oder ob in der Abwägung des jeweiligen Einzelplans der
Bauleitplanung und/oder in Bezug auf die Verhältnismä-
ßigkeit der bauleitplanerischen Gesamtkonzeption mit
normativem Doppeleffekt berücksichtigt werden muss,
dass die Ausschlusswirkung durch den jeweiligen anderen
Bauleitplan verstärkt wird.
Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision.
Die Beschwerde möchte mit dieser Frage sinngemäß klären lassen, ob im Fall
der Änderung eines Flächennutzungsplans, der nunmehr eine Konzentrations-
zone für den Gesteinsabbau mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB darstelle, und des zeitgleichen Erlasses eines Bebauungsplans, der
nahezu flächendeckungsgleich zum Flächennutzungsplan den Gesteinsabbau
in Teilbereichen zulässt, der hieraus resultierende "normative Doppeleffekt" im
Rahmen der bauleitplanerischen Gesamtkonzeption gesondert berücksichtigt
werden muss. Dem liegt (wohl) die Überlegung zugrunde, dass die Ausschluss-
wirkung über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch den aus dem Flächennutzungs-
plan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelten Bebauungsplan zu Lasten
des Gesteinsabbaus "verdoppelt" wird. Soweit auf die Frage überhaupt in all-
gemein verbindlicher Form geantwortet werden kann, bedarf es hierfür nicht der
Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn in Fällen wie dem vorliegenden
können sich die Ausschlusswirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und die
Wirkungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht - wie die Be-
schwerde meint - "verstärken". Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zu-
lässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich von - wie hier - einfachen Bebau-
ungsplänen nach deren Festsetzungen und nur im Übrigen nach § 34 oder § 35
28
29
30
- 15 -
BauGB. Soweit mithin ein solcher Bebauungsplan Festsetzungen enthält, ver-
drängt er die den gleichen Gegenstand betreffenden Anforderungen der §§ 34,
35 BauGB (BVerwG, Urteil vom 18. August 1964 - 1 C 63.62 - BVerwGE 19,
164 = juris Rn. 16). Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan setzt u.a.
nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB eine Fläche für die obertägige Gewinnung von
Porphyrgestein fest; innerhalb dieser Fläche sind Maßnahmen zum Abbau von
Porphyr, zur Rekultivierung der Flächen sowie zugehörige technische und bau-
liche Anlagen zulässig (A 4. der textlichen Festsetzungen). Ferner sind in dem
Bebauungsplan Flächen festgesetzt, auf denen ein Gesteinsabbau nicht zuge-
lassen ist (z.B. Sondergebiet "Wachenburg", Flächen für Wald, öffentliche Ver-
kehrsflächen). Der Bebauungsplan regelt damit die Zulässigkeit des Porphyrab-
baus in seinem Geltungsbereich - positiv wie negativ - abschließend, womit für
eine ergänzende Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BauGB (Vorhaben,
das "einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient") kein Raum ist. Folg-
lich findet auch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine Anwendung, weil die Norm ein
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB voraussetzt. Dem entsprechend
kommt es gerade nicht zu einer "Verdoppelung der Ausschlusswirkung". Viel-
mehr wird - in Fällen wie dem vorliegenden - die auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
beruhende Ausschlusswirkung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
verdrängt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwer-
de nicht auf.
c) Die hieran anknüpfende Frage,
ob es an der Erforderlichkeit der "Konzentrationsflächen-
planung" mittels des Flächennutzungsplans im Sinne von
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fehlt, wenn aufgrund der Fest-
setzungen im Bebauungsplan die erstrebte Ausschluss-
wirkung an dem Standort, an dem das Vorhaben ausge-
schlossen werden soll, erreicht werden kann,
würde sich in einem Revisionsverfahren wiederum nicht stellen. Denn die Wir-
kungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans und diejenigen, die von Dar-
stellungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgehen, sind unterschied-
lich. Mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans werden die Nutzungsbefug-
nisse hinsichtlich derjenigen Flächen, auf die sie sich beziehen, rechtsverbind-
31
- 16 -
lich geregelt. Nach § 30 Abs. 1 bis 3 BauGB ist ein Vorhaben (§ 29 Abs. 1
BauGB) zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht. Hinsichtlich
anderer Flächen entfalten die Festsetzungen allenfalls mittelbare Rechtswir-
kungen. Eine derartige "Zulassungsfunktion" hat eine Darstellung im Sinne von
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht. Sie führt nur dazu, dass einem Vorhaben im
Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, welches außerhalb einer hierfür dar-
gestellten Konzentrationszone errichtet werden soll, in der Regel öffentliche
Belange entgegenstehen; sie hat nicht zur Folge, dass ein solches Vorhaben
aufgrund der Ausweisung der Konzentrationszone deshalb in dieser ohne Wei-
teres zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE
146, 40).
d) Nicht zur Zulassung der Revision führt auch die Frage,
ob es mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden
Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist, dass eine Ge-
meinde durch die Kombination eines Flächennutzungs-
plans mit normativer Konzentrationswirkung im Sinne von
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und einem Bebauungsplan ei-
ne Verdoppelung der Ausschlusswirkung für ein genehmi-
gungsbedürftiges privilegiertes Erweiterungsvorhaben mit
der Folge erzeugen kann, dass der Grundstückseigentü-
mer und/oder der Vorhabenträger, wenn er seine Rechte
wahren möchte, gegen beide Planungsnormen den Weg
der Normenkontrolle beschreiten muss.
Von Gesetzes wegen ist der gleichzeitige Einsatz beider Instrumente nicht aus-
geschlossen. Angesichts unterschiedlicher Rechtswirkungen steht auch der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer Kombination beider Instrumente nicht von
vornherein entgegen. Auf die Ausführungen oben, die hier sinngemäß gelten,
wird verwiesen.
e) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht auf
mit der Frage,
ob es mit den bundes- und europarechtlichen Anforderun-
gen an die Vollständigkeit des Umweltberichts vereinbar
ist, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Frage der (for-
malen) Unvollständigkeit zum Prüfungsmaßstab für die
Frage macht, ob der Umweltbericht in wesentlichen Punk-
32
33
34
- 17 -
ten unvollständig ist, wenn unter dem Aspekt der "Progno-
se über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durch-
führung der Planung und bei Nichtdurchführung der Pla-
nung" eine vollständige schutzgutbezogene Darstellung
nicht stattgefunden hat, insbesondere auch keine Be-
standsaufnahme bezüglich der Umweltauswirkungen der
vorgesehenen Konzentrationsplanung innerhalb eines
Gebiets im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB
vorgenommen worden ist, und wenn es der Verwaltungs-
gerichtshof als unbeachtlich ansieht, dass im Umweltbe-
richt die Darstellung der Umweltauswirkungen der in Be-
tracht kommenden Planungsalternative nicht erfolgt ist,
obwohl die Bauleitplanung den Ausschluss der zu prüfen-
den Planungsalternative bezweckt und beinhaltet.
Sie lässt sich, soweit sie nicht lediglich auf die Umstände des Einzelfalls bezo-
gen und deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung ohnehin nicht zugänglich
ist, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
Die Mindestanforderungen an den Umweltbericht sind in § 2a Satz 3 i.V.m. der
Anlage 1 zum BauGB gesetzlich geregelt. In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - ZfBR 2010, 272; siehe auch
die Rechtsprechungsübersicht bei Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-
berger, BauGB, Stand 1. November 2014, § 2a Rn. 28) sind sie weiter konkreti-
siert und erläutert worden. Darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klä-
rungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass der Umweltbericht - wie der
Verwaltungsgerichtshof (UA S. 15, unter Bezugnahme auf die Kommentierung
von Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014,
§ 2a Rn. 41b) angenommen hat - nicht im Sinne der Anlage 1 zum BauGB
("formal") unvollständig ist, wenn bestimmte Umweltbelange im Umweltbericht
aus dem Grunde nicht beschrieben und bewertet worden sind, weil sie in der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB unvollständig oder fehlerhaft ermittelt
worden sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner Bestätigung in einem Revisi-
onsverfahren. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen,
dass entsprechende Versäumnisse aber einen - von ihm für den konkreten Fall
verneinten - Ermittlungs- und Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 (und 4) BauGB
darstellen können.
35
36
- 18 -
Das Beschwerdevorbringen zu § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB wirft schon
deshalb keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil der Verwal-
tungsgerichtshof die Rüge der Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit des Um-
weltberichts zurückgewiesen hat mit der Folge, dass die Planerhaltung für seine
Entscheidung keine Rolle gespielt hat.
Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage wiederum von den Umständen
des konkreten Einzelfalls ab. Das gilt auch, soweit die Beschwerde einzelne
Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Umweltbericht ihrer Kritik unter-
zieht. Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof sei mit der Formulie-
rung, der Umweltbericht enthalte einen Vergleich der Prognosen über die Ent-
wicklung des Umweltzustands bei Durchführung und Nichtdurchführung, "wenn
auch nicht bei der Darstellung jedes Schutzguts", davon ausgegangen, dass die
Informationsangaben über die Schutzgüter, auf die sich die Bauleitpläne aus-
wirken, unvollständig seien. Hier missversteht sie den Verwaltungsgerichtshof,
der - wie dargestellt - die formale Unvollständigkeit des Umweltberichts generell
verneint und es offensichtlich auch nicht für erforderlich gehalten hat, Progno-
seunterschiede bei jedem einzelnen Schutzgut zu erwähnen. Ob dieses Ergeb-
nis bundesrechtlich tragfähig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,
etwa davon, ob Prognoseunterschiede hinsichtlich bestimmter Schutzgüter
überhaupt auszumachen waren.
Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine Bestandsaufnahme zu den Umwelt-
auswirkungen der vorgesehenen Konzentrations(flächen)planung innerhalb ei-
nes Gebiets im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB vermisst. Auch das
kann mit den gesetzlichen Anforderungen an den Umweltbericht im Einklang
stehen, etwa dann, wenn - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungs-
gerichtshofs in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA
S. 37 f.) - durch die Planung keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen
werde, weil der Gesteinsabbau auf den im Bebauungsplan festgesetzten "Flä-
chen für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein" seit 1983 bestands-
kräftig genehmigt und seither bis heute ununterbrochen erfolgt sei.
37
38
39
- 19 -
Der Beschwerdevortrag zu den angeblichen Planungsalternativen ist unsub-
stantiiert. Wie der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 4) festgestellt hat, ist die Er-
haltung des Landschaftsbildes das zentrale Ziel der Planung, das in der Flä-
chennutzungsplans-Änderung durch die mit der Darstellung einer Abbaufläche
verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht wer-
den soll. Die insoweit bestehende Alternative Durchführung - Nichtdurchführung
der Planung hat die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Verwal-
tungsgerichtshofs rechtsfehlerfrei untersucht. Welche sonstigen Planungsalter-
nativen im Raum stehen, die die Antragsgegnerin nach Ansicht der Beschwerde
in den Umweltbericht hätte aufnehmen müssen, bleibt nach dem Beschwerde-
vorbringen im Dunkeln. Abgesehen davon hängt auch die Beantwortung dieser
Frage von den Umständen des Einzelfalls ab.
f) Nicht entscheidungserheblich ist wiederum die Frage,
ob bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen eines Bau-
leitplans, der für ein FFH- und Vogelschutzgebiet aufge-
stellt wird, auf die für einen Teilbereich des Plangebiets
erhobenen Datengrundlagen abgestellt werden darf, die
für ein Erweiterungsvorhaben erhoben worden sind und
aus dem Jahr 2002 stammen, wenn die Aufnahme des
FFH-Gebiets in die Gemeinschaftsliste erst danach (am
7. Dezember 2004) erfolgt ist, und sich die Bauleitplanung
auf ein Gebiet innerhalb des FFH- und Vogelschutzgebiets
auswirkt, für das keine Datenerhebung stattgefunden hat.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem in Bezug ge-
nommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 37 f.) bestand vorliegend die Beson-
derheit, dass der Gesteinsabbau auf den im Bebauungsplan festgesetzten "Flä-
chen für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein" seit 1983 bestands-
kräftig genehmigt und seither bis heute ununterbrochen erfolgt sei und dass
durch die Planung keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof ist also gerade nicht davon ausgegangen, dass
sich der Bauleitplan auf das FFH- und das Vogelschutzgebiet auswirkt. Die
Weigerung der Beschwerde, dies zur Kenntnis zu nehmen, rechtfertigt nicht die
Zulassung der Revision.
g) Die Zulassung der Revision rechtfertigen auch die Fragen nicht,
40
41
42
43
- 20 -
ob die Vorteile einer nach dem Planungskonzept der Bau-
leitplanung gezielt ausgeschlossenen Standortalternative
im Hinblick auf das Abwägungsergebnis ermittelt werden
müssen, um beurteilen zu können, ob sich die ausge-
schlossene Alternative dem Planungsträger als besser
geeignete Lösung aufdrängen musste,
und ob die Darstellung der Vorteile einer gezielt ausge-
schlossenen Alternative unter dem Aspekt einer wirksa-
men Öffentlichkeitsbeteiligung geboten ist.
Was die Beschwerde mit der Formulierung "gezielt ausgeschlossene Standort-
alternative" meint, bleibt im Dunkeln. Die Erhaltung des Landschaftsbildes war
nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 4) das zentrale
Ziel der Planung, das insbesondere durch eine räumliche Begrenzung des
Porphyrabbaus erreicht werden soll. Im Mittelpunkt standen hierbei die Ermitt-
lung und Bewertung der für und wider die Planung sprechenden Belange. Die-
ser Aufgabe hat sich die Antragsgegnerin nach Auffassung des Verwaltungsge-
richtshofs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewidmet. Das gilt auch
für das Risiko weiterer Hangrutschungen. Insoweit hat der Verwaltungsge-
richtshof in dem in Bezug genommenen Verfahren 3 S 1408/11 (UA S. 16 f.)
der Antragsgegnerin attestiert, dass sie dieses Risiko gesehen habe. Welche
sonstigen Standortalternativen gemeint sein könnten, erschließt sich weder aus
dem Beschwerdevortrag noch aus den Gründen des angegriffenen Urteils.
Deshalb führt auch der Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof habe es im Wider-
spruch zum Urteil des Senats vom 16. März 2006 - 4 A 1078.04 - (juris Rn. 68)
noch nicht einmal für erforderlich gehalten, dass auf die Planungsalternative im
Umweltbericht eingegangen werde, weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
noch wegen Divergenz zur Zulassung der Revision.
h) Auch über die Frage,
ob es mit Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie vereinbar ist,
wenn von zwei parallel aufgestellten Bauleitplänen (einem
Bebauungsplan und einem Flächennutzungsplan mit Kon-
zentrationsplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB), die beide innerhalb eines FFH-Gebiets und eines
Europäischen Vogelschutzgebiets weitere Abbaupotentia-
44
45
46
- 21 -
le vorsehen, jeder Plan für sich unter dem Aspekt der
Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des
§ 1a Abs. 4 BauGB auf Zusatzbelastungen im Hinblick auf
die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maß-
geblichen Bestandteile eines Natura 2000-Gebiets im Sin-
ne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB geprüft wird,
oder ob ausgehend von der Umweltsituation im Zeitpunkt
der Bauleitplanung nach Ausweisung des FFH- und des
Europäischen Vogelschutzgebiets unter dem Aspekt der
Zusatzbelastung eine Summationsbetrachtung in Bezug
auf beide Bauleitpläne erfolgen musste,
hätte der Senat in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Der Verwal-
tungsgerichtshof (UA S. 16 f.) ist davon ausgegangen, dass eine ausreichende
Vorprüfung stattgefunden habe mit dem Ergebnis, dass für den Erhalt der wert-
gebenden Arten eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung,
grundsätzlich förderlich sei, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beein-
trächtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Gel-
tungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden.
Dieses Ergebnis sei nicht zu beanstanden. Dies gelte für einen Großteil (über
95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flä-
chenanteil durch die bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmi-
gung aus dem Jahre 1983 die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten im
dortigen Umfang bereits gestattet worden sei. Auch für die Erweiterung der
Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach
Nordwesten sei das gefundene Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei handele
es sich nicht um eine bislang "unberührte" oder nach Beendigung des Gesteins-
abbaus vollständig renaturierte Fläche, sondern um eine z.B. durch die Vor-
brechanlage des Steinbruchbetriebes belastete Fläche. Soweit auf dieser Er-
weiterungsfläche auch der Fledermausstollen liege, sei die Antragsgegnerin der
Anregung des Gutachters, um diesen herum einen "Korridor" zu schaffen, der
nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, zwar nicht
gefolgt. Die Begründung der Antragsgegnerin, dass der Schutz der Fledermäu-
se wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt wer-
den könne, sei jedoch nicht zu beanstanden, denn die Beeinträchtigung der
Erhaltungsziele hänge bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen
Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier
- 22 -
etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit und mit
welcher Stärke gesprengt werde. An diese Feststellungen wäre der Senat in
einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Von Zusatzbelas-
tungen im Hinblick auf die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maß-
geblichen Bestandteile des Natura 2000-Gebiets, die die Beschwerde ihrer Fra-
ge als Prämisse unterlegt, könnte der Senat nicht ausgehen.
i) Die Beantwortung der Frage,
ob sich die Gemeinde in einem Verfahren zur Aufstellung
eines Flächennutzungsplans, der eine Konzentrationszone
in einem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b
BauGB vorsieht, bei der Prüfung, ob der Realisierung der
Konzentrations(flächen)planung Erhaltungsziele und
Schutzzwecke eines FFH- oder Vogelschutzgebiets ent-
gegenstehen, darauf beschränken darf, eine Bewertung
vorzunehmen, die sich auf Bestandsdaten stützt, die im
Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund ei-
nes immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfah-
rens in Bezug auf ein Erweiterungsvorhaben an einer an-
deren Stelle innerhalb des Plangebiets erhoben wurden,
wenn die Datenerhebung acht Jahre zurückliegt und eine
zusätzliche Datenerhebung nicht erfolgt ist,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rechts-
grundsätzlichen Klärung. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof
einen Grund zur Beanstandung des Ergebnisses der Vorprüfung - wie darge-
stellt - schon deswegen verneint, weil auf über 95 % der dargestellten Abbau-
flächen die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten durch die bestands-
kräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang bereits gestattet worden
sei und hinsichtlich der dargestellten Erweiterung der Abbauflächen der Schutz
der Fledermauspopulation ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsver-
fahren verlagert werden könne und müsse.
j) Die Frage,
ob die Anforderungen an das Maß der Ermittlungen gerin-
ger sind, wenn die planende Gemeinde im Flächennut-
zungsplan durch Ausweisung einer Konzentrationszone im
Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB "eine regionalplane-
rische Konzentrationsplanung" (nach der rechtlichen Be-
47
48
- 23 -
wertung des VGH; siehe Beschluss vom 18. April 2013 in
der Normenkontrollsache 3 S 1409/11, S. 3) weiter ein-
schränkt,
wäre in einem Revisionsverfahren wiederum nicht entscheidungserheblich.
Denn der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 13 f.) hat seine Annahme, dass das
Maß der erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar
sei, die gelten, wenn eine Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regio-
nalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetze, auf zwei Umstän-
de gestützt: zum einen, dass hier bereits eine regionalplanerische Festsetzung
einer Konzentrationszone vorliege; zum anderen, dass auf rund 95 % der dar-
gestellten Abbaufläche der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und be-
reits erfolgt oder noch im Gange sei. Die von der Beschwerde aufgeworfene
Frage, ob die Anforderungen an das Maß der Ermittlungen allein deswegen
geringer sind, weil die planende Gemeinde "eine regionalplanerische Konzen-
trations(zonen)planung" weiter einschränkt, würde sich in einem Revisionsver-
fahren deshalb nicht stellen. Dass der vom Verwaltungsgerichtshof angeführte
zweite Gesichtspunkt - die bestandskräftige Genehmigung des Gesteinsabbaus
auf rund 95 % der dargestellten Fläche - Einfluss auf das erforderliche Maß der
Ermittlungen haben kann, liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in
einem Revisionsverfahren.
3. Die behaupteten Abweichungen des angegriffenen Urteils von Entscheidun-
gen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dargetan.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem u.a. in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom
19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Da-
ran fehlt es hier.
49
50
- 24 -
a) Die Beschwerde macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG,
Beschlüsse vom 20. Juli 1979 - 7 CB 21.79 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3 und
vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6) habe
entschieden, dass sich Fehler in Bezug auf Planungsalternativen auf das Ab-
wägungsergebnis dann auswirken, wenn sich eine bestimmte Alternative anbie-
tet und sich dem Planungsträger "aufdrängen" musste. Zu dieser Rechtspre-
chung habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 3 S 1408/11 (UA
S. 13) in Widerspruch gesetzt, indem er die Auffassung vertreten ("den weiter-
gehenden Rechtssatz abgeleitet") habe, dass es (im Umweltbericht) weder auf
die Darstellung der Planungsalternativen noch auf die Beschreibung einer effek-
tiven Überwachung und dass es unter dem Punkt "Entwicklung des Umweltzu-
stands bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung" auch nicht darauf
angekommen sei, dass jedes Schutzgut dargestellt werde. Eine die Zulassung
der Revision rechtfertigende Divergenz ist damit nicht schlüssig dargetan. Das
gilt bereits deshalb, weil die Beschwerde selbst vorträgt, dass sich die zitierten
Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beziehen, inwieweit
sich Fehler bei der Prüfung von Planungsalternativen auf das Abwägungser-
gebnis auswirken, während die zitierte Passage aus dem Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs die (formale) Unvollständigkeit des Umweltberichts zum Ge-
genstand hatte. Die Beschwerde nimmt überdies keine Rechtssätze, sondern
lediglich rechtliche Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug.
Der Sache nach macht sie damit eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend,
auf die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ge-
stützt werden kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005
- 9 B 38.04 - juris Rn. 16, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43
BImSchG Nr. 22).
b) Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
und des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Beschwerde darin, dass sich die
Prüfung bei FFH- und Vogelschutzgebieten auf solche Beeinträchtigungen der
Erhaltungsziele eines Gebiets zu erstrecken habe, die sich durch Pläne und
Projekte im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ergeben kön-
nen (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34
51
52
- 25 -
BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - Buchholz
408.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 81; Beschluss vom 9. Dezember 2011
- 9 B 44.11 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 7). Im Widerspruch
dazu sei der Verwaltungsgerichtshof trotz des Vorhandenseins einer normati-
ven Doppelwirkung, nämlich eines Flächennutzungsplans mit der (Ausschluss-)
Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und eines Bebauungsplans mit nut-
zungsausschließenden Festsetzungen, von der Fortführung eines "einzelnen"
Projekts ausgegangen und habe die Erfassung der Summationswirkung beider
Pläne nicht für erforderlich gehalten. Eine die Zulassung der Revision rechtferti-
ge Divergenz ist auch damit nicht dargetan. Eine "Summationswirkung" im dar-
gestellten Sinn (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz
406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21) ist nur zu untersuchen, wenn meh-
rere Projekte oder Pläne mit relevanten Wirkungen in Frage stehen, die jeden-
falls im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein
Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A
12.10 - Buchholz 408.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 87). An einer ent-
sprechenden Wirkung fehlt hier, weil der Bebauungsplan nach den Feststellun-
gen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 38) die bestandskräftig zugelassenen
Beeinträchtigungen des Gebiets planerisch lediglich übernommen hat, also kei-
ne weitergehenden Beeinträchtigungen zulässt, sondern im Gegenteil gerade
auf eine räumliche Begrenzung des Steinbruchbetriebes zielt und damit eine
Begrenzung der von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen bewirkt.
c) Die Beschwerde macht schließlich geltend, der vom Verwaltungsgerichtshof
aufgestellte Rechtssatz, dass, obgleich der Flächennutzungsplan eine Konzen-
trationszone (mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für ei-
nen Gesteinsabbau darstelle, das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen
hier nicht mit den Anforderungen vergleichbar sei, die gelten würden, wenn eine
planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vor-
gaben eine Konzentrationszone festsetze, "dürfte" auch eine Abweichung von
dem vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003
- 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 <194>) aufgestellten Rechtssatz darstellen,
wonach die Untersuchungstiefe vom Detaillierungsgrad und dem zunehmenden
Konkretisierungsgrad der Planung abhänge. Auch diese Rüge rechtfertigt nicht
53
- 26 -
die Zulassung der Revision. Richtig ist zwar, dass die planende Gemeinde, die
von der Ermächtigung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht, die ent-
sprechend dem jeweiligen Konkretisierungsgrad der Planung und den jeweils
verfügbaren Detailkenntnissen der Abwägung zugänglichen öffentlichen Belan-
ge nach Maßgabe der § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB gegen das Interesse
des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten abzuwägen hat, den Au-
ßenbereich für die privilegierte Nutzung in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 46 - zur Windener-
gienutzung). Andererseits versteht sich von selbst, dass sich die Gemeinde
- wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - bei der Entwicklung eines
schlüssigen gesamträumlichen Konzepts die Abwägungsentscheidung eines
rechtsgültigen Regionalplans zunutze machen kann. Gibt bereits der Regional-
plan positive Standortzuweisungen vor, die es rechtfertigen, den übrigen Pla-
nungsraum von der privilegierten Nutzung freizuhalten, ist die planende Ge-
meinde berechtigt und nach Maßgabe des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4
BauGB) gegebenenfalls auch verpflichtet, sich an diesem regionalplanerischen
gesamträumlichen Planungskonzept zu orientieren.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker
54