Urteil des BVerwG vom 30.08.2012

Urteil vom 30.08.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 31.12
OVG 1 KN 187/10
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2012 wird verwor-
fen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller greift die Entscheidung des
Normenkontrollgerichts nach Art einer Berufungsbegründung als verfehlt an.
Einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO macht er nicht geltend. Die
Beschwerde genügt deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Bumke
Petz
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