Urteil des BVerwG vom 05.02.2009

Rechtliches Gehör

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 31.08
BVerwG 4 BN 23.08
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Senats vom 9. Dezember 2008 wird verwor-
fen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen
der geltend gemachten entscheidungserheblichen Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt (§ 152a Abs. 1, 2 Satz 6
VwGO).
Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass der Senat sein Vorbringen im
Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat,
wendet sich aber dagegen, dass der Senat ihm in seiner Rechtsauffassung
nicht gefolgt sei. Er macht damit in der Sache keine Gehörsverletzung, sondern
eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Hierauf kann die Anhörungsrüge
nicht gestützt werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr
ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf
es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Bumke
Petz
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