Urteil des BVerwG vom 25.09.2007

Rechtliches Gehör, Grundstück, Bebauungsplan, Befangenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 31.07 (4 BN 18.07)
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des Senats vom 27. Juni 2007 wird zurückgewie-
sen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Das Gericht hat den Anspruch der An-
tragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
1. Die durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten
glaubhaft gemachte Behauptung der Antragstellerin, Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Prof. Dr. Rojahn sei der Bruder des Leiters des Rechtsamtes der
Antragsgegnerin, trifft - wie die Antragstellerin inzwischen selbst einräumt -
nicht zu. Ob eine Anhörungsrüge darauf gestützt werden kann, dass an der Ent-
scheidung ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes ausgeschlossen ist
oder wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden können, kann
deshalb offen bleiben.
2. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision hat der Senat zur Kenntnis genommen und
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erwogen. Warum die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision
nicht vorliegen, hat er in seinem Beschluss vom 27. Juni 2007 im Einzelnen
begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Ge-
richt - wie hier - dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen
Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen oder des Prozess-
rechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Im Übrigen hat der Senat die in Randnummer 7 des Beschlusses wiedergege-
bene Frage für alle in Betracht kommenden nachteiligen Auswirkungen der
Planung auf das nicht in den Bebauungsplan einbezogene Grundstück beant-
wortet. Neben den verkehrlichen Beeinträchtigungen auch auf nachteilige Aus-
wirkungen „durch die Konzeptionslosigkeit der Planung“ einzugehen, bestand
schon deshalb kein Anlass, weil das Oberverwaltungsgericht derartige Auswir-
kungen nicht festgestellt hatte. Die Einholung eines neuen Sachverständigen-
gutachtens zu den Auswirkungen der Planung auf die Verkehrserschließung
ihrer Grundstücke hatte die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht
beantragt. In einem solchen Fall die Darlegung zu verlangen, warum sich dem
Tatsachengericht die Erforderlichkeit des Gutachtens von sich aus hätte auf-
drängen müssen, überspannt die Darlegungsanforderungen nicht (vgl. Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Ge-
richtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Philipp
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