Urteil des BVerwG vom 02.11.2006

Grundstück, Versickerung, Mangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 31.06
VGH 1 N 03.3427
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 7. August 2006 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach der von der Beschwerde in Bezug genommenen Bestimmung des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil
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von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Abwei-
chung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Eine Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem
ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR
1996, 712; stRspr). Das ist hier nicht der Fall. Das Normenkontrollgericht hat
dem Rechtssatz aus dem Urteil des Senats vom 30. August 2001 - BVerwG
4 CN 9.00 - (BVerwGE 115, 77), zur Beseitigung von Niederschlagswasser in
einem Neubaugebiet könne nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein de-
zentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt
werden, keinen anderslautenden Rechtssatz gegenübergestellt. Die Beschwer-
de räumt selbst ein, dass das Normenkontrollgericht den vom Senat formulier-
ten Rechtssatz akzeptiert hat. Was sie beanstandet, ist eine unzutreffende An-
wendung dieses Rechtssatzes auf den konkreten Sachverhalt. Subsumtions-
fehler - wenn sie denn vorlägen - vermögen den Tatbestand des § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO freilich nicht zu begründen.
Dem Rechtssatz aus dem Senatsbeschluss vom 9. November 1979 - BVerwG
4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87), was die planende Stelle nicht „sehe“
und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu „sehen“ brauche, könne
und brauche von ihr bei der Abwägung auch nicht berücksichtigt zu werden, hat
die Vorinstanz ebenfalls nicht die Gefolgschaft verweigert. Da dieser Rechts-
satz aus ihrer Sicht nicht entscheidungserheblich war, hatte sie keinen Anlass,
ihn im Normenkontrollurteil überhaupt anzusprechen. Wie im Beschluss über
den Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 12. Oktober 2006 klargestellt
worden ist, kam es für die Entscheidung über den Normenkontrollantrag nicht
darauf an, ob sich die Antragstellerinnen einer Bodenuntersuchung im Bereich
des Grundstücks 1389 widersetzt und damit der Antragsgegnerin die Möglich-
keit vorenthalten haben, das Grundstück auf die Versickerungsfähigkeit von
Niederschlagswasser weiter zu untersuchen. Den entscheidenden Mangel bei
der Abwägung hat das Normenkontrollgericht vielmehr darin gesehen, dass die
Antragsgegnerin aufgrund der von ihr eingeholten und bereits zum Zeitpunkt
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des Satzungsbeschlusses vorliegenden Äußerungen eines Sachverständigen
habe erkennen können, dass wegen der Geländeverhältnisse eine Versicke-
rung nur im seenahen Bereich des Grundstücks in Betracht komme, und dass
es deshalb unverhältnismäßig gewesen sei, das gesamte Grundstück als Ver-
sickerungsfläche festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
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